Urteil des AG Tiergarten vom 20.03.2006
AG Tiergarten: körperliche unversehrtheit, ärztliche behandlung, fahrgast, betriebsunfall, anwaltskosten, geschäft, schmerzensgeld, urlaub, fahrkarte, eisenbahn
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Gericht:
AG Tiergarten
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 C 381/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 HaftPflG
Haftung für Eisenbahnen: Unverschuldetes Verschütten des
Kaffees während der Bahnfahrt durch den Zugbegleiter auf eine
Bahnreisende; Schmerzensgeldhöhe bei Verbrennung zweiten
Grades
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch 343,04 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2006 und
1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20.03.2006 sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von
102,36 Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 13.02.2006 fuhr die Klägerin um 10.39 Uhr mit dem Zug Nr. 877 ICE Richtung K/W in
den Urlaub. Sie hatte einen Sitzplatz am Gang in einem Großraumwaggon in der zweiten
Klasse. Um 11.30 Uhr verschüttete der Bahnangestellte ... heißen Kaffee, der sich über
den linken Arm der Klägerin ergoss. Aufgrund der dadurch verursachten Schmerzen
geriet die Klägerin in einen schockähnlichen Zustand. Der Bahnangestellte ... führte die
Klägerin in ein Extraabteil, wo sie sich der durchtränkten Kleidung entledigen konnte.
Durch den mitreisenden Arzt Dr. P wurde eine Erstversorgung durchgeführt, bei der eine
Verbrennung zweiten Grades diagnostiziert wurde. Es wurde ein Schadensformular
ausgefüllt.
Am Urlaubsort musste die Klägerin beginnend mit dem 13.02.2006 täglich zur ärztlichen
Untersuchung, um den Arm versorgen zu lassen. Nach dem Urlaub erfolgte ab dem
20.02.2006 weitere ärztliche Behandlung. Am 01.03.2006 war noch keine komplette
Abheilung erfolgt. Es folgten noch hautärztliche Behandlungen bis zum 26.05.2006.
Die Klägerin behauptet, Herr ... habe erklärt, er habe den Kaffee verschüttet, weil er über
einen Mitreisenden gestolpert sei. Er habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die
Deutsche Bahn verklagen könne. Er habe ihr jedoch nicht erklärt, dass ihm ein anderer
Fahrgast das Tablett mit dem Kaffee aus der Hand geschlagen habe und die Klägerin
sich zur Schadensregulierung an diesen wenden müsse.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien aufgrund ihrer Nebenpflichten aus dem
Beförderungsvertrag verpflichtet, den Schaden der Klägerin zu regulieren. Sie trügen
Obhuts- und Fürsorgepflichten und seien daher dafür verantwortlich, Schäden vom
Fahrgast fernzuhalten. Nach § 618 BGB falle hierunter auch die körperliche
Unversehrtheit. Die Beklagten müssten besondere Vorsicht beim Ausschenken heißen
Kaffees walten lassen, da jederzeit mit einem plötzlichen Abstoppen des Zuges zu
rechnen sei. Dazu müssten besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Ungesichert Kaffee auszuschenken sei daher fahrlässig.
Die Beklagten seien aufgrund ihrer Nebenpflichten aus dem Beförderungsvertrag
verpflichtet, der Klägerin weitere Verantwortliche namen- und haftbar zu machen.
Die vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühren seien gemäß der Vorbemerkung Nr.
3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG auf die Verfahrensgebühr des
nachfolgenden Klageverfahrens anzurechnen.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz für die nicht mehr zu säubernde Strickjacke, die
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Die Klägerin begehrt Schadensersatz für die nicht mehr zu säubernde Strickjacke, die
Reinigungskosten und die Arztkosten, ein Schmerzensgeld für die andauernden
Schmerzen und die deshalb entgangenen Urlaubsfreuden sowie Ersatz ihrer
außergerichtlichen Anwaltskosten, die durch den Verzug der Regulierung entstanden
sind.
Die Klägerin beantragt
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 368,04 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
20.03.2006 zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein
angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
wird, mindestens aber 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2006 zu zahlen;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 102,36 Euro
vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Unfall sei weder auf Unachtsamkeit des Herrn ... noch auf
die Bewegung des Zuges zurückzuführen, sondern auf einen dritten Reisenden, der
Herrn ... das Tablett mit dem Kaffee aus der Hand geschlagen habe. Daher liege weder
ein Verschulden noch eine typische Betriebsgefahr der Eisenbahn vor.
