Urteil des AG Tiergarten vom 11.09.2008

AG Tiergarten: tuch, umtausch, geschäft, verkäuferin, gebrauchtware, tatbestandsirrtum, zueignung, rechtswidrigkeit, quelle, diebstahl

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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(279) 94 Js 5312/07
Ls (3/08)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 16 StGB
Räuberischer Diebstahl: Tatbestandsirrtum wegen der
Vorstellung, einen Rechtsanspruch auf den Umtausch gekaufter
Waren zu haben
Leitsatz
Bei der irrigen Annahme eines Täters, er gehe davon aus, einen rechtlichen Anspruch auf den
Umtausch von Neuware zu haben, handelt es sich um einen Tatbestandsirrtum nach § 16
StGB.
Tenor
Die Angeklagten werden auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch ihre notwendigen
Auslagen zu tragen hat,
freigesprochen.
Gründe
I.
Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. Februar 2008 war der Angeklagten
vorgeworfen worden, einen räuberischen Diebstahl begangen zu haben und dem
Angeklagten, der Angeklagten zu ihrer Tat Beihilfe geleitet zu haben. Den Angeklagten
war Folgendes zur Last gelegt worden:
Am 14. September 2007 gegen 19.00 Uhr habe der Angeklagte im
Einzelhandelsgeschäft „…“ ein dort zum Verkauf angebotenes schwarzes Tuch (so
genanntes Palästinenser Tuch) im Wert von ca. 10,00 € an sich genommen und damit
das Geschäft verlassen, um es unberechtigt der Angeklagten zu überlassen. Diese sei
dem Angeklagten aus dem Geschäft gefolgt und habe das Tuch dabei an sich
genommen. Als die Verkäuferin, die Zeugin den beiden Angeklagten auf die Straße
gefolgt sei und versucht habe, das Tuch wiederzuerlangen, sei es zu einem
Handgemenge gekommen, wobei beide Angeklagte unter einigem Kraftaufwand an dem
Tuch gezogen und die Zeugin weggedrückt bzw. -geschoben hätten. Dabei hätten die
Angeklagten beabsichtigt, dass die Angeklagte das Tuch weiterhin unberechtigt behalten
könne.
II.
Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest:
Am 14. September 2007 kaufte der Sohn der beiden Angeklagten ein rotweißes so
genanntes Palästinenser Tuch, um es der Angeklagten zu ihrem Geburtstag zu
schenken. Nach Übergabe des Geschenks beschloss die Angeklagte, das Tuch gegen
ein schwarzweißes Palästinenser Tuch umzutauschen, weil ihr dies besser gefiel.
Gemeinsam mit dem Angeklagten und den beiden Kindern (eine 14 Jahre alte Tochter
und ein 18-jähriger Sohn) begab sich die Angeklagte zu dem Einzelhandelsgeschäft „…“
in die S. Straße in Berlin, wo der Sohn der Angeklagten das rotweiße Tuch erworben
hatte. Sie legte dort den Kaufbeleg vor und äußerte gegenüber der dort anwesenden
Verkäuferin, der Zeugin, den Wunsch, das rotweiße Tuch gegen ein schwarzweißes
Palästinenser Tuch umtauschen zu wollen. Vor dem Ladenlokal stand zwar ein Schild,
das Gebrauchtware vom Umtausch ausgeschlossen sei. Die Angeklagte ging jedoch
davon aus, dass das von ihrem Sohn erworbene rotweiße Tuch Neuware sei. Auf dem
von ihr, der Zeugin, vorgelegten Kaufbeleg befand sich ein Hinweis, dass es sich bei dem
erworbenen rotweißen Tuch um Neuware handele. Die Zeugin lehnte jedoch einen
entsprechenden Umtausch ab und wies daraufhin, dass es sich bei dem erworbenen
rotweißen Tuch nicht um Neu- sondern um Gebrauchtware handele, die vom Umtausch
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rotweißen Tuch nicht um Neu- sondern um Gebrauchtware handele, die vom Umtausch
ausgeschlossen sei. Sie wies darüber hinaus darauf hin, dass der Kassenbeleg insoweit
einen fehlerhaften Hinweis bezüglich der angeblichen Neuwertigkeit des rotweißen
Tuches enthalte. Mit der Ablehnung des Umtausches war die Angeklagte nicht
einverstanden und wiederholte ihren Umtauschwunsch. Die Angeklagten und gingen
übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem Tuch nicht nur um Neuware handele,
sondern dass sie auch einen rechtlichen Anspruch auf Umtausch der Ware hätten.
Nachdem die Angeklagte bereits über einige Zeit mit der Zeugin debattiert hatte, begab
sich der Angeklagte zu den Verkaufsauslagen, entnahm dort ein schwarzweißes
Palästinenser-Tuch, legte dies neben das rotweiße Tuch, was der Sohn der Angeklagten
zuvor gekauft hatte und wiederholte nochmals den Wunsch, das rotweiße Tuch gegen
das nunmehr vorgelegte schwarzweiße Tuch umtauschen zu wollen. Auch dies wurde von
der Zeugin abgelehnt. Daraufhin ergriff der Angeklagte das schwarzweiße Tuch, ließ das
rotweiße Tuch zurück und verließ mit dem schwarzweißen Tuch den Laden, um es später
der Angeklagten zum dauerhaften eigenen Gebrauch zu übergeben. Unmittelbar danach
folgte die Angeklagte dem Angeklagten und verließ ebenfalls das Ladenlokal. Ob die
beiden Kinder der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits das Geschäft verlassen
hatten oder erst den beiden Angeklagten folgten, konnte nicht mehr aufgeklärt werden.
