Urteil des AG Tiergarten vom 13.03.2017

AG Tiergarten: polizei, straftat, kunstfreiheit, amtliche tätigkeit, freiheitsberaubung, geldstrafe, bewährung, kauf, drehbuch, handschellen

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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(242) 3 Wi Js 966/03
Ls (53/04)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 StGB, § 132 StGB, § 132a
Abs 1 Nr 4 StGB, § 145 Abs 1 Nr
1 StGB, § 145d Abs 1 Nr 1 StGB
Straftaten bei Fernsehaufnahmen mit versteckter Kamera
Tenor
Die Angeklagten E und T sind des Missbrauchs von Notrufen in Tateinheit mit dem
Vortäuschen einer Straftat und der Amtsanmaßung in Tateinheit mit dem Missbrauch
von Abzeichen in drei Fällen schuldig.
Der Angeklagte B ist der Amtsanmaßung in Tateinheit mit dem Missbrauch von
Abzeichen in drei Fällen schuldig.
Der Angeklagte E wird zu einer
Gesamtgeldstrafe von 40 (vierzig) Tagessätzen zu je 40,00 (vierzig) Euro
verurteilt.
Der Angeklagte T wird zu einer
Gesamtgeldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen zu je 20,00 (zwanzig) Euro
verurteilt.
Die Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
07.05.2004 – 279 Cs 234/04 – unterbleibt.
Der Angeklagte B wird zu einer
Gesamtgeldstrafe von 20 (zwanzig) Tagessätzen zu je 40,00 (vierzig) Euro
verurteilt.
Im übrigen werden die Angeklagten E T und B freigesprochen.
Der Angeklagte P wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen
freigesprochen
Die Angeklagten E, T und B tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt
wurden. Soweit sie freigesprochen wurden, trägt die Landeskasse Berlin die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
bezüglich E und T: §§ 132, 132 a Abs. 1 Nr. 4, 145 Abs. 1 Nr. 1, 145 d Abs. 1 Nr. 1, 25
Abs. 1 2. Alt., 25 Abs. 2, 52, 53 StGB,
bezüglich B: §§ 132, 132 a Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
Gründe
I.
1. Der Angeklagte E ist 35 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist selbständiger
Fernsehproduzent. Als solcher verdient er zur Zeit durchschnittlich 800,00 bis 1.000,00
Euro monatlich. Im Jahr 2004 hatte er ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000,00
Euro brutto. Seine Lebensgefährtin zahlt zur Hälfte die Miete in Höhe von 800,00 Euro.
Darüber hinaus erhält der Angeklagte E Unterstützung seiner Eltern. Diese zahlen für ihn
Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 600,00 Euro
monatlich.
Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges
vom 06.05.2005 ist der Angeklagte E bisher nicht bestraft.
2. Der Angeklagte T ist 29 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist Schauspieler und
Regisseur, hat zur Zeit jedoch kein Engagement. Ein Einkommen erzielt er daher zur
Zeit nicht. Der Angeklagte T wird jedoch durch seine Freundin unterstützt, mit der er
zusammenwohnt und die die Miete zahlt. Darüber hinaus erhält er Unterstützung von
Freunden. Diese beläuft sich auf etwa 600,00 Euro monatlich.
Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges
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Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges
vom 09.05.2005 ist der Angeklagte T bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung
getreten:
Am 06.02.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung für die
Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde
verlängert bis zum 26.08.2007.
Am 07.05.2004 wurde der Angeklagte T durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten in dem
Verfahren 279 Cs 234/04 wegen Sachbeschädigung sowie Beleidigung zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren
zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einzelstrafen betrugen dabei für die
Sachbeschädigung 4 Monate und für die Beleidigung 6 Monate.
Darüber hinaus wurde der Angeklagte T durch das Bezirksgericht Kitzbühl/Österreich am
07.10.2004 wegen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen verurteilt. Die Tagessatzhöhe betrug dort 45,00 Euro.
3. Der Angeklagte B ist 35 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist als Produktionsleiter
angestellt. Über sein Einkommen hat er keine Angaben gemacht.
Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges
vom 06.05.2005 ist der Angeklagte B bisher nicht bestraft.
II.
1. (Fall 1 der Anklage vom 15.11.2004 – 3 Wi Js 966/03 – und Fall 1 der Anklage vom
23.02.2005 – 3 Wi Js 1466/04 –).
Die ..., produzierte im Auftrag des Senders MTV Networks GmbH die in den Jahren 2003
und 2004 mehrfach ausgestrahlte Sendung "Mission MTV".
Die Sendung beruhte auf einer Idee des Angeklagten T, der das Drehbuch schrieb. Der
Angeklagte T trat in den Beiträgen als Darsteller auf und moderierte die Sendung. Der
Angeklagte E hatte die Funktion eines Producers. Als solchem oblag ihm die
Organisation der Dreharbeiten. Er war bei den Dreharbeiten daher jeweils auch vor Ort.
Am 16.09.2003 gegen 12.30 Uhr stellte sich der Angeklagte T mit Handschellen
gefesselt vor das Untersuchungsgefängnis in Berlin-Moabit. Er sprach Passanten an und
bat diese, ihm die Handschellen mittels eines bei sich geführten Sägeblattes zu
zersägen. Die Reaktionen der Passanten wurden mit versteckter Kamera aufgenommen.
Der Angeklagte P hatte seiner Funktion als Aufnahmeleiter die Handschellen sowie die
Säge besorgt.
