Urteil des AG Tiergarten vom 19.08.2009

AG Tiergarten: politische tätigkeit, ungerechtfertigte bereicherung, meinungsfreiheit, auszahlung, treuhänder, beleidigung, abtretung, ehre, firma, angriff

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(2) 1 Ss 470/09
(39/09), (2) 1 Ss
120/08 (11/08)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 1 GG, § 185 StGB, §
193 StGB
Leitsatz
Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen in einem
anwaltlichen, das Thema "Schrottimmobilien" berührenden Fall betreffenden
Ablehnungsantrag
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.
August 2009 wird verworfen.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin bei dem
Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den seinerzeit Angeschuldigten, einen in Berlin
tätigen Rechtsanwalt, den Erlaß eines Strafbefehls wegen des Vorwurfs der gegen die
Richter des 7. Zivilsenats des Kammergerichts gerichteten Beleidigung, den sie in zwei
Formulierungen eines Schriftsatzes des Rechtsanwalts vom 22. Oktober 2006, eines
Ablehnungsantrags, erkannte. Das Amtsgericht lehnte den Erlaß des Strafbefehls ab,
weil es Bedenken hatte, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. In der
Hauptverhandlung sprach es den Angeklagten frei. Auf die Sprungrevision der
Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil am 1. September 2008 auf und verwies die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, weil
dessen Feststellungen den Freispruch nicht trugen.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Angeklagten daraufhin am 29. Januar 2009
wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,- Euro. Auf die
Berufung des Angeklagten hob das Landgericht durch Urteil vom 19. August 2009 diese
Entscheidung auf und sprach den Angeklagten frei. Hiergegen hat die
Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Revision eingelegt und die Verletzung
materiellen Rechts gerügt.
Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Durch Beschluß des Amtsgerichts Köpenick in Berlin war der Angeklagte seit 2004 zum
Treuhänder über das Vermögen der V. P. in deren Privatinsolvenzverfahren bestellt
worden. Hintergrund dieser Insolvenz und derjenigen ihres Ehemanns war ein von
Unternehmen namens „A & K“ und „O GmbH“ vermitteltes, von der X Bank AG und der
Y Bauspar AG finanziertes, im Ergebnis gescheitertes Bauvorhaben.
Die X Bank AG nahm in dem Rechtsstreit 31 O. 327/05 den Angeklagten persönlich in
Haftung, weil dieser die Auszahlung eines als Sicherheit für das Hypothekendarlehen der
X Bank AG dienendes Bausparguthaben statt an diese an die Masse bewirkt habe. Das
Landgericht Berlin verurteilte den beklagten Rechtsanwalt am 2. Februar 2006, an die X
Bank AG 14.157,81 Euro nebst Zinsen zu zahlen und legte ihm die Kosten des
Rechtsstreits auf. Ausweislich der Feststellungen im Tatbestand des Urteils stand der
Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 InsO ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem
Beklagten zu. Dieser habe seine Pflichten als Treuhänder im Insolvenzverfahren in
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Beklagten zu. Dieser habe seine Pflichten als Treuhänder im Insolvenzverfahren in
zweifacher Hinsicht verletzt. Zum einen habe ihm als Treuhänder kein Verwertungsrecht
hinsichtlich der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Forderung zugestanden, §
313 Abs. 3 InsO. Zum anderen habe er gegen die ihm gegenüber der Klägerin als
Insolvenzgläubigerin obliegende Pflicht verstoßen, indem er die Auskehr des
Verwertungserlöses verweigert habe.
Im einzelnen hat die Strafkammer im hiesigen Verfahren folgende Feststellungen zum
erstinstanzlichen Urteil in dem Zivilrechtstreit getroffen:
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein und legte wie bereits in der 44
Seiten und 46 Anlagen umfassenden Klageerwiderungsschrift im einzelnen dar, daß aus
seiner Sicht das Landgericht das Recht hinsichtlich der festgestellten Pflichtverletzung
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seiner Sicht das Landgericht das Recht hinsichtlich der festgestellten Pflichtverletzung
und der Beweisvorschriften bei der Annahme der Kausalität seines Handelns fehlerhaft
angewendet habe.
