Urteil des AG Tiergarten vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 C 140/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, § 557a BGB, § 560
Abs 1 BGB
Wohnraummietvertrag: Mieterhöhung wegen
Betriebskostensteigerung bei Brutto-Staffelmiete
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Mietzins für den
Zeitraum von Oktober 2005 bis einschließlich April 2006 in Höhe von insgesamt 126,91
Euro (0,43 Euro für 10/05 und 6 x 21,08 Euro für 11/05 bis 04/06) zu. Die
Mieterhöhungserklärung des Klägers vom 16.05.2005, mit der dieser wegen im Jahre
2004 gestiegener Betriebskosten die Bruttokaltmiete für die Wohnung des Beklagten in
der ... Straße in ... B um monatlich 21,08 Euro auf 550,73 Euro mit Wirkung zum
1.09.2005 erhöht hat, ist unwirksam. Zwar ist der Kläger aufgrund der
Übergangsregelung des Artikels 229, § 3 Absatz 4 EGBGB und der in § 4 Nr.3 des
Mietvertrages getroffenen Regelung grundsätzlich berechtigt, gestiegene Betriebskosten
in entsprechender Anwendung des § 560 Absatz 1 BGB durch einseitige
Mieterhöhungserklärung an den Beklagten weiterzugeben, dies aber erst für
Betriebskostensteigerungen, die ab dem 1.01.2005 eingetreten sind. Für den Zeitraum
bis zum 31.12.2004 haben die Parteien nämlich eine Staffelmietvereinbarung getroffen,
die eine regelmäßige jährliche Steigerung des Bruttokaltmietzinses eben bis zum
31.12.2004 vorsieht. Da bei einer Teilinklusivmiete, die die Betriebskosten außer Kosten
für Heizung und Warmwasser einschließt, eine vertraglich vereinbarte Mieterhöhung
auch das allgemeine Ansteigen der Betriebskosten mitberücksichtigt, ist daneben für
eine Mieterhöhung nach § 560 Absatz 1 BGB kein Raum (vgl. Kammergericht,
Rechtsentscheid 5.08.1997, NJW-RR 1998, 226). Entgegen der Auffassung des Klägers
gelten die Argumente des Kammergerichts in der oben genannten Entscheidung auch,
wenn die vorherige Mieterhöhung nicht auf § 2 MHG (heute § 558 BGB), sondern auf der
Grundlage einer am Beginn des Mietverhältnisses einvernehmlich getroffenen
Staffelmietvereinbarung beruht. Auch die im Rahmen einer Staffel vereinbarte Erhöhung
erfasst eben bei einer Bruttokaltmiete auch die darin enthaltenen Betriebskosten. Eine
andere Auslegung der Vertragsregelungen entspräche nicht den verobjektivierten
Parteiinteressen und ginge einseitig zulasten des Beklagten.
Da der Beklagte somit nicht zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses verpflichtet war,
steht dem Kläger auch kein Schadensersatz aus Verzugsgesichtspunkten zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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