Die Angeklagten wie auch die anwesenden Kameramänner sprachen die Passanten
jeweils nach der Aufnahme an und teilten ihnen mit, dass es sich um Aufnahmen mit
versteckter Kamera handelte. Trotzdem rief ein Passant über den Notruf 110 die Polizei
in der Vorstellung, es handele sich bei dem Angeklagten T um einen entflohenen
Gefangenen. Daraufhin trafen Polizeibeamte in Zivil und drei Streifenwagen der
Schutzpolizei vor Ort ein. Diesen wurde dann mitgeteilt, dass es sich um Filmaufnahmen
mit versteckter Kamera handelte.
Die Angeklagten T E und P wollten nicht, dass die Polizei gerufen wurde, und hatten dies
auch nicht billigend in Kauf genommen. Sie waren der Ansicht, durch das Ansprechen
der Passanten alles Notwendige getan zu haben, um einen Anruf bei der Polizei zu
verhindern.
Den zuständigen Polizeiabschnitt, den Abschnitt 34, hatte der Angeklagte E, der hierfür
aufgrund seiner Position als Producer verantwortlich gewesen wäre, zuvor nicht
informiert.
Der ... Film und Fernsehproduktionsgesellschaft war durch den Polizeipräsidenten in
Berlin am 10.09.2003 die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erteilt worden, Filmaufnahmen
auf öffentlichem Straßenland Berlin vom 10.09.2003 bis 09.12.2003 durchzuführen. Die
Erlaubnis war unter anderem mit folgender Nebenbestimmung verbunden: "Die
Durchführung von Dreharbeiten ist in jedem Einzelfall rechtzeitig bei der für den Drehort
örtlich zuständigen Polizeidirektion, Straßenverkehrsbehörde, anzuzeigen."
2. (Fall 2 der Anklage vom 15.11.2004 und der Anklage vom 23.02.2005)
Im Rahmen der Sendereihe Mission MTV war eine Sequenz geplant unter dem Motto "F
muss weg". Bei F handelt es sich um den gesondert verfolgten F. Unter anderem sollte
versucht werden, F in der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik abzugeben und dies mit
versteckter Kamera aufzunehmen.
Deshalb fesselte der Angeklagte T den gesondert verfolgten F mit dessen Einverständnis
am 19.09.2003 und legte ihn gegen 18.40 Uhr in den Kofferraum eines Pkw. Mit dem
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am 19.09.2003 und legte ihn gegen 18.40 Uhr in den Kofferraum eines Pkw. Mit dem
gesondert verfolgten F fuhr der Angeklagte T sodann zur Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in
der Oranienburger Straße 285 in 13437 Berlin. Gegenüber der Pförtnerin der Karl-
Bonhoeffer-Nervenklinik, der Zeugin D, gab der Angeklagte T an, eine männliche Person
im Kofferraum eingeschlossen zu haben, die verrückt sei und die er dort abgeben wolle.
Die Zeugin D überzeugte sich davon, dass tatsächlich im Kofferraum eine gefesselte
Person lag. Sie rief, da sie an das Vorliegen einer Straftat glaubte, über den Notruf die
Polizei. Die Polizei kam dann unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten und
befreite F aus dem Kofferraum. Auch gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten
erklärte der Angeklagte T, es handele sich bei dem Eingesperrten um seinen Freund, der
verrückt sei. Erst nachdem der Angeklagte T durch die Polizeibeamten über den
Tatvorwurf der Freiheitsberaubung belehrt worden war, klärte der dazukommende
Angeklagte E die Polizeibeamten darüber auf, dass es sich um Filmaufnahmen mit
versteckter Kamera handelte.
Der Angeklagte E war in seiner Funktion als Producer für die Organisation der
Dreharbeiten verantwortlich. Der zuständige Polizeiabschnitt war durch ihn vorab nicht
informiert worden. Die Durchführung der Dreharbeiten beruhte auf einem gemeinsamen
Tatentschluss der Angeklagten T und E.
Der Angeklagte P war bei den Dreharbeiten vor Ort. Seine Funktion als Aufnahmeleiter
beinhaltete insoweit, gegebenenfalls Gegenstände beschaffen zu können, etwa Batterien
für die Kamera. Er wurde jedoch vor Ort nicht tätig.
Die Angeklagten T und E mussten aufgrund der dargestellten Situation davon ausgehen,
dass die Zeugin D von dem Vorliegen einer Straftat, nämlich einer Freiheitsberaubung,
ausging. Sie nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Pförtnerin nicht nur einen Arzt
oder Pfleger alarmierte, sondern der Polizei das Vorliegen einer Straftat anzeigte und
diese über den Notruf alarmierte.
3. (Fall 3 der Anklage vom 15.11.2004 und der Anklage vom 23.02.2005)
Für die Sendung Mission MTV wurde auch eine Serie "Der Schwarze Ninja" produziert. In
diesem Zusammenhang kam es am 23.10.2003 gegen 17.00 Uhr zu Dreharbeiten mit
versteckter Kamera. Hierzu wurde über einen Pizza-Service der Zeuge J zur H Straße ...
in ... B bestellt. Als der Zeuge J seinen Pkw VW Golf verließ, um die Pizza auszuliefern,
entfernte der Angeklagte T das Vorderrad des Pkw VW Golf. Hinter den linken
Scheibenwischer klemmte er einen Zettel mit folgender Aufschrift: "Ich habe Ihren
Autoreifen entführt. Wenn Ihnen etwas an Ihrem Reifen liegt, wählen Sie bitte: 0163 – ...
gezeichnet: Der Schwarze Ninja".
Die Reaktion des Pizzaboten sollte mit versteckter Kamera aufgenommen werden.