Der Zeuge ... habe der Klägerin auch nicht erklärt er habe Kaffee verschüttet, weil er
über einen Mitreisenden gestolpert sei. Die Beklagten seien auch nicht verpflichtet, den
Reisenden, der den Unfall verschuldet hat, nambar und haftbar zu machen. Die
Beklagten bestreiten, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, diesen Reisenden
nambar und haftbar zu machen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Geschäftsgebühren der vorgerichtlichen Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien nicht auf die Prozessgebühren anzurechnen.
Eine Haftung nach § 1 Haftpflichtgesetz komme hier nicht in Betracht, da hier kein
Betriebsunfall vorliege. Allein der Umstand, dass der Unfall sich in einer Schienenbahn
ereignete, mache ihn noch nicht zum Betriebsunfall.
Die Beklagte zu 1. ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Deutsche Bahn AG
sei eine reine Holdinggesellschaft und betreibe weder selbst Züge und Bahnhöfe, noch
schließe sie Beförderungsverträge mit den Reisenden ab. Insbesondere sei sie nicht die
Betreiberin des ICE 877. Vielmehr sei die Beklagte zu 2. Betreiberin des ICE 877 und
Vertragspartnerin der Klägerin.
Die Klägerin entgegnet hierzu, dass dies im Rahmen des Verkaufs der Fahrkarten sowohl
im Internet als auch über die Servicestellen der Deutschen Bahn nicht deutlich werde.
Auch auf der Fahrkarte sei nicht deutlich erkennbar, dass die Deutsche Bahn
Fernverkehr AG Vertragspartner werde. Auf der Fahrkarte sei neben der Deutschen Bahn
Fernverkehr AG auch die DB Regio AG benannt. Des weiteren sollen die
Beförderungsbestimmungen der Unternehmen der deutschen Bahn AG gelten. Auf der
Vorderseite der Karte sei das Symbol der Deutschen Bahn AG abgedruckt. Auch das
Schadensformular sei an die Deutsche Bahn AG zu richten. Dadurch, dass die Deutsche
Bahn AG das Mobilitätsportal betreibe und sämtliche Schadensfälle durch ihre
Haftpflichtabteilung bearbeite werde, sei ein Rechtsschein begründet.
Die Deutsche Bahn AG könne hier kein Vertretergeschäft für die Deutsche Bahn
Fernverkehr mit Fremdwirkung tätigen, wenn sie nicht erkennbar im Namen der
Vertretenen auftrete.
Hierzu erwidert die Beklagte, der Abschluss von Beförderungsbedingungen sei im
öffentlichen Personenverkehr ein Geschäft für den, den es angeht. Daher sei es für den
Vertragsschließenden ohne Bedeutung, ob der andere Teil im eigenen oder im fremden
Namen auftrete. Die Offenlegung des Vertretungswillens sei nicht erforderlich, da
hierdurch die Gegenseite geschützt werden solle, die aber hier nicht schutzbedürftig sei.
Der Vertrag komme daher auch zustande, ohne dass der Vertreterwille erkennbar
gemacht werde.
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Es sei richtig, dass die Haftpflichtabteilung der Beklagten in den Unfallmeldungen
genannt werde. Sie trete aber stets im Namen der jeweilig vertretenen
Konzerngesellschaft auf.
Wegen des weiteren Vortragens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat gem. Beschluss vom 14.11.2006 Beweis erhoben durch uneidliche
Vernehmung des Zeugen Herrn .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.05.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) haften gesamtschuldnerisch. Die
Schadensersatzansprüche richten sich gegen beide Beklagten. Da die Forderung
dieselbe ist, liegt auch Identität des Leistungsinteresses vor.
Die Beklagten haften für die entstandenen Schäden aus § 1 Abs. 1 HaftpflG.
Voraussetzung dafür ist, dass ein Betriebsunternehmer für den Unfall verantwortlich
gemacht wird. (Werner Filthaut in Beckscher Kurzkommentar zum Haftpflichtgesetz, 7.
Aufl., § 1 RdNr. 26) Der Geschädigte muss beweisen, dass der in Anspruch genommene
als Betriebsunternehmer der Bahn anzusehen ist. (Filthaut a. a. O. § 1154) Wer
Betriebsunternehmer ist, richtet sich nach der tatsächlichen betrieblichen Gestaltung zur
Zeit des Unfalls. Es ist letztendlich von den Parteien übereinstimmend festgestellt
worden, dass die DB Fernverkehr AG die Betreiberin des ICE 877 und die
Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist.
