Urteil des AG Tiergarten vom 29.03.2017

AG Tiergarten: gastwirt, ware, verbraucher, gaststätte, geldstrafe, lagerung, eigenverbrauch, hersteller, gleichstellung, händler

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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(331 Cs) 157 PLs
1916/05 (35/06), 331
Cs 157 PLs 1916/05
(35/06)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 HFlV, § 4 Abs 1 HFlV, §
16 Abs 1 Nr 3 HFlV
Strafbarkeit eines Gastwirts wegen unsachgemäßer Lagerung
von Hackfleisch
Tenor
Der Angeklagte wird wegen eines fahrlässigen Vergehens gemäß §§ 316 Abs. 1 Nr. 3
HFIV zu einer Geldstrafe von
20 (zwanzig) Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig) Euro
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
§§ 1, 4 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 3 HFIV, 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 LMBG, 1 Abs. 1 Nr. 8
LMFR-ÜG
Gründe
I.
Der geschiedene Angeklagte ist Gastwirt. Er hat eine 16 Jahre alte Tochter, die Schülerin
ist, für welche er monatlich 316,00 Euro Unterhalt zu zahlen hat. Der Angeklagte hat
angegeben, seinen Lebensunterhalt von ca. 200,00 Euro monatlicher Unfallrente und
900,00 bis 1.100,00 Euro monatlichen Bruttoeinnahmen zu bestreiten.
II.
Der Angeklagte ist unbestraft.
III.
Der Angeklagte betreibt seit 2000 die Gaststätte "T", T Straße ... in B. Am 15. Juni 2005
erfolgte eine Kontrolle dieses Betriebes durch die bei dem Veterinär- und
Lebensmittelaufsichtsamt P beschäftigte Zeugin S. Neben hier u. a. mehreren
Hygieneverstößen stellte die Zeugin S fest, dass der Angeklagte in einem Kühlschrank
der Gaststätte 500 g Hackepeter in einer verschlossenen Packung, laut Kennzeichnung
der Verpackung dieses Hackfleischproduktes "bei max. + 2° C zu verbrauchen bis
17.06.05" lagerte. Die Zeugin S ermittelte dabei eine Kerntemperatur des Produkts von
9,6° C und eine Innentemperatur des Kühlschranks von + 8,4° C. In seiner Karte bot der
Angeklagte hausgemachte Buletten zur Abgabe an den Verbraucher an.
IV.
Dieser festgestellte Sachverhalt beruht auf er insoweit geständigen Einlassung des
Angeklagten, den uneidlichen, glaubhaften Angaben der Zeugin S und der
Inaugenscheinnahme der Fotos Bl. 7 und 8 der Akten.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Ware zu seinem eigenen,
privaten Bedarf im Kühlschrank eingelagert habe, was rechtlich doch nicht verboten sein
könne. Diese Einlassung vermochte ihn nicht zu entlasten.
V.
Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen eines fahrlässigen
Vergehens gemäß... 16 Abs. 1 Nr. 3 Hackfleisch-Verordnung (HFIV) schuldig gemacht. Er
hat entgegen § 4 Abs. 1 HFIV Hackfleisch nicht in einem Raum oder einer Einrichtung
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hat entgegen § 4 Abs. 1 HFIV Hackfleisch nicht in einem Raum oder einer Einrichtung
gelagert, deren Innentemperatur + 4° C nicht überschreitet. Die Temperatur, bei der
hier das Hackfleisch gelagert wurde, lag um 4,4° C zu hoch, wobei zugleich auch
entgegen § 4 Abs. 1 a HFIV, da es sich um eine Ware in einer verschlossenen Packung
handelte, das Hackfleisch hier nur bei einer Temperatur von bis zu 2° C gelagert werden
durfte. Da der Angeklagte die Ware in einen Kühlschrank in seinem Betrieb, also nicht
etwa in seiner Wohnung, lagerte, hatte er diese gewerbsmäßig i. S. d. § 1 Abs. 1 HFIV in
den Verkehr gebracht.
Soweit ein Gastwirt – wie hier – gewerbsmäßig in seinem Lokal Lebensmittel zum
Verbrauch abgibt oder verabreichen will, unterliegt er trotz seiner Gleichstellung mit
privaten Verbrauchern grundsätzlich denselben lebensmittelrechtlichen Vorschriften
zum Schutz der Verbraucher wie der Hersteller oder der Händler (BayObLG, Beschluss
vom 11. Juni 1990 – RRg 4 St 31/90 –). Der Angeklagte hatte hier also bei der Lagerung
des Hackfleisches die Bestimmungen der HFIV zu befolgen. Dies hätte er nur vermeiden
können, wenn er z. B. das Hackfleisch deutlich separiert und deutlich als zum
Eigenverbrauch gekennzeichnet eingelagert hätte, wenn er es außerhalb seiner
Gasträume gelagert hätte oder es überhaupt unbrauchbar gemacht hätte.
Der Angeklagte hat fahrlässig gehandelt. Bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt
hätte er hier eine Temperaturkontrolle bei dem gelagerten Hackfleisch vornehmen
können und müssen.
Dass der Angeklagte hier seine Handlung als erlaubt angesehen hat, führt zu keiner
anderen Beurteilung der Rechtslage. Dieser Verbotsirrtum (§ 17 StGB) war vermeidbar
und ist daher für seine Schuld unbeachtlich. Als Gewerbetreibender trafen den
Angeklagten hier umfassende Erkundigungspflichten, welche er zumindest im
vorliegenden Fall vernachlässigt hatte.
VI.
Bei der Strafzumessung, wobei nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 LMFR-ÜG der an sich
bereits außer Kraft getretene § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 LMBG hier weiter anzuwenden
war, wirkte sich mildernd aus, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist, dass er den
tatsächlichen Sachverhalt, soweit er konnte, eingeräumt hat, dass das Ausmaß der Tat
eher gering erscheint sowie dass ihm hier nur Fahrlässigkeit anzulasten ist. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist eine geringe Geldstrafe von 20 Tagessätzen
daher als schuldangemessen und ausreichend erachtet worden. Die Höhe eines
Tagessatzes ist unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse als Gastwirt
einerseits, seiner Unterhaltsverpflichtungen andererseits, auf 30,00 Euro festgesetzt
wurden.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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