Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.03.2017

AG Tempelhof-Kreuzberg: antenne, wohnung, installation, balkon, angemessene frist, smart card, empfang, interessenabwägung, informationsfreiheit, gebäude

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Gericht:
AG Tempelhof-
Kreuzberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 C 255/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 541 BGB, Art 5 Abs 1 GG, Art
14 GG
Wohnraummiete im denkmalgeschützten Haus: Verneinung
eines Anspruchs eines Mieters mit doppelter
Staatsangehörigkeit auf Anbringung einer Parabolantenne bei
Vorhandensein eines Breitbandkabelanschlusses
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Parabolantenne, die er auf dem Balkon seiner von ihm
gemieteten Wohnung im Hause ... straße ..., Vorderhaus 3. OG links, ... Berlin, daselbst
im Außenmauerwerk zwischen den Oberlichtern von Balkontür und Balkonfenster in einer
Höhe von etwa 2,30 m fest verschraubt unterhält zu entfernen und anschließend unter
Beseitigung der Installationsschäden die Außenfassade daselbst malermäßig instand zu
setzen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Balkon oder einer anderen
Stelle der Gebäudehülle der ... straße ... eine mit dem Haus fest verbundene
Parabolantenne zu installieren und zwar unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel
gemäß § 888 ZPO.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Parabolantenne. Dem liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde.
Der Kläger ist Eigentümer des denkmalgeschützten Wohnhauses in der ..., ... Berlin. Der
Beklagte ist sowohl deutscher als auch jordanischer Staatsbürger. Seine einjährige
Tochter hat ebenso diese zwei Staatsangehörigkeiten.
Die Parteien schlossen am 15.02.2000 einen von ihnen als Mietvertrag bezeichneten
Dauernutzungsvertrag über die Wohnung in der ..., Vorderhaus 3. OG links, ... Berlin.
Diese Wohnung bezog der Beklagte am 01.03.2005. Seit dieser Zeit ist der Beklagte
Mitglied der eingetragenen Genossenschaft.
IV Ziffer 16 der besonderen Bestimmungen zum Vertrag lautet wie folgt:
"Ist die Wohnung an einer Gemeinschaftsantennenanlage/Breitbandkabelnetz
angeschlossen, darf das Mitglied außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für
Hörfunk oder Fernsehen anbringen. Ebenso ist die Montage von Funk- und anderen
Antennen ausgeschlossen."
Obwohl die Wohnung in der ... über ein derartiges Breitbandkabelnetz mit etwa 35
Fernsehprogrammen verfügt, montierte der Beklagte, von der Straße aus sichtbar, auf
seinem Balkon an der Außenwand des Gebäudes, eine nicht über den Balkonraum
hinausragende Parabolantenne. Mit dieser Antenne empfängt der Beklagte jordanisches
Fernsehen.
Der Kläger wies den Beklagten mehrfach erfolglos auf das vertragswidrige Verhalten hin.
Endlich und zuletzt durch Schreiben vom 15.04.2005 forderte sie den Beklagten,
innerhalb einer Frist von sieben Tagen, zur Entfernung dieser Antenne auf.
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Der Kläger meint, die Antenne befinde sich außerhalb der Wohnung des Beklagten, da er
die Ansicht vertritt, dass es ausschließlich auf eine Sichtbarkeit von außen ankomme.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Parabolantenne, die er auf dem Balkon seiner
von ihm gemieteten Wohnung im Haus ..., Vorderhaus 3. OG links, ... Berlin, daselbst im
Außenmauerwerk zwischen den Oberlichtern von Balkontür und Balkonfenster in einer
Höhe von etwa 2,30 m fest verschraubt unterhält, zu entfernen und anschließend unter
Beseitigung der Installationsschäden die Außenfassade daselbst malermäßig instand zu
setzen.
2. es zu unterlassen, auf dem Balkon oder einer anderen Stelle der Gebäudehülle
der ... eine mit dem Haus verbundene Parabolantenne zu installieren, und zwar unter
Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Parabolantenne befinde sich – wenn auch an der Außenfassade des
Gebäudes auf seinem Balkon – noch innerhalb seiner Wohnung.
Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, die Entfernung der Parabolantenne verletze seine
Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu unterrichten. Dabei
stützt er sich auf einen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne unter Berufung
auf eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht. Er, der Beklagte benötige den
jordanischen Sender in erster Linie für seine einjährige Tochter. Diese solle mit den
Kinderprogrammen des jordanischen Fernsehens die arabische Sprache und die
jordanische Kultur lernen.
Er behauptet, ein Empfang anderer, als europäisch-sprachiger Sender sei über das
Breitbandkabelnetz nicht zu empfangen. Darüber hinaus sei auch der Empfang
jordanischer Sender nicht über einen Digitalreceiver mit freigeschalteter Smartcard
gegeben.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze und den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 06.12.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der in Tenor Ziffer 1 näher
bezeichneten Parabolantenne aus § 541 iVm § 535 BGB.
1. Ein Vertragsverhältnis besteht in dem von den Parteien wirksam geschlossenen
genossenschaftlichen Dauernutzungsvertrag vom 15.02.2002.
Die für das Mietrecht geltenden Vorschriften und Grundsätze finden auch auf diese
besondere Vertragsform uneingeschränkt Anwendung. Insoweit ist es unerheblich, dass
die Parteien übereinstimmend von einem Mietvertrag ausgehen.
2. Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Beklagten besteht in dem
Anbringen der Parabolantenne. Eine Ausnahmesituation, welche das Anbringen der
Antenne gestattet, konnte nicht festgestellt werden. Somit hat die umfangreiche
Abwägung der gegenläufigen grundgesetzlich geschützten Interessen – einerseits das
Interesse des Beklagten auf Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 HS 1 GG) und andererseits
das Interesse des Klägers auf Eigentumsschutz (Art. 14 I 1 GG) – ergeben, dass im
vorliegenden Fall das Beklagteninteresse zurückzutreten hat.
Nach Art. 5 I 1 HS 1 GG haben auch dauerhaft in Deutschland lebende ausländische
Mieter einen Anspruch, Programme in ihrer Muttersprache zu empfangen.
Dieser Anspruch beinhaltet grundsätzlich auch das Recht des Mieters zum Anbringen
einer Parabolantenne. Ausländische Mieter haben ein anerkennenswertes Interesse,
Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu
unterrichten und auch die sprachliche Bindung und Kultur aufrecht zu erhalten.
Somit gewährt Art. 5 I 1 HS 1 GG grundsätzlich einen ungehinderten Zugang zu frei
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Somit gewährt Art. 5 I 1 HS 1 GG grundsätzlich einen ungehinderten Zugang zu frei
wählbaren Informationsquellen und erfasst gleichwohl auch die Freiheit der Wahl des
Empfangsmittels.
Diese grundgesetzlich gewährte Freiheit ist jedoch eingeschränkt, sofern durch deren
Ausübung andere grundgesetzlich geschützte Interessen tangiert werden. Bei der
Installation einer Parabolantenne ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters
(Art. 14 GG) nicht von vornherein ausgeschlossen.
Insoweit ist für jeden konkreten Einzelfall eine interessengerechte umfassende
Abwägung vorzunehmen, welche die Belange der Parteien gegenüberstellt und
hinreichend berücksichtigt. Denn abstrakt betrachtet genießt keines der kollidierenden
Grundrechte einen bevorzugten Anspruch.
Bietet ein vorhandener Kabelanschluss im Wohnhaus den Empfang heimatsprachlicher
Sender, so ist es dem ausländischen Mieter zuzumuten, entsprechende technische
Einrichtungen für einen zusätzlichen Kabelempfang zu veranlassen. Dabei entstehende
zusätzliche Kosten hat der Mieter in diesem Fall selbst zu tragen.
Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel in der Anschaffung eines Zusatzgerätes,
namentlich eines Digital-Receivers mit freigeschalteter Smart-Card. Dem
anerkennenswertem Informationsbedürfnis des Mieters wird dabei in vollem Umfang
Rechnung getragen.
