Urteil des AG Tiergarten vom 12.07.2007

AG Tiergarten: durchsuchung, datum, link, sammlung, verwertungsverbot, quelle, laie, wohnung, beschlagnahme, rechtsschutz

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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
349 Gs 3122/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 98 Abs 2 StPO
Wohnungsdurchsuchung: Umgehung des Richtervorbehalts bei
Wohnungsdurchsuchung auf Grund eines bloßen
Beschlussentwurfs
Tenor
In der Rechtssache .. wird die Rechtswidrigkeit der am 12.07.2007 durchgeführten
Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sowie der Beschlagnahme der im
Rahmen besagter Durchsuchung sichergestellten Unterlagen (laufende Nummern 1 und
2 des Beschlagnahmeprotokolls) festgestellt.
Gründe
Der Beschuldigte begehrt Rechtsschutz gegen die in der Beschlussformel näher
bezeichneten Ermittlungsmaßnahmen. Er trägt insbesondere vor, dass ihm anlässlich
der Durchsuchung von den beteiligten Beamten ein entsprechender
"Durchsuchungsbeschluss" des Amtsgerichts Charlottenburg vorgelegt worden sei und
er vor solchem Hintergrund - als juristischer Laie - die Maßnahmen geduldet habe;
diesem Vortrag wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten, wobei
insoweit ohnehin noch hinzukommt, dass der Beschuldigte eine Ablichtung besagten
"Beschlusses" zu den Gerichtsakten gereicht hat - tatsächlich handelt es sich ersichtlich
um einen bloßen Entwurf, der offenbar von der auswärtigen Staatsanwaltschaft in
Unkenntnis der in Berlin für Strafsachen bestehenden Zuständigkeitskonzentration an
das Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen gerichtet worden war. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beschuldigten wird auf die Antragsschrift vom
13.07.2007 nebst Anlage verwiesen (Blätter 229 bis 235 der Verfahrensakte).
Der im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz derartiger Eingriffe analog § 98 Abs. 2 StPO
zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Die Staatsanwaltschaft selbst führt in ihrer
Stellungnahme vom 05.09.2007 aus, dass objektiv eine Missachtung des
Richtervorbehalts zu konstatieren und unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung
hier auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen
anzunehmen sei. Solcher Wertung schließt sich das Gericht jedenfalls im hier zu
beurteilenden Einzelfall an, namentlich hätte zum Zeitpunkt der Durchsuchung ohne
weiteres ein zuständiger Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten erreicht werden
können und erscheint die Vorlage demgegenüber eines bloßen Beschlussentwurfes ohne
gerichtliches Geschäftszeichen, Datum, richterlichen Namenszug, Ausfertigungsvermerk
und Dienstsiegel durch - wovon hier ausgegangen werden muss - doch wohl regelmäßig
mit solchen ermittlungstechnischen "Standartsituationen" befassten Polizeibeamten in
der Tat als bemerkenswerter Vorgang.
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