Um das schwarzweiße Tuch wieder zurückzuerlangen, folgte die Zeugin dem
Angeklagten, forderte diesen auf, das Tuch wieder zurückzugeben und fasste dem
Angeklagten, der keinerlei Anstalten machte anzuhalten bzw. das Tuch zurückzugeben,
an den Arm, um ihn aufzuhalten. Um die Rückerlangung des Tuches seitens der Zeugin
zu verhindern, fasste nun der Angeklagte die Zeugin ihrerseits am Handgelenk, um ihre
Hand von sich abzustreifen. Dies erzeugte jedoch bei der Zeugin keine Schmerzen und
war auch vom Angeklagten nicht billigend in Kauf genommen worden. Unmittelbar
danach hielt die Angeklagte nunmehr das schwarzweiße Tuch in ihren Händen. Es konnte
dabei nicht mehr aufgeklärt werden, ob es ihr vom Angeklagten überreicht worden war
oder aber ob sich die Angeklagte das Tuch selbst vom Angeklagten genommen hatte,
um es in ihrem Besitz zu halten.
Zwischenzeitlich war die in dem beschriebenen Ladengeschäft tätige Praktikantin, die
Zeugin, ebenfalls nach draußen geeilt. Sie begab sich zu der Angeklagten, die zu diesem
Zeitpunkt bereits das schwarzweiße Tuch in ihren Händen hielt und konnte ihr das
schwarzweiße Tuch wieder aus den Händen ziehen, weil die Angeklagte das Herannahen
der Zeugin nicht bemerkt hatte.
III.
Beide Angeklagten haben das zu II. festgestellte Tatgeschehen weitestgehend bestätigt.
Die Angeklagte ließ sich ein, dass sie zwar aufgrund eines vor dem Ladenlokal
aufgestellten Schildes davon ausgegangen sei, dass Gebrauchtware vom Umtausch
ausgeschlossen sei. Sie sei jedoch hinsichtlich des rotweißen Tuches davon
ausgegangen, dass es sich um Neuware handele, zumal auf dem Kassenbeleg
Entsprechendes notiert gewesen sei. Es habe dann eine längere Debatte mit der Zeugin
wegen des Umtausches der Ware gegeben. Sie, die Angeklagte, sei davon
ausgegangen, dass sie ein Recht darauf habe, das rotweiße Tuch gegen ein
schwarzweißes umzutauschen. Ihr sei dann von der Verkäuferin der Kaufbeleg
weggenommen worden, so dass sie befürchtet habe, nunmehr noch nicht einmal
belegen zu können, dass das rotweiße Tuch im oben genannten Geschäft gekauft
worden sei. Aus ihrer heutigen Erinnerung sei sie es gewesen, die das schwarzweiße
Tuch hervorgeholt und gegenüber der Zeugin nochmals die Forderung wiederholt habe,
das rotweiße Tuch gegen das von ihr vorgelegte schwarzweiße Tuch umtauschen zu
dürfen. Sie habe dann, nachdem von der Verkäuferin auch dies abgelehnt worden sei,
das Ladenlokal mit dem schwarzweißen Tuch verlassen und habe das rotweiße Tuch dort
zurückgelassen. Nach etwa 10 bis 15 Metern sei sie von der Zeugin eingeholt worden.
Die Zeugin habe ihr am Arm gerissen. Irgendwann habe die Zeugin das Tuch wieder in
ihren Händen gehalten. Ob sie, die Angeklagte, das Tuch dabei sofort losgelassen habe,
könne sie heute nicht mehr sagen. Wo der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt
befunden habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Nach ihrem heutigen Eindruck sei
der Angeklagte jedoch ruhig geblieben. Ebenso wenig könne sie noch sagen, wo sich ihr
Sohn befunden habe. Zu dem mit der Zeugin entstandenen Gerangel sei es jedoch
nicht wegen des Tuches gekommen, sondern weil sie, die Angeklagte, befürchtet habe,
ihre damals 13 Jahre alte Tochter könnte auf die Straße gestoßen werden.