Die Beweislast hinsichtlich der Tatsache, dass eine anderweitige Möglichkeit zum
Empfang heimatsprachlicher Sender besteht liegt dabei auf Seiten des Mieters.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob eine solche Möglichkeit besteht. Auch bei
entsprechendem Nachweis des Beklagten, insbesondere durch die "Kabel Deutschland"
besteht vorliegend kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne, da auch für
diesen Fall vorliegend die Vermieterinteressen der Klägerin überwiegen.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass dieser Umstand allein nicht zu einem Anspruch auf
Installation einer Parabolantenne führt. Vielmehr ist eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen, welche die Belange der Parteien hinreichend mit
einbezieht.
Die Ansicht des Beklagten ist nicht zutreffend, wenn er meint, die Antenne befinde sich
innerhalb seiner Wohnung. Auch wenn der Beklagte die Parabolantenne auf seinem
Balkon angebracht hat, befindet sich dieser Gegenstand rechtstechnisch außerhalb
seiner Wohnung. Allein maßgebliches und entscheidendes Kriterium ist die Sichtbarkeit
von außen. (BverfGE, NJW 1994, 2143 und BverfGE, Das Grundeigentum, 2005, 422 f)
Denn die einschneidende Verunzierung und damit letztlich die
Eigentumsbeeinträchtigung am Gebäude bemisst sich ausschließlich nach dem
Kriterium der Sichtbarkeit von außen. Der Balkon ist vom Beklagten zwar mitgemietet
und unterliegt mithin seiner Nutzungsgewalt. Jedoch kann der Beklagte daraus nicht
schließen, dass dadurch ein Anbringen einer Parabolantenne ohne weiteres zugelassen
ist. Denn nur der verkehrsübliche Gebrauch ist nach dem Inhalt des
Dauernutzungsvertrages gestattet. Dazu gehört gerade nicht das Anbringen einer
Parabolantenne. (LG Hamburg WuM 1999, 454) Wenn der Mieter die Gebäudesubstanz
beeinträchtigt, greift er in die Eigentumsrechte des Vermieters ein und überschreitet
damit seine verkehrsüblichen Gebrauchsrechte.
Des weiteren kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass sich aus der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.06.1994 ein uneingeschränkter
Anspruch auf Installation einer Parabolantenne ergäbe.
Nach dieser Entscheidung hat eben gerade nicht jeder ausländische Mieter einen
solchen Anspruch. Da es sich bei der Installation der Antenne um einen nicht
unerheblichen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Vermieters handelt, müssen vielmehr
gewichtige Gründe vorliegen, um einem solchen Anspruch zu bejahen. Auch wenn
Sonderinteressen des Mieters vorliegen, entscheidet über den Anspruch auf Anbringen
einer Parabolantenne letztlich die umfassende Interessenabwägung unter Einbezug der
nicht unerheblichen und schützenswerten Interessen des Vermieters. Darüber hinaus ist
der Anbau einer Antenne die Ausnahme und nicht das grundlegend gewährte Recht
eines ausländischen Mieters.
Ausgangspunkt der Abwägung war für das Gericht, dass gerade nicht jeder ausländische
Mieter einen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne hat.
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Dieser Anspruch besteht allenfalls dann, wenn triftige, sachliche Gründe vorliegen. Ein
solcher sachlicher Grund konnte vorliegend nicht festgestellt werden.
Dies wäre zum Beispiel eine im Verhältnis zum achtenswerten Informationsbedürfnis des
Mieters stehende nur geringe Eigentumsbeeinträchtigung auf Seiten des Vermieters.
Auch ein nicht vorhandener Kabelanschluss im Gebäude könnte die Installation einer
Parabolantenne rechtfertigen.
Derartige sachliche Gründe greifen vorliegend nicht ein.
IV Ziffer 16 der besonderen Vertragsbestimmungen zum Vertrag lautet:
"Ist die Wohnung an einer Gemeinschaftsantennenanlage/Breitbandkabelnetz
angeschlossen, darf das Mitglied außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für
Hörfunk oder Fernsehen anbringen. Ebenso ist die Montage von Funk- und anderen
Antennen ausgeschlossen."