Geplant war, dem Pizzaboten anzubieten, den Autoreifen gegen Lieferung von Alkohol
zurückzugeben. Als der Zeuge J das Fehlen des Vorderreifens bemerkte und den Zettel
hinter dem Scheibenwischer sah, rief er jedoch nicht den "Schwarzen Ninja" an, sondern
alarmierte zunächst über den Notruf 110 die Polizei, da er davon ausging, dass es sich
um eine Straftat handelte. Erst danach rief der Zeuge J die angegebene Telefonnummer
an und teilte dem Angeklagten T dann auch mit, dass er bereits die Polizei informiert
hatte. Die Polizei traf mit einem Funkstreifenwagen vor Ort ein. Während die Beamten
den Sachverhalt aufnahmen, kam der als "Schwarzer Ninja" verkleidete Angeklagte T in
seinem schwarzen Pkw Chevrolet mit dem amtlichen Kennzeichen ... angefahren. Als der
Angeklagte T aufgefordert wurde, sich auszuweisen, erklärte er, Ninjas hätten keinen
Personalausweis. Die Situation wurde sodann durch den Angeklagten E aufgeklärt.
Als Kameramann war unter anderem der Angeklagte B eingesetzt.
Der Angeklagte E hatte am Nachmittag beim Abschnitt 16 bekannt gegeben, dass
Filmaufnahmen in der Hagenauer Straße stattfinden würden. Es konnte nicht geklärt
werden, in welchem Maße er die geplanten Filmaufnahmen mitteilte. Durch den
Abschnitt 16 wurde die Mitteilung über Filmaufnahmen sodann an den zuständigen
Abschnitt 15 weitergegeben.
Die Angeklagten E, T und B gingen davon aus, dass der zuständige Polizeiabschnitt
ausreichend informiert war. Dass wegen des durch den Zeugen J getätigten Anrufes bei
der Polizei ein Funkstreifenwagen vor Ort erschien, wollten die Angeklagte nicht und
hatten dies auch nicht billigend in Kauf genommen.
4. + 5. (Fälle 13 und 14 der Anklage vom 15.11.2004)
Für weiteren Aufnahmen mit versteckter Kamera wurden am 27.11.2003 für fünf Tage
und am 06.11.2003 für einen Tag beim Spezialkostüm- und Requisitenverleih des
Zeugen W jeweils fünf SEK-Ausstattungen ausgeliehen. Der Zeuge W gewährte dabei
einen Rabatt, weil er aufgrund der zu den Dreharbeiten gemachten Angaben davon
ausging, dass diese nicht außerhalb von Privatgelände, sondern nur zu Traileraufnahmen
benutzt werden sollten. Dem Angeklagten E war mit der Anklage vom 15.11.2004
vorgeworfen worden, den Zeugen W bei den Preisverhandlungen über den Einsatz der
Ausstattungen getäuscht zu haben. Die Preisverhandlungen wurden jedoch nicht durch
den Angeklagten E geführt.
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5. – 8. (Fälle 15 bis 17 der Anklage vom 15.11.2004 und Fälle 9 bis 11 der Anklage
vom 23.02.2005)
Mit den entliehenen SEK-Ausstattungen verkleideten sich der Angeklagte T und weitere
unbekannte Personen zwischen dem 27. und 31.10.2003 und dem 06. und 10.11.2003.
Die ausgeliehenen SEK-Uniformen verfügten über die Aufschrift "Polizei". Außerdem war
das Berliner Hoheitszeichen zu sehen. Die Uniformen waren damit echten SEK-
Uniformen zum Verwechseln ähnlich. Als SEK-Beamte verkleidet bewegten sich der
Angeklagte T und die weiteren nicht bekannten Personen auf öffentlichem Straßenland,
bevor sie folgende Personen an folgenden Orten festnahmen: Der Schauspieler ... K, ein
Freund des Angeklagten T wurde in seinem in Berlin stehenden Wohnwagen aufgesucht.
Es wurde ein SEK-Einsatz gespielt und mit versteckter Kamera aufgenommen. ... K war
hierin nicht eingeweiht. Er ging davon aus, dass es sich um einen echten SEK-Einsatz
handelte. Ihm wurde erklärt, er sei festgenommen, und es wurden ihm Handfesseln
angelegt. Erst als er den Angeklagten T erkannte, wurde die Situation aufgeklärt.
... B ebenfalls eine Freundin des Angeklagten T wurde für Aufnahmen mit versteckter
Kamera in ihrer Privatwohnung in Berlin aufgesucht. Mit den Worten "Polizei, machen Sie
bitte auf" verschaffte sich der Angeklagte T und die weiteren als SEK-Beamte
verkleideten, namentlich nicht bekannten Personen Zutritt zu der Wohnung der Frau B.
Diese ging von einem echten Polizeieinsatz aus und versteckte sich im Bad. Erst danach
wurde die Situation aufgeklärt.
... S ebenfalls ein Freund des Angeklagten T, der in die Aufnahmen mit versteckter
Kamera jedoch nicht eingeweiht war, wurde durch den als SEK-Beamten verkleideten
Angeklagten T und weitere verkleidete unbekannte Personen in einem Probenraum
aufgesucht. Es wurde ihm mitgeteilt, seine Wohnung sei durchsucht worden und er sei
festgenommen. Es kam auch zum Einsatz von Handfesseln. ... S ging zunächst von
einem echten SEK-Einsatz aus. Die Situation klärte sich auf, als Herr S den Angeklagten
T erkannte.
Der Angeklagte B war bei den drei Vorfällen als Kameramann vor Ort.
Der Angeklagte E war wiederum als Producer für die Organisation der Dreharbeiten
zuständig. Auch er war jeweils vor Ort. Die Dreharbeiten beruhten auf einem
gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten T, E und B
Die Polizei war über die Dreharbeiten nicht informiert worden.
