Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 29.03.2017
AG Tempelhof-Kreuzberg: gesellschafter, auskunft, zwangsvollstreckung, fonds, bekanntgabe, gesellschaftsvermögen, link, sammlung, quelle, vollstreckbarkeit
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Gericht:
AG Tempelhof-
Kreuzberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 C 228/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 535 BGB
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter: Anspruch des
Mieters auf namentliche Benennung der Gesellschafter
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, aus welchen
Mietgliedern die B & C Fonds 10 GbR, die durch die B & C Immobilienanlagen GmbH
vertreten wird, besteht.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter einer in der Musterstraße 1, 1xxxx Berlin belegenen Wohnung,
deren Vermieterin die Beklagte ist. Im Grundbuch ist die die Beklagte vertretende B & C
Immobilienanlagen GmbH als Treuhänderin eingetragen.
In dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 5 C 618/05 - nahm die
hiesige Beklagte den Kläger auf Räumung in Anspruch. Der Kläger rügte in diesem
Verfahren die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der
Beklagte und verlangte eine auf die Prozessbevollmächtigten ausgestellte Vollmacht
aller Mitglieder der GbR oder eine auf die die GbR vertretende Hausverwaltung.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Auskunft hinsichtlich ihrer
Mitglieder in Anspruch.
Der Kläger trägt vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Benennung der Mitglieder
der Beklagten. Der Kläger benötige die Namen und Anschriften u. a. zur Durchführung
von Vollstreckungsmaßnahmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, aus welchen
Mitgliedern die B & C Fonds 10 GbR, die durch die B & C Immobilienanlagen GmbH
vertreten wird, besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, ein Anspruch auf Benennung der Mitglieder bestehe nicht. Die
Klägerin hafte im Außenverhältnis lediglich mit dem zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gehörenden Vermögen. Eine Zwangsvollstreckung müsse deshalb nicht gegen die
einzelnen Gesellschafter, sondern nur gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
durchgeführt werden. Im Übrigen bestehe derzeit kein Anlass, eine Zwangsvollstreckung
gegen die Mitglieder durchzuführen, da nicht anzunehmen sei, dass die Klägerin ihren
Verbindlichkeiten nicht nachkommen werde. Hintergrund der Klage sei, dass der Kläger
nach Bekanntgabe der Namen der Mitglieder, diese falsch und tendenziös informieren
werde wie er dies bereits bei anderen Stellen gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11
12
13
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die
namentliche Benennung ihrer Gesellschafter aus § 242 BGB zu. Im Passivprozess
können neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einzelnen Gesellschafter zur
Verwirklichung der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen und
verklagt werden, so dass dem Kläger schon aus diesem Grund ein Anspruch auf
Benennung der einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen die
Beklagte zusteht. Hinzu kommt, dass jeder Gesellschafter jedenfalls für
rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten umfassend haftet, auf die er persönlich in
Anspruch genommen werden kann. Stellt sich nämlich erst während der
Zwangsvollstreckung heraus, dass überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden
ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Da somit
der Kläger seine Rechte aus dem Mietvertrag auch gegen die einzelnen Gesellschafter
geltend machen kann, steht ihm ein Anspruch auf Benennung der Mitglieder nach
Namen und Anschriften zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum