Urteil des AG Tiergarten vom 01.11.2006

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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 C 421/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, § 551 BGB
Wohnraummiete: Kostenvorschussanspruch des Vermieters für
die erst nach dem Auszug des Mieters durchzuführenden
Renovierungsarbeiten
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 01. November 2006 wird
aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer 2-Zimmerwohnung im Hause N aufgrund eines
schriftlichen Mietvertrages vom 31. Dezember 1968, der allerdings von der
Hausverwaltung nur gestempelt, nicht jedoch unterzeichnet ist. Nach dem Mietvertrag
hat der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen.
Die Klägerin behauptet, Schönheitsreparaturen seien seit mindestens 20 Jahren nicht
ausgeführt worden. Unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag vom 06. Juni 2006
über 10.688,24 Euro verlangt sie Zahlung eines Kostenvorschusses. Nach Erlass eines
klageabweisenden Versäumnisurteils und nach rechtzeitigem Einspruch beantragt die
Klägerin,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagte zu verurteilen, an sie einen
Kostenvorschuss von 10.688,24 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie bestreitet die Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen und beruft sich auf Mängel.
Auch sei mehrfach angezeigt worden, dass durch den Nachbar Schönheitsreparaturen
ausgeführt werden würden, soweit dies im Einflussbereich der Beklagten liege.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin kann keinen Kostenvorschuss verlangen.
Dabei kommt es auf die Frage, ob überhaupt eine wirksame
Schönheitsreparaturvereinbarung vorliegt, nicht an. Das von der Klägerin eingereichte
Mietvertragsexemplar ist vom Vermieter nicht unterzeichnet (vgl. LG Berlin MM 1985,
231). Die Unterzeichnung der Hausordnung – wie im vorliegenden Fall – reicht nicht. Ob
der Antrag der Klägerin, der Beklagten sei aufzugeben, den Mietvertrag einzureichen,
zulässig ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist die Klage aus einem anderen Grunde
abzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann während des Mietverhältnisses der Vermieter
keinen Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen verlangen,
sondern kann lediglich den Mieter auffordern, die Arbeiten auszuführen und kann selbst
im Verzugsfalle Vorschuss verlangen. Ein solcher Vorschuss setzt jedoch voraus, dass
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im Verzugsfalle Vorschuss verlangen. Ein solcher Vorschuss setzt jedoch voraus, dass
danach die Arbeiten in angemessener Zeit ausgeführt werden und der Vermieter
alsdann über den Vorschuss abrechnet. Das beabsichtigt die Klägerin jedoch nicht,
sondern will den Betrag, wie es in der Klageschrift heißt, auf einem "speziellen
Kautionskonto" anlegen. In der mündlichen Verhandlung vom 06. Dezember 2006 hat
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dazu ausgeführt, dass die Anlage auf dem
Konto erfolgen solle bis zu einer Aufforderung zur Renovierung durch die Beklagte.
Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nicht beabsichtigt, nach Vorschusszahlung
demnächst Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Vielmehr soll, wie die Beklagte
zu Recht vermutet, angesichts ihres hohen Alters eine Sicherheit für später
auszuführende Schönheitsreparaturen erbracht werden. Darauf hat die Klägerin nach §
551 BGB jedoch keinen Anspruch. Das ergibt sich auch aus dem Schreiben der Kläger
vom 08. Juni 2006 (Bl. 11 d. A.).
Das klageabweisende Versäumnisurteil war daher aufrechtzuerhalten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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