Urteil des AG Unna vom 25.01.2007

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Amtsgericht Unna, 16 C 379/06
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Amtsgericht Unna
Spruchkörper:
16. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 379/06
Tenor:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,80 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2006 zu
zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 121,80 €
gemäß § 412 Abs. 3 HGB. Danach ist ein Standgeld zu vergüten, wenn die
Zeitüberschreitung für das Laden oder Entladen nicht in den Verantwortungsbereich des
Frachtführers fällt.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
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Die Klägerin lieferte für die Beklagte vier Einwegpaletten mit Metall. Diese sollten am
09.02.2006 geliefert werden. Die Klägerin konnte die Ladung trotz Ankunft um 07.30 Uhr
erst um 12.00 Uhr entladen. Um 12.10 Uhr war der Entladevorgang beendet. Diese
Zeitverzögerung fiel in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Sie ist nicht dem
Risikobereich der Klägerin als Frachtführer zuzurechnen.
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Die Verantwortung der Beklagten ergibt sich aus folgendem:
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Die Klägerin rief mehrfach bei der Beklagten an, um eine Entladezeit zu vereinbaren.
Bereits am 08.02.2006 versuchte die Klägerin, die Ladung bei der Beklagten zu
entladen. Hierzu kam es nicht. Die Klägerin nahm andere Auslieferungen vor. Auf die
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Anfragen der Klägerin erklärte Frau G als Mitarbeiterin der Beklagten, dass eine
Anlieferung am 09.02.2006 ganz früh morgens ggf. zu kürzeren Wartezeiten führen
würde. Eine Terminvergabe wurde verweigert. Die Beklagte bezog sich auf ihre
allgemeinen Abladeöffnungszeiten. Die Zeugin G erklärte in sich schlüssig und
nachvollziehbar das Verhalten der Beklagten bei Entladungen durch Speditionen.
Hiernach fahren alle LKWs in der Zeit der Öffnungszeiten in einen sogenannten
Schlauch ein. Sobald ein LKW in diesen Schlauch eingefahren ist, kann er nicht mehr
herausgefahren werden. Er muss warten, bis er entladen ist. Des Weiteren ist es üblich,
früh morgens zuerst zwei spezielle Speditionen zu entladen. Hierzu gehörte die
Klägerin nicht. Als der klägerische LKW um 07.30 Uhr ankam und sich in den Schlauch
stellte, waren zuerst die anderen Speditionen abzufertigen und dann um 12.00 Uhr der
LKW der Klägerin. Aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten war es dem Fahrer der
Klägerin nicht mehr möglich, aus dem Schlauch auszufahren bzw. eine konkrete
Anlieferungszeit zu vereinbaren. Die Wartezeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ist somit von der
Beklagten zu verantworten. Es obliegt ihr, auf Nachfrage der Speditionen eine
verlässliche Terminangabe zu machen. Dies ist organisatorisch auch umsetzbar. Dies
zeigt sich darin, dass zwei Speditionen regelmäßig frühmorgens als erstes abgefertigt
werden. Eine solche zeitliche Vereinbarung ist auch mit anderen Speditionen möglich.
Es ist der Klägerin als anliefernde Spedition nicht zumutbar, mehr als vier Stunden auf
die Entladung von vier Einwegpaletten zu warten.
Die berechnete Standzeit von 3 Stunden von 09.00 bis 12.00 Uhr zu einem Preis von je
35,00 € netto ist auch angemessen, wie sich aus der Stellungnahme der IHK Dortmund
ergab. Diese ermittelte anhand von 240 Anfragen aufgrund der erfolgten 66
Rückantworten, dass ein Standgeld von 35,00 € netto jedenfalls angemessen ist. 33
Unternehmen beantworteten die Frage nach der Angemessenheit mit "ja". 23 andere
Unternehmen antworteten zwar mit "nein", gaben jedoch an, dass ein höheres
Standgeld ortsüblich sei. Nur zwei der 23 verneinenden Antworten gaben ein
niedrigeres Standgeld als ortsüblich an. Aufgrund dieses Umfrageergebnisses geht das
Gericht von der Angemessenheit des geforderten Standgeldes von 35,00 € netto je
Stunde aus.
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Die Zahlungsforderung in Höhe von 121,80 € ist mithin begründet.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713, 511
ZPO.
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