Urteil des AG Ulm vom 20.10.2005

AG Ulm: reparaturkosten, wiederbeschaffungswert, fahrzeug, zentralbank, halter, sachverständigenkosten, erneuerung, zustand, verkehrsunfall, vollstreckung

AG Ulm Urteil vom 20.10.2005, 6 C 506/05
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein ungeeignetes Schadensgutachten
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert: 776,00 EUR
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt mit der Klage Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.11.2004 beim Verwaltungsgebäude O des
Klinikums U zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, ... und dem PKW der Klägerin, ..., ereignete.
2
Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; im Streit steht lediglich die Höhe des von der Beklagten zu regulierendem
Schadensersatzes.
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Am Unfalltag fuhr die Ehefrau des Versicherungsnehmers der Beklagten hinten auf den PKW der Klägerin auf, wobei sie mit der vorderen
Stoßstange die Anhängerkupplung des klägerischen Fahrzeugs berührte. Die Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 361,40 Euro auf die
Nettoreparaturkosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro an die Klägerin bezahlt; eine weitere Regulierung lehnt sie ab.
4
Die Klägerin behauptet,
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bei dem Unfall sei das Fahrzeug der Klägerin im Heckbereich, insbesondere an der Anhängerkupplung beschädigt worden. Zudem sei der
Kofferraumboden verformt und das Rückblech eingedrückt worden, sowie unfallbedingte Lackschäden eingetreten.
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Es seien insgesamt Reparaturkosten in Höhe von netto 915,84 EUR entstanden; die Klägerin verweist insoweit auf das von ihr eingeholte
Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R vom 20.11.2004 (Bl. 5-9 d. A.).
7
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe darüber hinaus auch die Kosten dieses Sachverständigengutachtens, die sich auf 221,79 EUR
belaufen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 58,18 Euro zu tragen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten bereits
bezahlten Betrages beantragt die Klägerin:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 776,23 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit 08.02.2005 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58,18 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit 08.02.2005 zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
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Klagabweisung.
12 Die Beklagte behauptet,
13 es handle sich um einen absoluten Bagatellunfall. An der Unfallstelle seien keinerlei dem Ereignis zuordenbare Schäden – mit Ausnahme eines
punktförmigen Lackschadens an der Frontstoßstange des Beklagtenfahrzeugs – festzustellen gewesen.
14 Das Fahrzeug der Klägerin weise eine Vielzahl von unsachgemäß beseitigten Vorschäden auf; die Beklagte verweist insoweit auf das von ihr
eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen W S vom 07.02.2005 (Bl. 40-46 d. A.).
15 Die Klägerin habe bei der Besichtigung durch den Sachverständigen S am 04.02.2005 angegeben, dass das Fahrzeug nunmehr über 200000
km aufweise. Auf Frage nach der Ursache der Vorschäden haben die Klägerin angegeben, dass die Beschädigungen an der Seitenwand hinten
rechts durch einen überschweren Anhänger verursacht wurde, der bei der Fahrt ins Schleudern geraten, sich gedreht habe und hierbei hinten
rechts die Seitenwand eingedrückt habe. Hieraus resultiere auch der Schaden am Bodenblech.
16 Allenfalls sei eine unfallbedingte Erneuerung der Anhängerkupplung und eine Anpassung der Heckklappe erforderlich, deren Kostenaufwand
der Sachverständige S mit 361,40 EUR netto ermittelte. Weitergehende Reparaturkosten seien nicht zu ersetzen.
17 Unter Berücksichtigung des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt betrage der Wiederbeschaffungswert allerhöchstens
450,00 EUR. Der vom Sachverständigen R angegebene Wiederbeschaffungswert von 1700,00 EUR sei demgegenüber offensichtlich unrichtig
und resultiere zum einen daraus, dass dieser die Laufleistung mit 94625 km – wie vom Tacho abgelesen – ansetzte. Ferner habe der
Sachverständige R eindeutig dem Unfall nicht zuordenbare Altschäden, so insbesondere die Schäden im Bereich des Bodenblechs,
mitberücksichtigt. Im Hinblick hierauf sei das klägerseits vorgelegte Sachverständigengutachten völlig unverwertbar, was dazu führe, dass auch
die Kosten für die Herstellung des Sachverständigengutachten nicht erstattungsfähig seien, da das Gutachten offensichtlich zur
Schadensabwicklung ungeeignet gewesen sei. Dies sei von der Klägerin zu vertreten, da die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen R die
ihr bekannte tatsächliche Laufleistung und die vorhandenen Vorschäden unterdrückt habe.