Da vorliegend das Wohnhaus in der ... über eine Gemeinschaftsantenne mit 35 zu
empfangenden Sendern verfügt, hat der Beklagte, als Mitglied der eingetragenen
Genossenschaft, mit dem Anbau der Parabolantenne grundsätzlich gegen eine
vertragliche Bestimmung verstoßen.
Zwar ist diese formularmäßige Klausel im Dauernutzungsvertrag (IV Ziffer 16) unter
Verkennung des grundgesetzlich geschützten Interesses des Beklagten auf
Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 HS 1 GG) so nicht wirksam.
Jedoch ergibt die Interessenabwägung im vorliegenden Fall, dass dem Grundrecht aus
Art. 5 I 1 HS 1 GG kein so hohes Gewicht beizumessen ist, um dieser Klausel letztlich
ihre Wirksamkeit abzusprechen.
Wie bereits ausgeführt, kann sich auch der Kläger auf Grundrechte, namentlich Art. 14
GG, berufen. Insoweit kollidieren hier zwei Grundrechte, welche in Ausgleich zu bringen
sind.
Art. 14 GG schützt den Eigentümer vor jeglicher Beeinträchtigung seines Eigentums.
Das heißt jeder Eingriff in die Gebäudesubstanz, sei er auch noch geringwertig, fällt unter
den Schutz des Art. 14 GG. Maßgeblich ist dabei das Gesamtbild der Gebäudefassade.
Durch den Anbau der Antenne wurde die Bausubstanz des Gebäudes nicht nur
unerheblich beschädigt.
Eine optische und ästhetische Beeinträchtigung des im Eigentum der Klägerin
stehenden Wohnhauses in der ... ist durch die Montage der Parabolantenne
unzweifelhaft gegeben. Damit ist das Interesse des Klägers am äußerlichen
Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich gemindert.
Die Antenne ist auf Grund ihres großen Durchmessers in nicht völlig unwesentlicher
Weise von außen sichtbar. Darüber hinaus befindet sich in der ... nur die eine
Parabolantenne des Beklagten. Die gesamte Außenfassade des Gebäudes erfährt
dadurch einen deutlich verunstalteten Gesamteindruck.
Überdies steht das Gebäude in der ... unter Denkmalschutz. Gerade die
Fassadenansicht ist für unter Denkmalschutz stehende Wohnhäuser von elementarer
Bedeutung. Anhand der Fotos wird auch deutlich, dass das Gebäude in der ...
architektonisch besonders ansprechend ist. Der Ort der Installation der Antenne befindet
sich an einer das Stadtbild prägenden Gebäudefassade.
Unabhängig davon hat der Beklagte durch die eigenmächtige und unfachmännische
Installation der Antenne das Bestimmungsrecht des Eigentümers hinsichtlich des
Standortes der Parabolantenne nicht beachtet. Allein aus diesem Grund kann der
Eigentümer die Beseitigung der Antenne verlangen. (Bremen WM, 1995, 43)
Das Angebot von Fernsehsendern im Wohnhaus der ... ist zudem ausreichend, um das
Informationsbedürfnis des Beklagten zu decken und seiner Informationsfreiheit
hinreichend Rechnung zu tragen. Die Klägerin hat in der ... ein umfassendes
Breitkabelnetz mit 35 zu empfangenen Sendern zur Verfügung gestellt.
Eingriffe in das Eigentumsrecht braucht der Vermieter nur dann dulden, wenn
höherrangige Rechte und Interessen des Mieters dies rechtfertigen. Vorliegend konnte
der Beklagte ein derartiges besonderes Informationsinteresse nicht darlegen.
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Wenn sich der Beklagte auf seine jordanische Staatsangehörigkeit beruft, dann geht
dieser Einwand vorliegend fehl.