Entscheidend ist aber, ob die Deutsche Bahn AG einer Haftung kraft Rechtsscheins
unterworfen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anschein der entsprechenden
Haftungslage in zurechenbarer Weise erweckt wurde. Die Gegenpartei muss auf diesen
Anschein tatsächlich vertraut haben und muss gutgläubig im Sinne des § 122 Abs. 2
BGB gewesen sein. (Roth in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 447)
Hier kann dem Vorbringen der Klägerseite gefolgt werden. In der Tat ist anhand des
Fahrscheins nicht ohne weiteres zu erkennen, wer Vertragspartner des Kunden werden
soll, bzw. wer der Betreiber des betreffenden Zuges ist. Das Logo der Deutschen Bahn
AG und die Angabe zweier Konzerngesellschaften wirkt verwirrend. Ebenso scheint die
ausschließliche Schadensregulierung durch die Deutsche Bahn AG auf deren
Betreibereigenschaft hinzuweisen, gerade im Hinblick auf einzuklagende
Schadensforderungen. Es ist nahe liegend, diese bei der Stelle einzuklagen, die den
Schaden regulieren soll. Ein Auftreten im Namen der Vertretenen wird nicht deutlich.
Somit wurde der Rechtsschein erweckt, es bestehe eine Haftung der Beklagten zu 1).
Der Einwand der Beklagten, es handle sich hier um ein Geschäft für den, den es angeht,
greift hier nicht. Zum einen zeigt sich hier doch gerade, dass die Klägerin aufgrund der
Vielzahl der Konzerngesellschaften der Deutschen Bahn AG Schwierigkeiten hat, die
Passivlegitimierte zu finden und daher schutzbedürftig ist. Schließlich soll die Klägerin die
richtige Klageadressatin nicht durch Versuch und Irrtum herausfinden müssen. Schwerer
wiegt hier aber, dass die Beklagte zu 1) doch gerade bestreitet, für die Beklagte zu 2)
einen Vertrag abschließen zu wollen. Voraussetzung für ein Geschäft für den, den es
angeht ist aber, dass der Vertreter für den Vertretenen handeln will.
Die Beklagte zu 1) haftet demnach nach § 1 HaftpflG als Betriebsunternehmer kraft
Rechtsscheins, die Beklagte zu 2) aus dem Vertrag. Ein einheitlicher Schuldgrund ist für
eine gesamtschuldnerische Haftung nicht erforderlich (Grünberg in Palandt, 6. Aufl., §
421 RdNr. 9).
Für eine Haftung nach § 1 HaftpflG muss sich der Unfall bei dem Betrieb ereignet haben.
Durch die strengere Haftung soll den besonderen Gefahren Rechnung getragen werden,
mit denen der Betrieb einer Bahn verbunden ist. Dafür ist es erforderlich, dass die
Gefahr sich gerade durch die Eigentümlichkeiten des Bahnverkehrs realisiert hat, d. h.
die besondere Bahnhaftung ist auf Unfälle beschränkt, bei denen sich eine
Betriebsgefahr verwirklicht hat, die für die Bahn als Verkehrsmittel typisch ist. (Filthaut a.
a. O. § 1 RdNr. 67) Die Bahn darf nicht nur zufällig Schauplatz des Unfallgeschehens
geworden sein.
Ein Betriebsunfall i. S. d. § 1 HPflG liegt vor, wenn er einen inneren, d. h. kausaler
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Ein Betriebsunfall i. S. d. § 1 HPflG liegt vor, wenn er einen inneren, d. h. kausaler
Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebshandlung oder -einrichtung aufweist. Ein
Betriebsunfall liegt zudem auch dann vor, wenn ein unmittelbar äußerer – örtlicher und
zeitlicher – Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten
Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht.
(BGH NJW 1987, 2445) Dieser Zusammenhang ist ohne weiteres zu bejahen, wenn sich
der Unfall bei der eigentlichen Beförderungstätigkeit ereignet hat. In diesem Falle wird
vermutet, dass der Unfall auf eine dem Bahnverkehr eigentümliche Gefahr
zurückzuführen ist. Dies braucht nicht nachgewiesen werden. Es genügt allein die
Möglichkeit eines inneren Zusammenhanges. Nur wenn der Betriebsunternehmer
beweisen kann, dass diese Möglichkeit auszuschließen ist, liegt kein Betriebsunfall vor.
(Filthaut a. a. O. § 1 RdNr. 68) Hier erfolgte der Unfall während der Zugfahrt, also bei der
eigentlichen Beförderungstätigkeit.