Soweit den Angeklagten mit den Anklagen vom 15.11.2004 bzw. vom 23.02.2005
weitere Taten vorgeworfen worden waren, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen jeweils auf den Angaben
der Angeklagten.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den in der Hauptverhandlung
verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. Bezüglich des Angeklagten T wurde darüber
hinaus auch der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 07.05.2004, 279 Cs
234/04, verlesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühl wurde auszugsweise verlesen.
1. Die Feststellungen zu II. 1. beruhen auf den Einlassung der Angeklagten E, T und P
Darüber hinaus wurde ein Video mit der aufgezeichneten Sendung in Augenschein
genommen.
Die Angeklagten haben den Sachverhalt so wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte
P hat angegeben, er sei davon ausgegangen, dass alle Dreharbeiten ordnungsgemäß
angemeldet gewesen seien. Die Angeklagten E und T haben angegeben, die
Benachrichtigung der Polizei über den Notruf 110 sei von ihnen nicht beabsichtigt
gewesen. Es habe nicht in ihrem Interesse gelegen, dass die Polizei am Drehort
auftauchte. Denn ein Erscheinen der Polizei am Drehort bedeute für sie immer, dass die
Dreharbeiten abgebrochen werden müssten. Während normalerweise Dreharbeiten
mehrere Stunden dauerten, hätten sie in diesem Fall bereits nach etwa einer Stunde mit
dem Erscheinen der Polizei die Dreharbeiten abbrechen müssen. Sie seien davon
ausgegangen, dass sie alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hätten, um einen Anruf
bei der Polizei zu verhindern. Dass dennoch jemand die Polizei ruft, damit hätten sie
nicht gerechnet.
Diese Einlassung war den Angeklagten nicht zu widerlegen. Zwar wurden die
Dreharbeiten bei Eintreffen der Polizei fortgesetzt und dieses Eintreffen auch filmisch
festgehalten. Dies ist jedoch nicht unbedingt ein Indiz dafür, dass die Angeklagten mit
dem Eintreffen der Polizei auch rechneten. Vielmehr kann die Entscheidung, auch das
Eintreffen der Polizei zu filmen, auch auf einem spontanen Entschluss beruhen.
Das Gericht hielt es für naheliegend, dass aufgrund der Situation (jemand steht mit
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Das Gericht hielt es für naheliegend, dass aufgrund der Situation (jemand steht mit
Handschellen vor einem Gefängnis) Passanten davon ausgingen, es handelte sich bei
dieser Person um einen entflohenen Häftling. Das Gericht geht davon aus, dass dies
auch den Angeklagten klar war und die Implikation durchaus auch gewollt war. Anders
lässt sich die Wahl des Drehortes nicht erklären. Auch wäre es ein Leichtes für die
Angeklagten, insbesondere den Angeklagten E, gewesen, die Filmaufnahmen vorher bei
dem zuständigen Polizeiabschnitt oder über ein eigens dafür vorgesehenes Formular bei
der Autoren- und Filmberatung der Polizei anzumelden. Dies lässt allerdings nicht den
Schluss zu, dass die Angeklagten wollten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, dass
die Polizei zum Drehort per Notruf gerufen wurde. Mag es auch fahrlässig gewesen sein,
abgesehen von dem Ansprechen der Passanten keine weiteren Vorkehrungen zu treffen,
um einen Anruf bei der Polizei zu verhindern, so lässt sich ein diesbezüglicher Vorsatz
den Angeklagten jedoch nicht nachweisen.
Die Angeklagten waren deshalb insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
2. Die Feststellungen zu II. 2. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit
ihnen gefolgt werden konnte. Darüber hinaus wurde das Video der betreffenden
Sendung in Augenschein genommen und es wurden die Zeugen Schi, P, S W, A und D
gehört. Der Angeklagte P hat angegeben, er sei zwar in seiner Funktion als
Aufnahmeleiter vor Ort gewesen, habe ansonsten mit den Aufnahmen jedoch nichts zu
tun gehabt. Diese Einlassung wird durch die Einlassungen der Angeklagten T und E sowie
durch die Aussagen der Zeugen Sch, P, D, W und A bestätigt.
Die Zeugin D, die als Pförtnerin der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik vor Ort war, konnte sich
an den Angeklagten P nicht erinnern. Auch die Zeugen Schi und P die als Polizeibeamte
in dem Funkstreifenwagen vor Ort waren, haben den Angeklagten P nicht vor Ort
gesehen.
Die Angeklagten T und E sowie die Zeugen W und A haben angegeben, der Angeklagte P
habe nur eine untergeordnete Funktion gehabt. Es sei dennoch üblich, dass er im
Abspann aufgeführt werde.
Der Nachweis, dass der Angeklagte P über seine Funktion als Aufnahmeleiter hinaus
einen Beitrag zu den Dreharbeiten bei der K Nervenklinik geleistet hat, war nicht zu
führen. Allein aus seiner Funktion als Aufnahmeleiter und seiner Anwesenheit vor Ort
lässt sich ein mittäterschaftliches Handeln oder eine Beihilfehandlung nicht schließen.
Der Angeklagte P war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Angeklagten E und T haben die Tat im wesentlichen so wie festgestellt eingeräumt.
Insbesondere hat der Angeklagte E angegeben, der zuständige Polizeiabschnitt sei nicht
informiert worden. Dies wurde durch die Zeugin S vom Abschnitt 12 bestätigt. Der
Angeklagte E hat insoweit angegeben, eine Information der Polizeidienststelle sei
unterblieben, weil er davon ausgegangen sei, dies sei bei einem Dreh auf Privatgelände
nicht erforderlich.
