Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Tempelhof-
Kreuzberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 C 149/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 108 Abs 2 InsO, § 535 BGB, §§
535ff BGB
Beendetes Wohnraummietverhältnis: Geltendmachung von
Nebenkostenguthaben in der Insolvenz des Vermieters
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abzuwenden,
wegen dessen vollstreckt werden soll – es sei denn, der Beklagte leistet Sicherheit in
gleicher Höhe.
4. Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Anträge:
Der Beklagte erwidert:
Diese Auffassung ist allein richtig.
Das Gericht nimmt deshalb an:
Die Klägerin muß ihre Forderung gemäß § 108 II InsO zur Tabelle anmelden wie anderen
Insolvenzgläubiger auch. Sie hat darüberhinaus keinen Erfüllungsanspruch gegen den
Beklagten.
Das Gesetz besagt dies ausdrücklich. Es privilegiert lediglich Mieter, deren Mietverhältnis
während des Insolvenzverfahrens fortbesteht.
Es ist kein Umstand erkennbar, der für eine Privilegierung von Mietern spricht, deren
Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist. Sie können
und müssen wie andere Gläubiger auch behandelt werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO, 511 IV ZPO.
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