18 Da die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten weiteren Reparaturkosten nicht erstattungsfähig seien, sei auch ein Anspruch auf die
insoweit entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht gegeben.
19 Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; es wird insoweit auf das in den Akten
befindliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E (Bl. 98-151 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage war in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat aufgrund des Unfallereignisses vom 18.11.2004 keinen Anspruch
mehr aus § 7 StVG in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 Pflichtversicherungsgesetz auf Ersatz weiterer Reparaturkosten und der ihr entstandenen
Sachverständigenkosten. Auch ein Anspruch auf Ersatz der insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entfällt.
1.
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Zwar hatte die Klägerin ursprünglich Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Halter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs, da
die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Beklagte hat diesen Schaden aber bereits
durch Zahlung in Höhe von 386,40 Euro in vollem Umfang reguliert. Ein darüber hinausgehender Schaden ist der Klägerin nicht entstanden.
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Wie das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten überzeugend und nachvollziehbar dargelegt und durch Lichtbilder belegt, wies
das klägerische Fahrzeug bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall sehr erhebliche Vorschäden auf. So hat der Sachverständige
ausgeführt, dass das Fahrzeug ringsum umfangreiche Vor- und Gebrauchsschäden hatte, wobei auffallend erhebliche Verformungen an der
Seitenwand hinten rechts sind. Diese sind unstreitig durch einen früheren Anprall eines mitgeführten Anhängers entstanden. Auch an der
Seitenwand hinten links sind Lackausbesserungen und Deformationen in geringerem Umfang vorhanden. Die Tür links ist verschrammt, der
Heckbereich, insbesondere der Stoßfänger, das Heckabschlussblech hinten links unten und hinten rechts unten sind verschrammt und leicht
verformt. Auch die beiden vorderen Kotflügel sind verformt und provisorisch instand gesetzt. In der Nähe der Anhängerkupplung stellte der
Sachverständige eine vertikal verlaufende Deformation des Heckabschlussblechs, die stark korrodiert ist, fest. Zudem ist eine quer
verlaufende Korrosionsspur auf Höhe der Anhängerkupplung am Heckabschlussblech unten zu erkennen. Der Kofferraumboden innen weist
verschiedene, überwiegend von oben nach unten gerichtete Deformationen auf. Die Befestigungsschraube der Reserveradhaltung im
Kofferraumboden ist stark korrodiert und lose.
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Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, stellte er fest, dass die Kugel der Anhängerkupplung um etwa 10 Grad nach rechts gedreht
schräg zur Fahrzeuglängsachse steht. Anhand des Vergleichs mit dem vom Sachverständigen R gefertigten Lichtbildern vom 19.11.2004
kommt der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Kupplungskugel bereits damals vergleichbar mit dem
jetzigen Zustand positioniert war und somit die Anhängerkupplung nach rechts verbogen war.
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Wie der Sachverständige weiter zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, ist, unter Berücksichtigung der Lage der Anhängerkupplung
des klägerischen Fahrzeugs und der lediglich leichten Anprallspuren am Beklagtenfahrzeug davon auszugehen, dass der Aufprall um ca.
0,3 m nach links versetzt auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs bzw. die Anhängerkupplung erfolgte, wobei außer der Berührung der
nach hinten hervorstehenden Anhängerkupplung kein weitergehender Kontakt zwischen den Fahrzeugen nachvollziehbar ist. Aufgrund der
geringen Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug ist weiter von einer Anstoßgeschwindigkeit deutlich unter der Schrittgeschwindigkeit (2 bis
3 km/h) auszugehen. Der vorhandene erhebliche Verzug der Anhängerkupplung nach rechts lässt sich daher dem Schadensfall nicht
zuordnen. Es ist insoweit davon auszugehen, dass die Anhängerkupplung einen massiven Vorschaden hatte, der möglicherweise mit dem
Anhängeranprall hinten rechts an der Seitenwand des klägerischen Fahrzeugs zusammen hängt.
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Auch sind frische Lackschäden am Heckabschlussblech nicht festzustellen. Ein deutlicher Lackschaden mit erheblicher Korrosion und eine
Verformung des Heckabschlussbleches hinten mittig über der Anhängerkupplung ist zwar feststellbar. Aufgrund der Lage und Art der
Beschädigungen, dem erheblichen Korrosionsansatz und dem Zustand des Fahrzeugs am 19.11.2004, wie er im Gutachten des
Sachverständigen R dokumentiert wurde, kann aber davon ausgegangen werden, dass dieser Schaden am Heckabschlussblech, wie auch
sämtliche andere Schäden am Heckabschlussblech, insbesondere unten rechts und unten links nicht mit dem Verkehrsunfall im
Zusammenhang stehen.
