Urteil des AG Tiergarten vom 01.10.2009

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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 C 660/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 558 BGB
Sondermerkmal "zweites WC in der Wohnung"
Leitsatz
Für das Sondermerkmal "zweites WC in der Wohnung" nach dem Berliner Mietspiegel 2009
reicht es aus, wenn ein zweites WC in einem separaten Raum in der Wohnung vorhanden ist.
Eine darüber hinausgehende Ausstattung, insbesondere eine Waschgelegenheit, ist für die
Ausfüllung des Sondermerkmals nicht erforderlich.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, einer monatlichen Erhöhung der Nettokaltmiete von
derzeit 662,48 € um 22,59 € auf 685,07 € ab dem 01.10.2009 für die von ihnen
innegehaltene Wohnung in der …, …, Vorderhaus 3. OG rechts, zuzustimmen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,00 €
abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter, die Klägerin ist Vermieterin der aus dem Tenor ersichtlichen
Wohnung. Auf den Mietvertrag vom 15. Juni 1998 (Bl. 5 bis 8R d. A.) wird Bezug
genommen. Jedenfalls seit dem 1. Oktober 2006 betrug die monatliche Nettokaltmiete
für die 125,47 qm große Wohnung in dem bis 1918 errichteten Haus mit
Sammelheizung, Bad und innenliegendem WC 662,48 Euro. Die Wohnung verfügt über
ein zweites WC. Wohnwertmindernde Merkmale sind nicht vorhanden.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2009, auf welches (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen wird,
verlangte die Klägerin von den Beklagten erfolglos die Zustimmung zur Erhöhung der
monatlichen Nettokaltmiete in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, einer monatlichen Erhöhung der Nettokaltmiete von
derzeit 662,48 € um 22,59 € auf 685,07 € ab dem 01.10.2009 für die von ihnen
innegehaltene Wohnung in der …, …, Vorderhaus 3. OG rechts zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist am 3. Dezember 2009 bei Gericht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die – insbesondere gemäß § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB – zulässige Klage ist begründet.
Denn die Klägerin kann von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der
monatlichen Nettokaltmiete in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 558
BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag verlangen.
Das Mieterhöhungsverlangen vom 30. Juli 2009 entspricht den Anforderungen des §
558a BGB. Die Grenzen der §§ 558 Abs. 1 und 3 BGB sind ebenfalls eingehalten.
Schließlich übersteigt die begehrte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete (§§ 558 Abs. 1,
558c f. BGB) nicht:
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Die Wohnung ist in das Mietspiegelfeld L2 (Spanne von 4,24 Euro bis 6,57 Euro bei einem
Mittelwert von 5,18 Euro je qm nettokalt) des Berliner Mietspiegels einzuordnen. Zudem
ist das Sondermerkmal “zweites WC in der Wohnung” gegeben.
Selbst wenn das zweite WC, wie die Beklagten - insofern unerheblich - vortragen, lediglich
eine Grundfläche von ca. 1 bis 1,5 qm aufweisen, über keine Waschgelegenheit verfügen
und nicht verfliest sein sollte, ändert dies nichts am Vorliegen des vorgenannten
Sondermerkmals. Denn der Berliner Mietspiegel 2009 verlangt insoweit nicht das
Vorhandensein eines zweiten Bades. Entscheidend ist vielmehr, dass ein separater
Raum mit einer Toilette mit Wasserspülung innerhalb der Wohnung verfügbar ist. Dass
dieser Raum einer besonderen Ausstattung – wie einer Verfliesung – bedürfte, ist dem
Mietspiegel ebenfalls nicht zu entnehmen. Zwar mag es sich vorliegend um einen relativ
kleinen und einfach ausgestatteten Raum handeln. Gleichwohl kann dieser als zweite
Toilette innerhalb der relativ großen Wohnung der Beklagten genutzt werden, was als
wohnwerterhöhender Faktor zu berücksichtigen ist. Hieran vermag auch die fehlende
Waschgelegenheit jedenfalls angesichts der Möglichkeit, Hygienetücher oder
entsprechende Desinfektionsspender zu platzieren, nichts zu ändern.
Dementsprechend beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete pro Monat jedenfalls 5,18
Euro zzgl. 0,28 Euro nettokalt je qm und damit 685,07 Euro nettokalt monatlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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