Die Angeklagten E und T haben darüber hinaus beide angegeben, sie hätten nicht damit
gerechnet, dass die Pförtnerin die Polizei ruft. Ziel sei es gewesen, dass ein Arzt oder ein
Pfleger gerufen wird, dem der Angeklagte T dann die Geschichte von seinem verrückten
Freund erzählt.
Dies stellt für das Gericht eine Schutzbehauptung dar. Dass die Pförtnerin, die Zeugin D
die Polizei ruft und dieser das Vorliegen einer Straftat, nämlich einer Freiheitsberaubung
schildert, war naheliegend und vorhersehbar. So wie sich die Situation für die Pförtnerin
darstellte, stand im Vordergrund nicht, dass hier ein Verrückter abgeliefert werden sollte.
Sie ging vielmehr zu Recht vom Vorliegen einer Straftat aus. Dass die Pförtnerin dann
nicht, oder zumindest nicht nur, einen Arzt oder Pfleger ruft, sondern auch die Polizei
informiert, war so naheliegend, dass das Gericht davon ausging, dass die Angeklagten E
und T dies zumindest billigend in Kauf genommen hatten. Entsprechende Vorkehrungen,
um dies zu verhindern, hatten sie in keinster Weise getroffen. Insbesondere unterblieb
eine Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienststelle. Ein Indiz dafür, dass das
Eintreffen der Polizei am Drehort nicht unerwartet war, ist auch, dass die Dreharbeiten
bei dem Eintreffen der Polizei nicht sofort abgebrochen wurden. Vielmehr spielte der
Angeklagte T die Geschichte zunächst weiter, indem er den eintreffenden
Polizeibeamten, den Zeugen Sch und P, gegenüber angab, sein Freund sei verrückt, er
habe ihm seine Freundin ausspannen wollen. Erst nachdem die eingetroffenen
Polizeibeamten deshalb erst recht vom Vorliegen einer Straftat, nämlich von einer
Freiheitsberaubung, ausgingen, klärte der Angeklagte E die Situation auf.
3. Die Feststellungen zu II. 3. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten T, E und B.
Darüber hinaus wurde das Video der entsprechenden Sendung in Augenschein
genommen. Die Zeugen C, E, D und D wurden gehört.
Die Angeklagten T und B haben angegeben, die Tat habe sich so wie geschildert
ereignet. Sie seien davon ausgegangen, dass der zuständige Polizeiabschnitt informiert
gewesen sei. Der Angeklagte E hat darüber hinaus ausgeführt, er selbst habe beim
Abschnitt 16 angerufen. Er habe sich bei allen Dreharbeiten bemüht, die zuständigen
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Abschnitt 16 angerufen. Er habe sich bei allen Dreharbeiten bemüht, die zuständigen
Polizeidienststellen zu informieren. Dies sei zum Teil durch die vorgesehenen Formulare
geschehen. Es sei allerdings aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht immer möglich
gewesen, die Polizeidienststellen schriftlich zu informieren. Er habe dann bei der Polizei
angerufen, den Drehort genannt, und habe sich mit dem zuständigen Abschnitt
verbinden lassen. Dies sei auch in diesem Fall so geschehen. Er sei deshalb beim
Abschnitt 16 gelandet. Mit wem er dort telefoniert habe, wisse er nicht mehr. Jedenfalls
habe er die Dreharbeiten detailliert geschildert, insbesondere gesagt, dass es sich um
Dreharbeiten mit versteckter Kamera handele und einem Pizza-Service das Vorderrad
abgeschraubt würde.
Die Einlassung war nicht zu widerlegen. Die Zeugin D war als Polizeibeamtin auf dem
Abschnitt 16 eingesetzt. Sie hat ausgesagt, sie könne sich nicht mehr genau daran
erinnern, welche Informationen über die Filmaufnahmen sie erhalten hätte. Sie könne
sich allerdings daran erinnern, dass auch von einer versteckten Kamera die Rede
gewesen sei. Sie wisse allerdings weder, woher die Information stammte, noch ob und in
welcher Form sie diese weitergegeben habe.
Der Zeuge E hat ausgesagt, er habe am späten Nachmittag des 23.10.2003 seinen
Dienst auf der Wache des Abschnitts 15 versehen und dort einen Anruf des Abschnitts
16 entgegen genommen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine Filmfirma ... Film
angerufen und mitgeteilt hätte, in der Hagenauer Straße würden Filmaufnahmen
durchgeführt. Über den Hintergrund der Filmaufnahmen sei der Kollegin jedoch nichts
bekannt gewesen. Als der Eilauftrag für die Hagenauer Straße 3 wegen "Diebstahl an Kfz
gegenwärtig" an ihn weitergeleitet wurde, habe er den Verdacht gehabt, dass es sich
dabei um die gemeldeten Filmaufnahmen handeln könnte. Dies habe er auch den
eingesetzten Beamten D und C mitgeteilt.
Der Zeuge C hat angegeben, er habe nur gewusst, dass Filmaufnahmen stattfanden. Er
sei jedoch wegen des Diebstahls zum Einsatzort gerufen worden, und habe dies nicht
mit den Filmaufnahmen verbunden. Der Zeuge D der zusammen mit dem Zeugen C
eingesetzt war, hat dies bestätigt. Auch er war zwar generell über Filmaufnahmen
informiert, brachte diese jedoch nicht mit dem Einsatz in Verbindung. Erst vor Ort wurde
ihm wie auch dem Zeugen C klar, dass es sich gerade bei diesem Einsatz um
Aufnahmen mit versteckter Kamera handelte.
