Urteil des AG Tiergarten vom 02.06.2010
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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(403 Ds) 20 Ju Js
483/08 (291/08) Jug,
403 Ds 291/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 171 StGB vom 02.06.2010
Leitsatz
Zur (hier: mangelnden) Strafbarkeit der erziehungsberechtigten Mutter wegen Verletzung der
Fürsorgepflicht bei massivem Schulschwänzen des Sohnes
Tenor
Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch ihre notwendigen
Auslagen zu tragen hat,
f r e i g e s p r o c h e n .
Gründe
(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Mit der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. November
2008 wurde der Angeklagten vorgeworfen, ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht
gegenüber ihrem am 17. April 1993 geborenen Sohn gröblich verletzt und diesen
dadurch in die Gefahr gebracht zu haben, in seiner körperlichen oder psychischen
Entwicklung erheblich geschädigt zu werden. Ihr wurde zur Last gelegt insbesondere,
dass sie nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass ihr Sohn pünktlich und
regelmäßig die Schule besuchte. So sei es in dem Tatzeitraum vom 27. August 2007 bis
zum 06. Juni 2008 an den 163 Schultagen zu insgesamt 129 Fehltagen gekommen, von
denen 119 Tage unentschuldigt geblieben seien. Darüber hinaus habe es zwanzig
Verspätungen von 60 bis 90 min gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Tatvorwurfs wird auf die genannte Anklageschrift Bezug genommen.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und insbesondere aufgrund der Vernehmung
des Zeugen, der an der, die der Sohn der Angeklagten eigentlich besuchen sollte,
unterrichtet, treffen die der Angeklagten angelasteten Schulversäumnisse ihres Sohns
zu. Mit diesen Schulversäumnissen, so hat die Hauptverhandlung des Weiteren ergeben,
ist der Sohn der Angeklagten aber nur einer von vielen an der genannten Schule, einer
sog. Förderschule für Lernbehinderte. In seiner Klasse besuchen von regulär sechzehn
Schülern nur neun regelmäßig den Unterricht. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich,
da die Lern-„Behinderung“ in einer immer größer werdenden Anzahl der Fälle schlicht
eine Lernunwilligkeit ist, die Schüler behindern sich gewissermaßen selbst und in der
(letzten) Konsequenz solchen Verhaltens liegt dann schließlich auch das vollständige
Fernbleiben vom Unterricht., der Sohn der Angeklagten, so hat die Hauptverhandlung
weiter ergeben, hat die Schule bereits in der 1. Klasse geschwänzt. Die erste
Schulversäumnisanzeige datiert bei dem im Schuljahr 1999/2000 schulpflichtig
gewordenen vom 11. April 2000, es folgten seither dreizehn weitere
Schulversäumnisanzeigen. Es gab dann schriftliche Verwarnungen an die Angeklagte,
die Analphabetin ist, es folgten schriftliche Verwarnungen mit Bußgeldandrohungen,
ohne dass - wenig überraschend - eine Verhaltensänderung eintrat. Ein Bußgeldbescheid
gegen die Angeklagte wurde nie erlassen, ein Versuch der polizeilichen Zuführung zum
Unterricht wurde erstmals (!) im Dezember 2008 unternommen, mithin mehr als 8½
Jahre nach dem Beginn der massiven Schulversäumnisse. Es ist in hohem Maße
wahrscheinlich, dass die Angeklagte zu früherer Zeit strafrechtlich vorwerfbar ihre
Fürsorge und Erziehungspflicht in ganz massiver Weise vernachlässigt hat und die
Entwicklung ihres Sohnes, der nach Auskunft seines Lehrers allenfalls „rudimentär“
lesen kann und den er kaum je hat schreiben sehen, geschädigt hat. Soweit dieses
Verhalten überhaupt noch verfolgbar wäre (Verjährung), dürfte die Sachaufklärung für
die so weit zurückliegenden Zeiträume äußerst schwierig sein und wenig Erfolg
versprechend. Für den hier angeklagten Tatzeitraum lässt sich indes sagen, dass der
Angeklagten, die sich unwiderleglich dahin eingelassen hat, dass sie ihren Sohn
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Angeklagten, die sich unwiderleglich dahin eingelassen hat, dass sie ihren Sohn
regelmäßig geweckt, mit Pausenbroten versehen und in die Schule geschickt habe,
strafbares Verhalten nicht nachzuweisen ist. Zu dieser Zeit hatte sich ihr Sohn längst zu
einem notorischen Schulschwänzer entwickelt, dem das Fernbleiben vom Unterricht eine
feste Gewohnheit geworden war und der nur mit hohem Aufwand, insbesondere
täglichen Zurschulebringen durch die Mutter, wieder zu regelmäßigem Schulbesuch
hätte gebracht werden können. Dieser grundsätzlich auch von der Angeklagten zu
fordernde Einsatz und Aufwand war von dieser im Tatzeitraum nicht zu verlangen,
jedenfalls lässt sich dies nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen. Die
Angeklagte war im Tatzeitraum schwanger und hat eigener unwiderleglicher Einlassung
zufolge erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen gehabt und schließlich im Januar
2008 ein behindertes Kind entbunden. Da sie darüber hinaus weitere Kinder zu
versorgen hatte, kann ihr unter diesen Umständen das tägliche Bringen zur Schule nicht
zugemutet werden.
Danach war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen mit der sich aus § 467 Abs. 1
StPO ergebenen Kostenfolge freizusprechen.
Es kommt hier daher nicht mehr auf die ansonsten durchaus erörterungswürdige Frage
an, welche Auswirkungen es auf den staatlichen Strafanspruch haben könnte, dass die
Schulbehörden jahrelang sich mit bloßen papiernen Mahnungen, die sie zudem an eine
Analphabetin richteten, begnügten, sich offenbar aber zu entscheidenden Maßnahmen
gegen das fortgesetzte Schuleschwänzen nicht entschließen konnten und erst nach 8½
Jahren des Zuwartens sich zu dem Versuch einer polizeilichen Zuführung zum Unterricht
aufraffen konnten. Die Frage nach dem Sinn dieser Maßnahme zu diesem Zeitpunkt
muss wohl nicht wirklich gestellt werden.
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