Der Beklagte ist mit der Einbürgerung deutscher Staatsbürger geworden und demnach
weitgehend der deutschen Sprache mächtig. Insoweit kann sich der Beklagte mit der
vom Vermieter zur Verfügung gestellten Programmvielfalt umfassend informieren. Die
Informationsfreiheit und das Informationsbedürfnis des Beklagten wird dadurch nicht
verkannt. Denn der Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zum Empfang
heimatsprachiger Sender soll dem ausländischen Mieter nur dann zustehen, wenn dieser
nicht unter zumutbaren Aufwendungen und Anstrengungen sein Informationsbedürfnis
decken kann. Mit der doppelten Staatsangehörigkeit besteht eine gleichwertige
Nähebeziehung zum deutschen und jordanischen Sprachkreis. Insoweit kann sich der
Beklagte umfänglich mit deutsch-sprachigen Sendern informieren.
Anbei spricht die Heirat mit einer deutschen Frau dafür, dass sich der Beklagte
zunehmend der deutschen Kultur angenähert hat.
Ein Sonderinteresse zur Installation einer Antenne des Beklagten kann sich über das
alles hinaus auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Beklagte eine einjährige
Tochter hat. Die Behauptung des Beklagten, seine einjährige Töchter solle mit dem
jordanischen Kinderfernsehen die jordanische Sprache lernen, ist nicht geeignet die
Eigentümerinteressen zurückstellen zu lassen.
Zwar können auch Belange der Familie in die Interessenabwägung mit einfließen. Jedoch
müssen diese dann ein besonderes Informationsinteresse darlegen. Dies ist dem
Beklagten hier nicht gelungen. Ein einjähriges Kind ist mit seiner noch unvollständig
ausgeprägten geistigen Entwicklung regelmäßig nicht in der Lage, um sich aus allgemein
zugänglichen Quellen umfänglich zu informieren.
Die Tatsache, dass die Tochter aufgrund der Heirat des Beklagten mit einer deutschen
Frau nicht die jordanische Muttersprache erlernen kann, rechtfertigt nicht das Anbringen
einer Parabolantenne. Denn der Beklagte selbst kann dem Kind die jordanische Sprache
beibringen. Um dem Lernbedürfnis des Kindes hinsichtlich der jordanischen Sprache zu
genügen, kann der Beklagte auf andere Medien zurückgreifen, insbesondere
Kinderkassetten, Hörbücher, Videos etc..
3. Eine Abmahnung seitens des Klägers ist mit dem Schreiben vom 15.04.2005 erfolgt.
Dies ist eine Aufforderung mit konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit und
gleichzeitiger ernsthafter Aufforderung weitere Zuwiderhandlungen zu unterlassen ....
Durch Schreiben vom 15.04.2005 forderte der Kläger den Beklagten auf, innerhalb einer
Frist von sieben Tagen die Entfernung der Parabolantenne, zu veranlassen. Dieses
Schreiben ist dem Beklagten auch zugegangen. Die Frist ist auch nicht zu kurz
bemessen, da auch eine zu kurz angesetzte Frist nicht schadet.
Der Kläger hat bis zur Erhebung der Unterlassungsklage so lange zugewartet, dass
demnach selbst eine angemessene Frist verstrichen ist. Vorliegend war es dem
Beklagten möglich und zumutbar die Parabolantenne zu entfernen und entsprechende
Installationsschäden zu beseitigen.
4. Der Beklagte hat auch den vertragswidrigen Gebrauch nach Zugang der Abmahnung
fortgesetzt.
Hier hat sich der Beklagte zwar mit Schreiben an den Kläger gewendet und gleichzeitig
seine Verteidigung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
angezeigt. Handlungen, welche den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beenden,
insbesondere die Entfernung der Parabolantenne, hat der Beklagte jedoch nicht
vorgenommen.
II. Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung weiterer Installationen auf dem Balkon
oder einer anderen Stelle der Gebäudehülle der ... eine mit dem Haus fest verbundene
Parabolantenne zu installieren ergibt sich ebenso aus § 541 iVm § 535 BGB. Dieser
Anspruch besteht unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel nach § 888 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
68 Der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
wurde ein Streitwert in Höhe von 1000 EUR zugrunde gelegt.
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