Urteil des AG Tiergarten vom 20.01.2010

AG Tiergarten: elektronische signatur, rechtsmittelfrist, versendung, sammlung, zustellung, link, fax, quelle, rechtsverordnung, strafprozessordnung

Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(295 Owi) 3033 PLs
14010/09 (1142/09)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 341 Abs 1 StPO, § 79 Abs 3
OWiG, § 110a OWiG
Leitsatz
Unzulässigkeit eines per E-Mail eingelegten Rechtsmittels ohne qualifizierte Signatur.
Tenor
In der Bußgeldsache …
geboren am … in/, wohnhaft, …, nicht angegebener Staatsangehörigkeit,
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der Betroffene gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.01.2010 am
26.01.2010 Rechtsbeschwerde eingelegt, die gemäß § 46 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 300 der Strafprozessordnung als Antrag auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) anzusehen ist.
Das Urteil ist in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 20.01.2010 verkündet worden.
Der Betroffene hat eine u.a. von ihm unterschriebene, allgemein gehaltene und mit der
Anschrift des Amtsgerichts Tiergarten überschriebene und das hiesige Aktenzeichen
nennende Anfechtungserklärung durch eine Frau am 26.01.2010 als Email-Anlage an die
Poststelle der Staatsanwaltschaft Berlin übersenden lassen. Eine elektronische Signatur
enthält die Email nicht. Die Staatsanwaltschaft hat die Email am 27.01.2010, also noch
innerhalb der Rechtsmittelfrist, an die Posteingangsstelle Verwaltung des Amtsgerichts
Tiergarten weitergeleitet.
Die Formvorschriften des § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG sind seitens des
Betroffenen jedoch nicht gewahrt – unabhängig davon, dass schon die Übermittlung der
Email durch eine andere Person, die von dem Betroffenen nicht erkennbar zur
Rechtsmitteleinlegung bevollmächtigt ist, gegebenenfalls Zweifel am Anfechtungswillen
des Betroffenen selbst zulässt. Auch ist das Rechtsmittel bei der Staatsanwaltschaft und
nicht, wie es § 341 Abs. 1 StPO erfordert, beim Amtsgericht Tiergarten eingelegt worden.
Insofern ist die Weiterleitung seitens der Staatsanwaltschaft an das Gericht, welches im
Email-Anhang auch ausdrücklich als Adressat genannt wird, jedoch noch als fristwahrend
anzusehen. Allerdings erfüllt die Email nicht die Form, die speziell für diese
Datenübermittlungsart in dem durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.2005
(BGBl. I, 837) eingeführten § 110 a OWiG gefordert wird. Danach kann eine schriftlich
abzufassende Erklärung bei Gericht als elektronisches Dokument eingereicht werden,
wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen ist, sofern zuvor die Einreichung elektronischer Dokumente für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der
Landesregierung zugelassen worden war. Zwar ist durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land
Berlin vom 09.12.2009 (dort unter Ziff . 12 der Anlage) das Amtsgericht Tiergarten mit
Wirkung vom 01.01.2010 inzwischen entsprechend zugelassen worden; der Email des
Betroffenen fehlt jedoch die o.g. Signatur.
Wie soeben bekannt wird, hat der Betroffene die o.g. Email-Anlage, nunmehr zusätzlich
unterzeichnet von einer Vielzahl weiterer Personen, auch per Fax an das Gericht
übersandt. Die Versendung auf diesem Wege erfolgte jedoch ausweislich des
Faxprotokolls erst am 29.01.2010 und damit bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
des § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OwiG.
Der von dem Betroffenen gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird
daher nach § 346 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG als unzulässig
verworfen. Dem Beschwerdeführer werden nach § 437 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG
verworfen. Dem Beschwerdeführer werden nach § 437 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG
die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, bei dem erkennenden Gericht binnen einer
Woche nach Zustellung dieses Beschlusses auf die Entscheidung des Kammergerichts
über die rechtzeitige und formgerechte Anbringung der Beschwerdeanträge anzutragen
(§ 306 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO); der Antrag muss innerhalb der Frist bei dem
Amtsgericht Tiergarten eingegangen sein.
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