Urteil des AG Velbert vom 17.10.2003

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Amtsgericht Velbert, 17 C 129/01
Datum:
17.10.2003
Gericht:
Amtsgericht Velbert
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 129/01
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,62 EUR nebst 5 %
Jahreszinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2002
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden For-derung
abwenden, sofern nicht der jeweilige Gegner zuvor in der selben Höhe
Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen der Parteien dürfen auch durch
selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer in
der Europäischen Union ansässigen Bank oder öf-fentlich-rechtlichen
Sparkasse erfolgen.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf restliche Erstattung aus einer zwischen den Parteien
abgeschlossenen Reiseversicherung in Anspruch, die sich auf eine Pauschalreise des
Klägers von G nach Namibia in der Zeit vom 15. September 2001 bis zum 1. Oktober
2001 bezieht.
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Als die Ehefrau des Klägers während der Urlaubsreise an einer von der
Malariaprophylaxe ausgelösten Psychose erkrankte, brachen der Kläger und seine
Ehefrau die Reise am 23. September 2001 ab.
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Die Parteien streiten im wesentlichen über zwei Fragen:
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Zum einen darüber, wie sich der Wert der "nicht genutzten Reiseleistungen" nach § 1
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Nr. 2 der vereinbarten Reiseabbruchversicherung (AVB RA 00) errechnet - insoweit
macht der Kläger nach seiner Auffassung geschuldete restliche DM 1.353,00 bzw. EUR
691,78 geltend - und zum anderen darüber, ob die Beklagte weitere DM 83,36 = EUR
42,62 für den Transport des Gepäcks von L nach W schuldet.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zur Zahlung von EUR 734,40 nebst 5 % Jahreszinsen hierauf
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 28. Februar 2002) zu
verurteilen.
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Demgegenüber beantragt die Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheit des Sach- und Streitstandes wird auf den beiderseitigen
Parteivortrag Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der
Rücktransportkosten des Gepäcks von L nach W in Höhe von EUR 42,62. Nach § 1 Nr.
1 der Reiseabbruchversicherung schuldet die Beklagte den Ersatz solcher
Rückreisekosten, die zusätzlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hätte nur den
vertraglich vorgesehenen Gepäcktransport als Nebenleistung geschuldet. Vorliegend
wurde jedoch ein gesonderter Gepäcktransport von L nach W zum vorzeitigen Abflug
des Klägers und seiner Ehefrau nach G erforderlich, bezüglich dessen der Kläger und
seine Ehefrau keinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter hatten. Also handelt es
sich dabei um zusätzlich entstandene Reisekosten. Denn es war dem Kläger und seiner
Ehefrau nicht anzusinnen, die vorzeitige Rückreise ohne ihr Gepäck anzutreten und
darauf zu warten, dass letzteres im Rahmen der geschuldeten Transportleistung des
Reiseveranstalters 11 Tage später zuhause angekommen wäre.
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5 % Jahreszinsen auf den danach auszuurteilenden Klagebetrag von EUR 42,62 seit
der am 28. Februar 2002 erfolgten Klagezustellung schuldet die Beklagte gemäß §§
291, 288 BGB.
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Dagegen unterliegt die weitergehende Klage der Abweisung:
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In § 1 Nr. 2 der Reiseabbruchversicherung ist nicht ausdrücklich geregelt, wie denn der
"Wert der nicht genutzten Reiseleistung" zu ermitteln ist. Dieses hat gemäß §§ 133, 157
BGB aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu geschehen. Danach
ergibt sich, dass dieser Wert durch Auskunftserteilung des Reiseveranstalters zu
ermitteln ist. Denn schon bei Vertragsschluss musste beiden Vertragsparteien bekannt
gewesen sein, dass die Feststellung der gegebenenfalls nicht genutzten
Reiseleistungen nur durch den Reiseveranstalter erfolgen konnte. Nur dieser hat
nämlich die Möglichkeit, die Leistungen wertmäßig zu beziffern. Hiervon sind ersichtlich
die Parteien auch tatsächlich ausgegangen, da sie sich beide - unabhängig
voneinander - beim Reiseveranstalter um Bezifferung bemüht haben.
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Das der Reiseveranstalter bei der Bezifferung des Wertes der nicht genutzten
Reiseleistungen den Flugpreis außer Betracht lässt - wie vorliegend geschehen - ist
ersichtlich zutreffend. Denn der Kläger hat den Hin- wie auch Rückflug in Anspruch
genommen. Würde der Flugpreis entsprechend den Intentionen des Klägers bei der
Berechnung des zu erstattenden Betrages einbezogen - der Kläger will offenbar
rechnen DM 5.488,00 : 16 Reisetage x 11 nicht in Anspruch genommene Reisetage =
DM 3.773 -, würde der Kläger im Ergebnis die Flugreise - obwohl vollständig in
Anspruch genommen - nur anteilig bezahlen.
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Dafür, dass je Kalendertag ein höherer Betrag als DM 220,00 als nicht in Anspruch
genommener Reiseleistung zutreffend ist, trägt der Kläger nicht hinreichend substantiiert
vor. Also hat es bei der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung (11 Tage á DM
220,00 = DM 2.420,00 als Erstattungsleistung) zu verbleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,
711 ZPO.
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