Am 26. September 2006 erteilte der für das Berufungsverfahren zuständige 7. Zivilsenat
des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht St. und die
Richter am Kammergericht R. und S. dem Angeklagten nach Beratung einen rechtlichen
Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Senat wies den Angeklagten in seiner etwa
zwei Seiten langen Verfügung darauf hin, daß er nach Vorberatung einstimmig
beabsichtige, die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf
Erfolg biete, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere, was im folgenden weiter ausgeführt
wurde.
Diesen rechtlichen Hinweis nahm der Angeklagte zum Anlaß, die Senatsmitglieder mit
Schriftsatz vom 22. Oktober 2006 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. In
diesem etwa siebenseitigen Schriftsatz führte er unter anderem aus, daß die Verfügung
des 7. Zivilsenats vom 26. September 2006 ein Beleg dafür sei, daß auch noch so hoch
stehende Vertreter der Justiz sich ihrer Pflicht zur Rechtsprechung immer öfter entzögen
und dem rechtsuchenden Bürger mit fadenscheinigen, offensichtlich vorgeschobenen
und einseitig nur die Rechte der gegnerischen Partei berücksichtigen Darstellungen sein
gutes Recht verweigerten. Auf Seite 2 heißt es wörtlich:
Weiterhin vertrat er die Auffassung, man könne nur aufgrund einer absolut willkürlichen
Mißachtung des entsprechenden Vortrags durch den Berufungskläger zu der
vollkommen einseitigen, die Rechte des Berufungsklägers mit Füßen tretenden
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vollkommen einseitigen, die Rechte des Berufungsklägers mit Füßen tretenden
Einschätzung gelangen, allein schon eine Pflichtverletzung reiche aus, um eine
Schadensersatzpflicht nach § 60 InsO zu begründen.
Auf Seite 6 des Befangenheitsgesuchs heißt es schließlich:
Der Angeklagte hat zumindest billigend in Kauf genommen, daß die Senatsmitglieder
VRiKG St., RiKG R. und RiKG S. durch diese Äußerungen in ihrer persönlichen und
beruflichen Ehre verletzt wurden.
Nachdem mit Beschluß vom 15. November 2006 die Befangenheitsanträge abgelehnt
worden waren, wies der 7. Zivilsenat mit Beschluß vom 17. November 2006 die Berufung
des Angeklagten zurück und setzte sich mit den von ihm in seinem Ablehnungsgesuch
zur Sache vorgetragenen Argumenten auseinander.
II.
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den
Angeklagten in dem angefochtenen Urteil zutreffend von dem Vorwurf der Beleidigung
gemäß § 185 StGB aus rechtlichen Gründen freigesprochen, die Äußerungen des
Angeklagten als eine auf Tatsachenelementen beruhende Meinungsäußerung ausgelegt
und sie als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB bewertet.
Diese Auffassung teilt auch der Senat.
Die Strafbarkeit des Angeklagten hängt nicht davon ab, ob seine Vorgehensweise im
Insolvenzverfahren und seine Äußerungen im Prozeß die Billigung des Senats finden, was
nicht der Fall ist. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen
Einschätzungen der Gerichte hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die
jeweilige Verfahrensordnung zur Verfügung stellt, ohne daß Anlaß und Raum für
verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftende
Angriffe auf die Person der entscheidenden Richter wäre.
1. Der Angeklagte hat mit seinen Äußerungen im Rahmen seines Befangenheitsgesuchs
vom 22. Oktober 2006 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung
gemäß § 185 StGB erfüllt.
Die Auslegung von Äußerungen ist dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht ist
an sie gebunden (vgl. BGHSt 21, 371, 372; Senat, Urteil vom 1. September 2008 – (2) 1
Ss 120/08 (11/08) –). Es muß die Auslegung des Tatrichters zwar auf Rechtsfehler
überprüfen. Derartige Fehler liegen hier aber nicht vor.
a) Unter einer Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche
Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung zu verstehen (vgl. BGHSt 1, 288, 289; KG,
Beschluß vom 30. April 2008 – (4) 1 Ss 22/08 (35/08) – mit weit. Nachw.). Mißachtung,
Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn
nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder
soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich
uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. KG a.a.O. mit weit. Nachw.).
Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem
Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat.
Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen (vgl. KG, Beschluß vom
16. März 2009 – (4) 1 Ss 20/09 (50/09) -).
b) Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Senats
vom 1. September 2008 – (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - mit zutreffenden Erwägungen davon
ausgegangen, daß es sich bei den Äußerungen des Angeklagten um eine auf
Tatsachenelementen beruhende Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200) handelt, die eine Bewertung der Arbeitsweise und
Motivation der bezeichneten Richter enthalten.
Die Feststellungen des Landgerichts zu dem Verfahrensstand des zugrunde liegenden
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Die Feststellungen des Landgerichts zu dem Verfahrensstand des zugrunde liegenden
Zivilprozesses und seinem Verlauf sind ausreichend, um dem Senat die Prüfung im
Revisionsverfahren zu ermöglichen. Ferner hat es die Äußerungen des Angeklagten zu
Recht nicht isoliert betrachtet, sondern sie in den gesamten Kontext eingebettet und die
Begleitumstände dargestellt.
Der Angeklagte hat zumindest billigend in Kauf genommen, daß seine erhobenen
Vorwürfe für die Richter des 7. Zivilsenats ehrenrührig waren.
2. Der Angeklagte ist jedoch gemäß § 193 StGB gerechtfertigt, da er berechtigte
Interessen im Sinne der Vorschrift wahrgenommen hat.
a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich
eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten
und der Meinungsfreiheit – gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles
abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ
2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW
2003, 685, 687). Da der in § 193 StGB normierte Rechtfertigungsgrund eine besondere
Ausprägung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt (vgl. BVerfGE 42,
143, 152), muß der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend
Rechnung getragen werden. Dabei ist von Belang, daß das Ausmaß des Schutzes des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vom Zweck der Meinungsäußerung abhängt.
Zu den wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten gehört auch die Funktion, in welcher
der sich Äußernde seine ehrkränkende Behauptung aufgestellt hat. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht für anwaltliche Äußerungen anerkannt. Danach darf ein
Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke
und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar „ad personam“ argumentieren (vgl.
BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG NJW 2008, 2424, 2426). Der Rechtsanwalt soll als Organ
der Rechtspflege zu einer sachgerechten Entscheidung beitragen und das Gericht vor
Fehlentscheidungen bewahren (vgl. BVerfGE a.a.O.). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben
erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den
Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit
beeinträchtigt fühlen (vgl. BVerfG NJW 2008, 2424, 2426). Erweist sich die Äußerung als
Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz
vor, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional
oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich
oder harmlos eingestuft wird (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779).
Zurücktreten muß die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als
Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (vgl.
BVerfG NJW 1999, 2262, 2263). Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts
ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng auszulegen (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).
Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich
genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der
Äußerung jenseits auch polemischer (polemos : Auseinandersetzung, Streit,
Krieg) und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern
die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82,
272, 283f = NJW 1991, 95, 96; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42; OLG Düsseldorf NStZ-RR
2006, 206).
b) Das Landgericht hat im Rahmen seiner Abwägung diese Grundsätze bedacht und
berücksichtigt, daß Parteien und Rechtsanwälte im Verfahren in Verfolgung und zur
Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) alles
vortragen dürfen, was irgendwie rechtserheblich sein kann (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074;
BVerfG NJW 2000, 3196, 3197; KG JR 1988, 522, 523). Von diesem Grundsatz gelten nur
zwei Ausnahmen: Auch zur Rechtsverteidigung dürfen nicht leichtfertig
Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der
Hand liegt, oder die sogar bewußt wahrheitswidrig vorgetragen werden. Dabei darf das
Merkmal der „Leichtfertigkeit“ nicht über Gebühr ausgedehnt werden (vgl. BVerfG NJW
2000, 199, 200). Im übrigen darf es der beeinträchtigenden Äußerung nicht offensichtlich
an jedem inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder der Verteidigung von
Rechten fehlen (vgl. KG JR 1988, 522, 523). Ist ein Rechtsanwalt selbst Angeklagter, so
dürfen an ihn insoweit keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere
Angeklagte (vgl. KG JR 1988, 522, 523); dasselbe gilt für ihn in seiner Eigenschaft als
Beklagter. Das Gewicht des Ehrenschutzes ist im übrigen bei Äußerungen unter
Angehörigen juristischer Berufe nicht höher als bei Äußerungen gegenüber Dritten (vgl.
BVerfG NJW 1999, 2262, 2263).