Auch der Angeklagte betonte, dass er sich im Recht gefühlt habe und davon
ausgegangen sei, einen Anspruch auf Umtausch der Ware gehabt zu haben. Er könne
sich daran erinnern, dass zunächst er das Tuch gehabt habe, später dann jedoch seine
Frau. Bei seiner Frau habe die Zeugin am Tuch gerissen. Zwar habe zunächst er, der
Angeklagte, das Tuch in den Händen gehalten. Irgendwie sei dann jedoch das Tuch in die
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Angeklagte, das Tuch in den Händen gehalten. Irgendwie sei dann jedoch das Tuch in die
Hände der Angeklagten gelangt. Wie das geschehen sei, wisse er heute nicht mehr. Er
könne sich lediglich an ein kurzes Geschupse zwischen der Angeklagten und der Zeugin
erinnern. Er könne sich auch noch weiter daran erinnern, dass irgendwann die
Angeklagte die Hand gehoben habe, um sich und ihre Kinder, die ca. 10 Meter von ihm
entfernt gewesen seien, zu schützen.
Die Angaben der Angeklagten werden im Wesentlichen von der Zeugin bestätigt. Diese
schilderte jedoch insbesondere den weiteren Geschehensablauf draußen vor dem
Ladenlokal, wie unter II. näher dargelegt. Da – anders als die Einlassungen der
Angeklagten – die Angaben der Zeugin in sich widerspruchsfrei und auch an den Details
nachvollziehbar sind, geht das Gericht davon aus, dass der von der Zeugin geschilderte
weitere Geschehensverlauf zutreffend ist. Diese Schilderung lässt sich im Übrigen auch
mit der Bekundung eines zufällig anwesenden unbeteiligten Zeugen, des Zeugen, in
Einklang bringen. Dieser berichtete in der Hauptverhandlung, er habe einen Streit wegen
des Umtausches eines Tuches bemerkt. Er konnte bemerken, wie auch die Angeklagte
an dem Tuch gezogen habe, als es bereits zu dem Gerangel zwischen dem Angeklagten
und der Zeugin gekommen sei. Nach seinem Eindruck habe die Angeklagte
beabsichtigt, das Tuch für sich zu behalten. Er konnte dann nur noch beobachten, dass
eine der beiden Verkäuferinnen (welche es genau gewesen sei, könne er heute nicht
mehr sagen) das Tuch wieder in den Händen gehalten habe.
Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so wie unter II.
näher dargelegt, zugetragen hat.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen
freizusprechen, weil den Angeklagten ein Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der
beabsichtigten Zueignung nicht nachgewiesen werden kann. Wie bereits dargelegt,
gingen beide Angeklagten davon aus, dass sie einen Anspruch auf Umtausch der Ware
gehabt hatten. Dies ist zwar schon deswegen unzutreffend, weil es sich objektiv bei der
vom Sohn der Angeklagten erworbenen Ware objektiv nicht um Neuware gehandelt
habe. Zudem bedarf es keiner weiteren Ausführung, dass die Angeklagten keinen
rechtlich zwingenden Anspruch auf Umtausch der Ware hatten. Insofern war jedoch ein
Irrtum der Angeklagten nahe liegend, weil das zunächst erworbene rotweiße Tuch
äußerlich den Anschein von Neuware hatte. Zudem wies der Kassenbeleg das rotweiße
Tuch als vermeintliche Neuware aus. Dann aber kann es den Angeklagten nicht widerlegt
werden, sie seien davon ausgegangen, das erworbene rotweiße Tuch sei Neuware
gewesen. Ebenso wenig kann den Angeklagten widerlegt werden, sie seien von ihrem
Recht auf Umtausch der Ware ausgegangen. Das Gericht geht davon aus, dass nicht nur
bei den Angeklagten, sondern – dies darf als allgemein bekannt unterstellt werden – bei
weiten Teilen der Bevölkerung die Auffassung vorherrscht, man habe einen
Rechtsanspruch auf Umtausch von Ware. Aufgrund der weitgehend üblichen Praxis –
insbesondere bei größeren Unternehmen -, die Warenumtausche sehr großzügig
handhaben, muss nach Überzeugung des Gerichts auch bei den Angeklagten davon
ausgegangen werden, sie seien davon ausgegangen, diese übliche Praxis im
Handelsleben ist Ausdruck eines Rechtsanspruchs auf Umtauschware.
Dieser Irrtum der Angeklagten wirkt sich als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB aus und
hat demzufolge im vorliegenden Fall vorsatzausschließende Wirkung, denn die
Rechtswidrigkeit der Zueignung ist subjektives Tatbestandsmerkmal; die irrtümliche
Annahme des Täters, es bestehe ein völliger von der Rechtsordnung anerkannter
,
). Zwar genügt nicht schon jedwede Auffassung des Täters, er habe einen Anspruch
auf den erstrebten Vorteil. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, dass dieser
Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung
demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (
). So liegt der Fall jedoch hier. Die Angeklagten hatten aufgrund der
bereits beschriebenen allgemeinen Praxis im Handelsverkehr sich die Auffassung
gebildet, sie hätten einen verbindlichen Rechtsanspruch und demnach auch keinerlei
Zweifel, dass eine etwaige zivilrechtliche Durchsetzung vor Gericht möglich gewesen sei.
Die Angeklagten äußerten jedenfalls keinerlei Zweifel über den tatsächlichen Bestand
ihrer Forderung. Die Gesamtumstände des Falles hätten für Sie auch keinerlei Annahme
bieten können, dass ihr (vermeintlicher) Anspruch zivilrechtlich nicht anerkannt sein
könnte.
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