Das Gericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte E den Abschnitt 16 darüber
informierte, dass und in welcher Form Filmaufnahmen stattfinden sollten. Es erschien
möglich, dass die genauen Informationen über die Ausmaße der Filmaufnahmen und
den Hintergrund derselben bei der Weiterleitung vom Abschnitt 16 zum Abschnitt 15
verloren gingen. Da insoweit zumindest Zweifel verblieben, konnte das Gericht nicht
davon ausgehen, dass die Angeklagten bezüglich des Rufens der Polizei und der Anzeige
einer Straftat durch den Geschädigten J vorsätzlich handelten. Vielmehr musste davon
ausgegangen werden, dass die Angeklagten davon ausgingen die Polizei werde auch bei
einer entsprechenden Anzeige durch den Geschädigten nicht vor Ort erscheinen.
Insofern ist es auch unerheblich, dass die Dreharbeiten nicht abgebrochen wurden, als
der Geschädigte J dem Angeklagten T telefonisch mitteilte, er habe bereits die Polizei
gerufen. Da die Angeklagten davon ausgingen, die Polizei werde wegen der zuvor
geleisteten Informationen nicht vor Ort erscheinen, hatten sie keinen Anlass, die
Dreharbeiten abzubrechen bzw. den Geschädigten J sofort über den Hintergrund
aufzuklären.
Die Angeklagten waren deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
4. + 5. Die Feststellungen zu II. 4. + 5. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten E
sowie auf der Aussage des Zeugen W Der Angeklagte E hat ausgesagt, er habe den
Preis für die SEK-Uniformen nicht ausgehandelt. Er habe deshalb den Zeugen W auch
nicht getäuscht. Der Zeuge W konnte nicht sagen, wer die Uniformen bei ihm
ausgeliehen und den Preis ausgehandelt hat. Er hat insofern angegeben, beim ersten
Ausleihen sei jemand vor Ort gewesen, das zweite Ausleihen bzw. die
Preisverhandlungen seien telefonisch erfolgt. Den Angeklagten E hat er nicht als
denjenigen wiedererkannt, der die Angaben zu den beabsichtigten Dreharbeiten machte.
Es konnte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte E den
Zeugen W in irgendeiner Form täuschte, sodass der Angeklagte E schon aus diesem
Grunde vom Vorwurf des Betruges aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
5. – 8. Die Feststellungen zu II. 6. bis 8. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten E
T und B sowie auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video der
entsprechenden Fernsehsendungen. Darüber hinaus wurde der Zeuge W gehört.
Die Angeklagten haben die Taten so wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte B hat
allerdings angegeben, er sei davon ausgegangen, dass die Dreharbeiten
ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien. Diese Einlassung ist widerlegt durch die
Einlassungen der Angeklagten T und E sowie durch die Aussage des Zeugen W. Der
Angeklagte E hat angegeben, die Dreharbeiten seien nicht angemeldet gewesen, weil er
davon ausgegangen sei, bei Dreharbeiten auf Privatgelände sei eine Anmeldung bzw.
Erlaubnis nicht notwendig. Der Zeuge W hat ausgesagt, er habe, obwohl er bei dem
Ausleihen der SEK-Uniformen nicht dabei gewesen sei, gehört, dass der Verleiher gesagt
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Ausleihen der SEK-Uniformen nicht dabei gewesen sei, gehört, dass der Verleiher gesagt
habe: "Wenn Ihr mit der SEK-Ausstattung in der Öffentlichkeit rumlauft und die
Abzeichen nicht abnehmt, macht Ihr Euch strafbar". Die Sketche seien vor jedem Dreh
mit dem jeweiligen Team besprochen worden. Das Gericht geht danach davon aus, dass
dem Angeklagten B klar war, dass eine Erlaubnis durch die Polizeibehörden für das
Tragen der SEK-Uniformen nicht vorlag.
IV.
1. Die Angeklagten E und T haben sich nach den getroffenen Feststellungen im Fall 2.
eines Missbrauchs von Notrufen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat gemäß §§
145 Abs. 1 Nr. 1, 145 d Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 2. Alternative, 25 Abs. 2, 52 StGB
schuldig gemacht. Die Tat wurde in mittelbarer Täterschaft begangen. Indem die
Angeklagten E und T die Filmaufnahmen so wie festgestellt durchführten, veranlassten
sie die gutgläubige Zeugin D, den Polizeinotruf zu betätigen und bei der Polizei eine
Straftat, nämlich eine Freiheitsberaubung, anzuzeigen. Dabei lag eine
Freiheitsberaubung aufgrund des Einverständnisses des gesondert verfolgten von ...
tatsächlich nicht vor. Ebenso wenig lag ein Notfall vor. Dies wussten die Angeklagten
auch und handelten insoweit vorsätzlich. Auch die Reaktion der Zeugin D war vom
Vorsatz der Angeklagten E und T umfasst. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig
und schuldhaft.
Zwar können die Angeklagten das Grundrechts der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3
GG für sich in Anspruch nehmen. Auch Filmaufnahmen mit versteckter Kamera fallen in
den Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 3 GG. Die Kunstfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos
und kann nicht jede Straftat rechtfertigen. Grenzen werden der Kunstfreiheit
insbesondere durch andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang gesetzt. Hierzu zählt auch
die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Insofern war zu berücksichtigen, dass es
den Angeklagten nicht auf den Polizeieinsatz ankam und dass die Filmaufnahmen nicht
darauf abzielten, gerade einen Polizeieinsatz zu filmen. Die beabsichtigten
Filmaufnahmen erfahren durch die Strafverfolgung keine Einschränkung. Es wäre den
Angeklagten möglich gewesen, die Polizeidienststellen zu informieren, sodass es zu
einem Polizeieinsatz nicht gekommen wäre. Die Kunstfreiheit wäre hierdurch in keinster
Weise berührt gewesen. Ein Eingriff in die Kunstfreiheit liegt deshalb im Fall 2. nicht vor.