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Außerdem ist anerkannt, daß „im Kampf um das Recht“ ein Verfahrensbeteiligter als
„Berufswaffen“ (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; Müller NJW 2009, 3746, 3748) auch starke,
eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine
Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte
formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41;
OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat StV 1997, 485, 486). Ein Rechtsanwalt kann
daher auch ehrenrührige Unterstellungen und Vermutungen vorbringen, die seine
Rechtsauffassung stärken – im Streitfall also den Hinweis auf die frühere politische
Tätigkeit eines der gegnerischen Rechtsanwälte und die daran geknüpften Vermutungen
über die mit dem daraus resultierenden gesellschaftlichen Ansehen verbundene Macht.
Auch wenn die Ausführungen des Angeklagten in dem besagten Schriftsatz inzidenter
sogar den Vorwurf von Straftaten beinhalten (z.B. Rechtsbeugung), so ist anerkannt, daß
der Kritiker prinzipiell sogar seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als
persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn sie objektiver
Beurteilung nicht standhält (vgl. BGH NJW 1982, 2248, 2269; BayObLG NJW 2001, 1511,
1512; Senat, Urteil vom 1. September 2008 – (2) 1 Ss 120/08 (11/08) -; zu den nicht
unüblichen Ausdrücken „Unrechtsurteil“ und „Handlanger der Staatsanwaltschaft“ vgl.
Meier-Göring DRiZ 2009, 370; zu der Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 1 StPO
bezüglich einer staatsanwaltschaftlichen Äußerung „Strafverteidiger sind Söldner“ vgl.
Lewitzki/Thielemann DRiZ 2009, 368). Zudem fällt hier ins Gewicht, daß von den
ehrkränkenden Ausführungen offenbar nur ein kleiner Kreis von Personen (den
Prozeßbeteiligten) Kenntnis erhalten sollte und konnte (vgl. Senat StV 1997, 485, 487).
Die umfangreiche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem
Ehrschutz auf der anderen Seite in dem angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte mit seinen – auch
drastischen und beleidigenden – Äußerungen sein Ablehnungsgesuch begründen wollte,
um so eine für ihn günstige Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Seine Anwürfe
gegen die Mitglieder des 7. Zivilsenats waren in einen mehrseitigen Befangenheitsantrag
eingebettet, der sich überwiegend mit dem Inhalt des rechtlichen Hinweises des Senats
vom 26. September 2006 sachlich auseinandersetzt. Es kam dem Angeklagten – wie
sich seinem Befangenheitsgesuch insgesamt und auch aus der Bezeichnung sogar
seiner selbst als „Rechtstrottel“ entnehmen läßt – nicht in erster Linie darauf an, die
Richter in ihrer Ehre zu kränken, sondern seine prozessuale Position zu begründen und
durchzusetzen. Er wollte – wie er selbst angegeben hat - die Richter „aufrütteln“ und
einen für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens erreichen, zumal da ihm ein
Rechtsmittel gegen die avisierte Verwerfung seiner Berufung nicht zur Verfügung stand.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kommt es auch nicht darauf
an, ob die Äußerung des Angeklagten, die Richter des Zivilsenats seien eine Art
Hilfstruppe der Klägerin, nachvollziehbar ist. Der Angeklagte umschreibt mit diesen
drastischen, durch das Verhalten der abgelehnten Richter nicht veranlaßten und im
Ergebnis beleidigenden Worten seinen Vorwurf der Parteilichkeit und mithin der von ihm
geltend gemachten Befangenheit. Von einem nicht durch § 193 StGB gedeckten Angriff
auf die Menschenwürde der Richter in dem Sinn, daß ihnen die personale Würde
abgesprochen, sie als unterwertige Wesen beschrieben werden sollten (vgl. BVerfG NJW
1987, 2661, 2662), kann im Hinblick auf die Umstände der Äußerung, ihren Inhalt und ihr
Argumentationsziel nicht die Rede sein.
