Urteil des AG Ulm vom 30.07.2004

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AG Ulm Beschluß vom 30.7.2004, 3 OWi 94/04
Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes: Erlass eines Kostenbescheids gegen den gewerblichen Autovermieter
Tenor
1. Der Antrag d. Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen des Kostenbescheids vom 26. März 2004 wird als unbegründet verworfen.
2. D. Betroffene trägt die durch seinen Rechtsbehelf verursachten Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen.
Gründe
1
D. Betroffenen war als Halter des die Verkehrsordnungswidrigkeit begangenen PKW vorgeworfen worden, am 27. Dezember 2003 in Ulm im
ruhenden Verkehr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben.
2
Die Verwaltungsbehörde hat mit Datum vom 26. März 2004 gemäß § 25a StVG gegen d. Betroffenen einen Kostenbescheid erlassen, auf diesen
wird Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde d. Betroffenen zugestellt. Fristgemäß wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
3
Der gemäß § 25a III StVG i.V.m. § 62 OWiG zulässige Antrag ist sachlich nicht begründet.
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Gemäß § 25a StVG können dem Halter eines Kraftfahrzeuges oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in
einem Bußgeldverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt
der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Hierauf wurde in dem
Anhörbogen hingewiesen, was der Betroffenen als gewerbliche Autovermietung zu dem auch bekannt ist. Von einer ordnungsgemäßen
Anhörung ist auszugehen.
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Die in einem solchen Fall erforderlichen Ermittlungen sind unangemessen aufwendig, weswegen die Verwaltungsbehörde gemäß § 25a I Satz 1
StVG dem Halter die Kosten auferlegen kann, Bundesverfassungsgericht NJW 1996, 1273-1274. Dies ist auch nicht unbillig gemäß § 25a I Satz 2
StVG.
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Das d. Betroffene in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. bereits zuvor Angaben über d. Fahrer gemacht hat, konnte entweder wg.
Verjährung nicht mehr berücksichtigt werden oder durfte deswegen von der Verwaltung unberücksichtigt bleiben, da der von der Betroffenen
angegebene Mieter - der nicht unbedingt der verantwortliche Fahrer gewesen sein muss - im Ausland wohnt.
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Von diesem vom BVerfG a.a.O. verfassungsrechtlich für zulässig erachtetem Ergebnis sieht das Gericht auch keine Veranlassung aufgrund eines
„Beschlusses des Bund-Länder-Fachausschusses für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 10./11. September 2003 „, siehe Schreiben
vom 19. November 2003 des Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Aktenzeichen 3 4 - 3859.1 - 0/326, abzuweichen.
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Die Gebühren und Auslagen sind auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden, § 107 II, III OWiG.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 I Satz 1 StPO i.V.m. § 62 II Satz 2 OWiG.
10 Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 25 a III 3 StVG.