Der Angeklagte T kann sich auch nicht darauf berufen, er habe sich in einem
unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Soweit der Angeklagte T angegeben hat, er
sei davon ausgegangen, die rechtliche Verantwortung für die Dreharbeiten liege allein
bei der ... Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbH, die mit ihm einen
Mitwirkungsvertrag geschlossen hatte, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der
Mitwirkungsvertrag wurde in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Danach
übernahm ... zwar gegenüber MTV die Verantwortung. Sämtliche Ansprüche, denen die
... gegenüber MTV ausgesetzt war, konnten nach dem Mitwirkungsvertrag durch die ...
gegenüber dem Angeklagten T jedoch geltend gemacht werden, soweit sie von dem
Angeklagten T zu verantworten waren. Darüber hinaus ist die strafrechtliche
Verantwortung nicht disponibel. Soweit der Angeklagte T angegeben hat, er sei davon
ausgegangen, sein Drehbuch sei durch die ... auch juristisch geprüft worden, so ist dies
unerheblich. Denn zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß Drehgenehmigungen
eingeholt und die Polizeibehörden informiert wurden, oblag dem Angeklagten E und nicht
der. Dies wusste der Angeklagte T auch.
2. In den Fällen 6. bis 8. haben sich die Angeklagten E T und B jeweils einer
gemeinschaftlichen Amtsanmaßung in Tateinheit mit dem Missbrauch von Abzeichen
gemäß ... §§ 132, 132 a Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Indem
sich der Angeklagte T als Polizist, und dabei als Teil des SEK, ausgab und ... K, ... B und
... S jeweils festnahm, hat er sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes
befasst. Dies geschah aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit den
Angeklagten E und B die hierzu wesentliche Tatbeiträge leisteten. Der Angeklagte E war
für die gesamte Organisation zuständig. Der Angeklagte B war als Kameramann
eingesetzt. Ohne den Einsatz von Kameramännern wäre es zu den Taten nicht
gekommen, da es gerade auf das filmische Festhalten ankam.
Das Tragen de SEK-Uniformen war unbefugt, sodass der Tatbestand des § 132 a Abs. 1
Nr. 4 StGB ebenfalls erfüllt ist. Dagegen wurde eine inländische Amts- oder
Dienstbezeichnung (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht geführt.
Dass es sich jeweils um Filmaufnahmen mit versteckter Kamera handelte, schließt die
Tatbestandsmäßigkeit nicht aus.
Zweck des § 132 StGB ist es, die staatliche Autorität und das Ansehen des
Staatsapparates zu schützen, die beeinträchtigt werden, wenn amtliche Tätigkeit von
Unbefugten ausgeübt und dadurch der Eindruck erweckt wird, es seien Amtshandlungen
gegeben, die in Wahrheit nicht unter der Kontrolle der staatlichen Organe zustande
gekommen sind.
§ 132 a StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Personen, die sich durch den
unbefugten Gebrauch einer qualifizierten Bezeichnung oder eines qualifizierten
Erscheinungsbildes den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und
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Erscheinungsbildes den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und
Vertrauenswürdigkeit geben und damit das Vertrauen des Einzelnen darauf
enttäuschen, dass ein anderer nur dann Handlungen vornehmen kann, die ihm oder
anderen schädlich sein können, wenn dieser andere eine herausgehobene Stellung inne
hat.
Dem Schutzzweck beider Vorschriften laufen daher solche Handlungen nicht zuwider, bei
denen von vornherein erkennbar ist, dass die durchgeführten Handlungen nicht staatlich
autorisiert sind. Dies ist zum Beispiel bei Theaterauftritten und Maskeraden der Fall.
In den vorliegenden Fällen war für die Betroffenen jedoch nicht von vornherein
erkennbar, dass es sich nur um Filmaufnahmen handelte. Sie gingen jeweils von einem
tatsächlichen Polizeieinsatz aus. Auch ein unbeteiligter, objektiver Beobachter wäre bei
den gefilmten Einsätzen davon ausgegangen, dass es sich um echte Polizeieinsätze
handelte. Es war nicht von vornherein ersichtlich, dass hier Filmaufnahmen mit
versteckter Kamera stattfanden. Dass die Situationen relativ schnell aufgeklärt wurden,
ändert hieran nichts. Maßgeblich muss der Zeitpunkt der Tathandlung, also der
Ausübung eines öffentlichen Amtes bzw. des Tragens der Uniform sein.
Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Auch insoweit können sich
die Angeklagten nicht auf die Kunstfreiheit berufen. Zwar ist der Schutzbereich des
Artikels 5 Abs. 3 GG eröffnet. Die Kunstfreiheit wird jedoch nicht grenzenlos gewährt.
Begrenzt wird sie durch andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Dies ist hier zum
einen die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Die Taten bergen das Risiko, dass
sowohl die jeweiligen Betroffenen als auch Fernsehzuschauer, die die Sendungen sehen,
echte Polizeieinsätze in Zukunft nicht ernst nehmen. Dies ist umso gravierender, als
gerade SEK-Einsätze erhebliche Gefahren auch für die Betroffenen beinhalten. Auch sind
bei einem Eindringen in die Wohnungen der Betroffenen und deren Festnahme deren
Grundrechte aus Artikel 2 und Artikel 13 GG berührt. Bei einer Abwägung der betroffenen
Rechte muss die Kunstfreiheit zurücktreten.