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Die im Kofferraumboden des Fahrzeugs festgestellten leichten Verformungen weisen von oben nach unten, weshalb ein Zusammenhang mit
dem gegenständlichen Unfall ebenfalls nicht nachvollziehbar ist.
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Insgesamt kommt der Sachverständige E zu dem Ergebnis, dass zugunsten der Klägerin maximal eine Erneuerung der Anhängerkupplung
und ein Einpassen des Heckdeckels dem Schadensfall zuzuordnen ist, wofür Reparaturkosten, wie in der Kalkulation des Sachverständigen
S aufgeführt, von 361,40 EUR netto anzusetzen sind. Dieser Betrag wurde der Klägerin von der Beklagten aber bereits ersetzt. Einen
darüber hinausgehenden Anspruch auf Reparaturkostenersatz hat die Klägerin demnach nicht nachgewiesen, weshalb die Klage insoweit
abzuweisen war.
2.
29
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Sachverständigenkosten. Zwar kann grundsätzlich der Geschädigte
vom Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten verlangen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind (s. Palandt-Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 249 Rdnr. 40). Dies gilt grundsätzlich auch dann wenn, das Gutachten objektiv
ungeeignet ist. Allerdings besteht im vorliegenden Fall deshalb keine Ersatzpflicht, da das Gutachten wegen falscher Angaben der Klägerin,
nämlich dem Verschweigen von Vorschäden, unbrauchbar ist (s. KG, DAR 04, 352). Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin hätte, nach
Ansicht des Gerichts auch ungefragt, dem von ihr beauftragten Sachverständigen zumindest von dem vor dem streitgegenständlichen Unfall
stattgefundenen Unfall – Aufprall des Anhängers – aufklären müssen. Darüber hinaus muss die Klägerin auch gewusst haben, dass die
Anhängerkupplung bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall beschädigt bzw. verzogen war, da dies auch für einen Laien, wie sich aus
den insoweit gefertigten Lichtbildern ergibt, unschwer erkennbar war. Darüber hinaus wusste die Klägerin spätestens bei Erhalt des
Gutachtens R, dass der Sachverständige von einer falschen Kilometerleistung ausgegangen war und hätte dies im Hinblick auf den im
Gutachten genannten Wiederbeschaffungswert klarstellen müssen.
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Wie der Sachverständige E im Gutachten zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, war der vom Sachverständigen R angesetzte
Wiederbeschaffungswert von 1700,00 EUR massiv überhöht. Hierbei ging der Sachverständige R offensichtlich von einem Kilometerstand
des Fahrzeugs, wie vom Tacho abgelesen, von 94625 km aus, obwohl eine Laufleistung von 194625 km vorlag. Zudem wurde der
Allgemeinzustand des Fahrzeugs überbewertet und die Vorschäden nur zum geringen Anteil erfasst.
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Wie der Sachverständige insoweit ausgeführt hat, sind die Vorschäden des Fahrzeugs, die zu Reparaturkosten von 5000,00 EUR führen
würden, zumindest anteilig zu berücksichtigen, so dass allenfalls ein Wiederbeschaffungswert von 450,00 EUR in Ansatz zu bringen wäre.
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Darüber hinaus sind, wie bereits oben ausgeführt, die vom Sachverständigen R in Ansatz gebrachten Reparaturkosten von 915,84 EUR
netto erheblich übersetzt. Diese beinhalten Instandsetzungsarbeiten am Heckabschlussblech außen und innen, sowie des Bodenblechs
hinten. Die insoweit vorhandenen Verformungen sind jedoch dem Schadensfall nicht zuzuordnen. Darüber hinaus umfasst die Kalkulation
den Halter des Reserverads und den Haken der Reserveradbefestigung. Auch hier ist ein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen
Unfall nicht zu erkennen. Es handelt sich offensichtlich, wie die erheblichen Korrosionsspuren zeigen, um altersbedingten Verschleiß. Auch
im Hinblick auf die Reparaturkosten war demnach das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten unbrauchbar, da die
Vorschäden verschwiegen wurden.
3.
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Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Kosten hat, befand sich die Beklagte auch nicht mit der
Schadensregulierung im Verzug. Deshalb sind auch die insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.