In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß der Zivilrechtsstreit die Folgen
eines mißlungenen Bauvorhabens betraf, in dem – neben spezifisch insolvenzrechtlichen
Fragen – die Behauptung bedeutsam war, die für den späteren finanziellen
Zusammenbruch ursächlichen, angeblich betrügerischen Beratungsunternehmen seien
mit der finanzierenden Bank wirtschaftlich verwoben. Diese Konstellation, die Laien ganz
überwiegend als offenkundig zu bejahen erachten, Gerichte aber weitgehend ablehnend
beurteilten, hat die Gerichte äußerst zahlreich und intensiv beschäftigt. Es handelt es
sich um ein breit diskutiertes Problem von volkswirtschaftlicher Bedeutung mit
mindestens 300.000 Geschädigten („Schrottimmobilien“, „drückervermittelte
Wohnungsfinanzierungen“, vgl. BGH NJW 2002, 2336), das wegen der von einem Teil des
Fachschrifttums und auch der Bevölkerung als einseitig schikanös zu Gunsten der
Banken empfundenen, den – damaligen, seither etwas veränderten (vgl. BGHZ 168, 1;
BGH NJW 2006, 1957) - Vorgaben des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgenden
überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. nur BGH NJW 2000, 2353; NJW
2000, 2270; NJW 2000, 2268; OLG Köln VersR 2002, 990 jew. mit weit. Nachw.) und den
ruinösen sozialen Folgen jahrelang zu heftig-sten Reaktionen Anlaß gegeben hat. Die
Wortwahl war kampfbetont überspitzt und in Teilen beleidigend. Es formierte sich in
Netzwerken organisierter Widerstand gegen als auch von Banken organisierte
Verteidigung für diese, vom Europäischen Gerichtshof mehrfach konterkarierte (vgl. nur
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Verteidigung für diese, vom Europäischen Gerichtshof mehrfach konterkarierte (vgl. nur
EuGH ZIP 2005, 1959; NJW 2002, 281; Hoffmann ZIP 2005, 1985) Rechtsprechung.
Sowohl die sie
verteidigenden oder den Gesetzgeber
angreifenden Richter
als auch die zugunsten der Betroffenenseite Argumentierenden
verwendeten starke, verletzende Ausdrücke, um das ihrerseits als
skandalös empfundene Agieren der jeweiligen Gegenseite in einer wegen der sozialen
Folgen politisch bedeutsamen Frage anzuprangern. Zur im vorliegenden Verfahren
gegenständlichen Privatinsolvenz durch die Fälligkeit der gesamten Kredite im Falle des
Widerrufs oder der Kündigung hatte ebenfalls die zitierte Rechtsprechung beigetragen
(vgl. Derleder KJ 2009, 3, 12). Fast lyrisch hat Deutsch (Ver-braucherschutz gegen den
BGH, NJW 2003, 2881) die Sachlage zusammengefaßt: „In der verdünnten Atmosphäre
des BGH verklingen die Beschwerden der verarmten Betrogenen“.
Gegen die routinehafte Übernahme dieser damaligen Rechtsprechung des BGH durch
die Berliner Gerichte mußte sich der Beklagte mit ähnlich kraftvollen Worten und
Vergleichen wehren dürfen. „Hilfstruppe der Klägerin“ entspricht in dem von dem
Angeklagten gebrauchten Zusammenhang etwa dem Begriff „zuverlässigster Freund
der Banken“. In diesem Kontext erlangt die Vermutung für das Recht der freien Rede
umso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher Gewalt zum
Nachteil betrogener Bürger betrifft, die (angeblich) von kollusiv mit geschickten Werbern
zusammenarbeitenden Banken geschädigt wurden - hier in der Form der Klage gegen
den einer solchen Bürgerin in der Insolvenz zu Hilfe gekommenen Verwalter. Die
Meinungsfreiheit ist aber gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik
erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016,
3019 – „durchgeknallter Staatsanwalt“).
Wie dargelegt, handelte der Angeklagte nicht ausschließlich aus dem Motiv heraus, die
zuständigen Richter zu diffamieren. Daß er seine Äußerungen möglicherweise auch aus
Verärgerung oder sonst nicht geschützten Interessen getätigt hat, steht einer
Rechtfertigung gemäß § 193 StGB nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1987, 554; OLG
Düsseldorf VRS 60, 115, 117; Fischer, StGB 57. Aufl., § 193 Rdn. 42).
Es ist hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der
Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der
Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit
andererseits bedenken müssen, daß ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig
einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger,
mißverständlicher oder ungeschickter Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre
Person oder Ehre, sondern vielmehr – zumal in gesellschaftlich bewegenden Fragen -
gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
StPO.
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