Die Angeklagten können sich des weiteren nicht darauf berufen, sie seien einem
unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Soweit die Angeklagten angegeben haben,
sie seien von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns ausgegangen, da es bei Aufnahmen
mit versteckter Kamera es üblich sei, als Polizeibeamte aufzutreten, ist das Gericht
davon ausgegangen, dass zwar in anderen Fernsehsendungen mit versteckter Kamera
vorgetäuschte Polizeieinsätze gefilmt wurden. Dabei handelte es sich jedoch nicht um
Einsätze in der hier vorliegenden Qualität, nämlich um SEK-Einsätze, die realistisch
wirkten. Darüber hinaus hatte auch der Zeuge W, der die Uniformen verliehen hatte,
darauf hingewiesen, dass ein Tragen der Uniformen in der Öffentlichkeit möglicherweise
strafbar wäre. Die Angeklagten können sich auch nicht darauf berufen, sie seien davon
ausgegangen, das Drehbuch sei inhaltlich und rechtlich geprüft worden. Zum einen
waren in dem Drehbuch die SEK-Einsätze gar nicht aufgeführt. Zum anderen hat der
Zeuge A angegeben, dass ihm im wesentlichen die budgetäre Prüfung oblag, nicht
jedoch die rechtliche Prüfung. Es sei auch nicht so, dass jedes Drehbuch der
Rechtsabteilung vorgelegt würde. Dies sei auch in diesem Fall nicht geschehen.
Soweit die Angeklagten von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns ausgingen, so war dieser
Irrtum jedenfalls vermeidbar. Es war den Angeklagten möglich und zumutbar, sich
entsprechend rechtlich beraten zu lassen. Darüber hinaus war den Angeklagten
durchaus bewusst, dass sie sich zumindest in einem strafrechtlichen Grenzbereich
bewegten. Es hatte zuvor diversen Schriftverkehr, unter anderem auch mit dem
Polizeipräsidenten in Berlin, sowie diverse Sitzungen gegeben, in dem rechtliche
Probleme besprochen wurden. Dabei wurde auch angesprochen, dass rechtliche Risiken
bestehen.
V.
Der Strafzumessung wurde im Fall 2. gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des §
145 d StGB, nämlich Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, zugrunde gelegt.
In den Fällen 6. bis 8. war der Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen
des § 132 StGB, nämlich Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, zugrunde zu
legen.
Zugunsten der Angeklagten E und B wurde berücksichtigt, dass sie bisher nicht bestraft
sind.
Im Fall 2. wurde zugunsten der Angeklagten T und E berücksichtigt, dass sie nur bedingt
vorsätzlich handelten. Zu ihren Lasten musste sich hier auswirken, dass zwei
Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden.
In den Fällen 6. bis 8. wurde zugunsten aller Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei
den betroffenen Personen jeweils um Freunde des Angeklagten T handelte. Diese waren
zwar im ersten Moment über den Polizeieinsatz schockiert, nahmen den Angeklagten die
Dreharbeiten jedoch letztlich nicht übel. Zugunsten des Angeklagten B wurde insofern
berücksichtigt, dass sein Tatbeitrag als Kameramann eher gering war. Zu Lasten der
Angeklagten musste sich auch hier auswirken, dass tateinheitlich zwei Straftatbestände
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Angeklagten musste sich auch hier auswirken, dass tateinheitlich zwei Straftatbestände
verwirklicht wurden.
Bezüglich des Angeklagten T musste sich in allen Fällen strafschärfend auswirken, dass
er bereits bestraft war und zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände
hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Bezüglich des Angeklagten E für jede Tat jeweils eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen,
bezüglich des Angeklagten T für jede Tat jeweils eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen,
bezüglich des Angeklagten B für jede Tat jeweils eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
Bezüglich des Angeklagten T hielt das Gericht die Verhängung einer kurzen
Freiheitsstrafe nicht für erforderlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Dabei hat das Gericht nicht
verkannt, dass der Angeklagte T die Taten während einer laufenden Bewährung
begangen hat. Auch wurde berücksichtigt, dass er bereits wegen anderer während der
Bewährungszeit begangener Taten verurteilt wurde.
Das Gericht ist dennoch überzeugt, dass es zur Einwirkung auf den Angeklagten
bezüglich der hier abzuurteilenden Taten der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
nicht bedarf. Die hiesigen Taten waren einer besonderer Situation, nämlich den
Dreharbeiten für eine Sendung mit versteckter Kamera, geschuldet. Sie werden sich so
nicht wiederholen.
Bezüglich des Angeklagten E wurde aus den genannten Einzelstrafen unter nochmaliger
Würdigung der einzelnen Strafen und der Person des Angeklagten, insbesondere unter
Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen
Taten, eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen gebildet. Die Tagessatzhöhe
entspricht dem Einkommen des Angeklagten.
Bezüglich des Angeklagten T wurde unter nochmaliger Würdigung der Person des
Angeklagten und der einzelnen Strafen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen
gebildet. Die Tagessatzhöhe entspricht dem Einkommen des Angeklagten, der
unwiderlegt angegeben hat, derzeit nur über ein Einkommen von monatlich etwa 600,00
Euro zu verfügen.
Von der Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
07.05.2004, 279 Cs 234/04, wurde gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Aufgrund
der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung in dem dortigen Verfahren erschien
es angemessen, den Verurteilten auch mit einer sofort zu vollstreckenden Strafe zu
treffen.
Bezüglich des Angeklagte B wurde unter nochmaliger Würdigung der Person des
Angeklagten und der einzelnen Strafen, insbesondere des engen räumlichen, zeitlichen
und situativen Zusammenhangs der einzelnen Taten, eine Gesamtgeldstrafe von 20
Tagessätzen verhängt. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe wurde das Einkommen des
Angeklagter B, der hierzu keine Angaben gemacht hat, geschätzt.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
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