Urteil des AG Tiergarten vom 11.02.2004

AG Tiergarten: besitz, widerruf, konsum, link, sammlung, quelle, eigenschaft, straftat, betäubungsmittelgesetz, rechtskraft

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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(412) 1 Op Js 2130/02
(72/03) Trb
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 56f StGB vom 02.06.2010
Leitsatz
Kein Widerruf der Strafaussetzung wegen neuer Straftat, wenn diese im neuen Urteil nicht
festgestellt wird
Tenor
In der Strafsache … wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird die durch
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendschöffengericht - vom 11.02.2004 erkannte
Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Gründe
Die Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten - 267 Ds 17/08 - vom 2.7.2008 steht
nicht entgegen. Zwar ist der Verurteilte ( erneut ) wegen Btm-Besitzes rechtskräftig
verurteilt worden, doch trägt diese Verurteilung eine Widerrufsentscheidung nicht. Der
Verteidiger des Verurteilten hierzu ausgeführt:
Dennoch liegen die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf n i c h t vor, weil
das Urteil vom 02.07.08 „auf materiellrechtlich ersichtlich unzutreffender
Rechtsanwendung beruht“ und daher auch bei Rechtskraft „nicht Grundlage eines
Widerrufs sein“ kann (Fischer, StGB, 55. Aufl., Rdnr. 4 zu § 56 f m. w. N.).
Das Urteil vom 02.07.08 besagt, dass meinem Mandanten am 03.06.07 „etwas Kokain“
gegeben wurde, welches er zum überwiegenden Teil „sofort konsumiert“ habe; die
abgeurteilten 24 mg „seien der Rest gewesen“. Damit sei mein Mandant des
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gewesen (S. 3 des o. a. Urteils,
unten).
Derartige Anhaftungen, „die nicht mehr zu einer messbaren Wirkstoffmenge
zusammengefasst werden können“, haben ihre „BtM-Eigenschaft verloren“ (Körner a. a.
O., Rdnr. 61 zu § 2 BtMG; Rdnr. 253, 1385/1386 zu § 29 BtMG).
Der „Besitz“ derartiger Anhaftungen begründet „keinen strafbaren Besitz an BtM“
(Körner a. a. O., Rdnr. 1389 zu § 29 BtMG).
Da auch der vorangegangene bloße sofortige Konsum soeben erhaltener
Betäubungsmittel nicht strafbar ist, hätte mein Mandant nicht verurteilt werden dürfen.
Das trifft zu. Der Besitz derartig geringer Mengen, die für sich allein zum Konsum nicht
geeignet sind, stellt keinen strafbaren Besitz iSd § 29 BtmG dar ( Körner aaO, Rn. 1389 ).
Im übrigen ist bei der Prüfung, ob diese Verurteilung Grundlage für einen Widerruf sein
kann, auch zu bedenken, daß die beim Verurteilten gefundene Menge noch nicht einmal
10% der "geringen Menge" iSd § 29 Abs.5 BtmG beträgt, die dem erkennenden Richter
die Möglichkeit eröffnet, von Strafe abzusehen: diese Grenze liegt für Kokaingemisch -
wovon hier mangels bestimmbarer Wirkstoffkonzentration auszugehen ist - bei 300 mg(
vgl. hierzu OLG Hamm, 3 Ss 15/09, v. 17.3.2009, BeckRS 2009, 12921 ). Kann aber der
erkennende Richter sogar von Strafe absehen, so ist die vom Verurteilten begangene
neue Tat schwerlich geeignet, den Widerruf einer vor mehr als 5 1/2 Jahren gewährten
Strafaussetzung zu rechtfertigen.
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