Grundsätzlich ist der innere Zusammenhang gegeben, wenn das Bahnpersonal die
schädigende Handlung in betrieblicher Ausübung vorgenommen hat. (Filthaut a. a. O. §
1 RdNr. 89) Es mag hier dahingestellt bleiben, ob die Handlung nun von dem
Zugbegleiter oder dem unbekannten dritten Fahrgast ausging. Jedenfalls kann ein
innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Bahnbetrieb auch durch die für diesen
Verkehr typische räumliche Enge gegeben sein. Diese herrscht insbesondere in einem
Großraumabteil. Es ist durchaus mit Hindernissen im Gang zu rechnen. Ebenso ist es
typisch, dass Fahrgäste auch während der Fahrt unvermittelt aufstehen, schließlich sind
sie nicht für die Dauer der Fahrt an ihrem Sitz festgeschnallt. Dadurch ergibt sich
natürlich die erhöhte Gefahr, dass trotz aller gebotenen Sorgfalt andere Fahrgäste oder
Zugpersonal, beispielsweise durch Umrennen oder Anstoßen direkt oder mittelbar
beeinträchtigt werden. Die weiterhin sitzenden Fahrgäste sind zudem aufgrund ihrer
festen Sitzposition stark in ihren Ausweichmöglichkeiten eingeschränkt.
Zwar gibt es auch in anderen Gastronomiebetrieben Gedränge und es besteht die
Möglichkeit, dass Bedienungspersonal angestoßen wird. Enge und Gedränge sind nicht
exklusiv mit dem Bahnbetrieb verbunden. Dass die typischen Gefahren ausschließlich im
Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb auftreten, ist aber nicht erforderlich. (Filthaut a.
a. O. § 1 RdNr. 86)
Zudem darf es nicht vom Zufall abhängig sein, ob der Bahnbetreiber während der
Zugfahrt für einen Unfall haftbar ist oder nicht. Wäre der Zugbegleiter aufgrund eines
plötzlichen Abstoppens gestolpert und hätte den Kaffee verschüttet, hinge der Unfall
jedenfalls mit dem Bahnbetrieb zusammen. Es erscheint unbillig, dass das Opfer ohne
Haftungsschutz auskommen soll, nur weil ein anderer Fahrgast den Sturz ausgelöst hat.
Überdies besteht auch in solchen Fällen ein innerer Zusammenhang, in denen ein
schädigendes Ereignis von einem anderen Fahrgast ausgeht (BGH NJW 1987, 2445).
Somit steht der Unfall hier in einem inneren und äußeren Zusammenhang mit den
typischen Gefahren des Bahnbetriebes. Er hat sich bei dem Betrieb ereignet.
Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wobei das Gericht 1.000,00
Euro für angemessen hält. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Schmerzen relativ
lange anhielten, die Abheilung lange andauerte und eine Narbe zurückblieb, die sofern
die Klägerin nicht langärmlige Kleidung trägt deutlich zu sehen ist. Bezüglich der
entgangenen Urlaubserholung ist zu berücksichtigen, dass der Urlaub zwar
beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verhindert wurde.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist mit Ausnahme eines Betrages in
Höhe von 25,00 Euro für die Strickjacke begründet. Insoweit haben die Parteien sich
darauf verständigt und damit unstreitig gestellt, dass der Wert der Strickjacke 20,00
Euro beträgt.
Auch die Kosten für den Reinigungsversuch in Höhe von 8,10 Euro sind zu ersetzen.
Selbst wenn die Reinigung der Strickjacke erfolglos blieb, muss der Ersatzpflichtige nach
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich für alle Kosten aufkommen, die nicht erforderlich
geworden wären, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Nach § 6 HPflG haben die Beklagten auch die Kosten, die zur Wiederherstellung des
früheren Gesundheitszustandes oder zur Verhinderung einer Verschlechterung
aufgewendet werden müssen zu tragen, wenn und soweit sie angemessen sind. Insoweit
sind die Arztkosten in Höhe von 314,94 Euro zu ersetzen.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz ihrer durch das Schadensereignis adäquat
verursachten Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht der Geschädigten zur
Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Ersatzpflicht setzt
voraus, dass die Inanspruchnahme des Rechtsvertreters notwendig war. Die
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voraus, dass die Inanspruchnahme des Rechtsvertreters notwendig war. Die
vorprozessualen Anwaltskosten können auch als Verzugsschaden nach den §§ 286 ff
BGB geltend gemacht werden, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt
und eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Durch die
Mahnung der Zahlungen in dem Schriftsatz vom 09.03.2006 sind die Beklagten in
Verzug geraten. Die Kosten für den Schriftsatz vom 24.03.2006 sind erstattungsfähig.
Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird anteilig auf die Verfahrensgebühr
des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, wodurch sich nicht die Geschäftsgebühr,
sondern die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert. (BGH
Urteil vom 07.03.2007).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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