Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 31.10.2004
AG Tempelhof-Kreuzberg: venire contra factum proprium, gebühr, ermessensausübung, vertretung, quelle, sammlung, link, anmerkung, verbindlichkeit, verzug
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Gericht:
AG Tempelhof-
Kreuzberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 C 162/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 ARB 1975, § 2 Abs 2 S 1 Anl
1 Nr 2400 RVG, § 14 Abs 1 RVG,
§ 315 BGB
Rechtsschutzversicherung: Bindung an die Deckungszusage im
außergerichtlichen Kündigungsschutzmandat; anwaltliche
Geschäftsgebühr im Kündigungsschutzverfahren
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 439,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2004 zu zahlen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Verweisung zu tragen, Die übrigen Kosten des
Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm durch die
vorgerichtliche Vertretung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber entstandenen
Kosten aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 ARB 75. Die
ihm gemäß §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG von seinen
Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Gebühren sind nicht unbillig im Sinne
von §§ 14 Abs. 1 RVG, 315 BGB.
Grundsätzlich ist die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet,
die dem Kläger durch die außergerichtliche Vertretung in seinem arbeitsrechtlichen
Verfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber entstandenen Rechtsanwaltskosten zu
ersetzen. Offenbleiben kann, ob der Kläger bezüglich seiner arbeitsrechtlichen
Ansprüche sogleich einen Prozessauftrag hätte erteilen müssen und die
Inanspruchnahme der außergerichtlichen Tätigkeit eine Obliegenheitsverletzung
gegenüber der Beklagten darstellt. Die Beklagte hat nämlich mit Schreiben vom
04.10.2006 eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
erteilt. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Mit ihrem Einwand, dem Kläger falle eine
Obliegenheitsverletzung zur Last, die sie von ihrer Leistungspflicht befreie, stellt sie sich
zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch. Aus diesem Grund ist es ihr nach § 242 BGB
(venire contra factum proprium) verwehrt, sich auf eine etwaige Obliegenheitsverletzung
zu berufen.
Der für den Kläger tätige Rechtsanwalt hat mit Kostennote vom 30.09.2004 2,5
Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 VV-RVG, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, mithin
insgesamt 2.221,40 EUR berechnet. Die Beklagte hat hierauf 1.781,76 EUR (2,0
Gebühren zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erstattet. Den Restbetrag in Höhe der
Klageforderung hat (dies ist nunmehr unstreitig) der Kläger bezahlt.
Die berechneten 2,5 Gebühren nach Nr. 2400 VV-RVG sind nicht unbillig. Innerhalb des
Gebührenrahmens der Ziffer 2400 von 0,5 bis 2,5 setzt der Rechtsanwalt die zutreffende
Gebühr nach billigem Ermessen fest, § 14 RVG. Die Festsetzung ist einen einseitige
Leistungsbestimmung durch den Gläubiger im Sinne von § 315 BGB. Der Rechtsanwalt
hat bei der Ausübung seines Ermessens den Umfang seiner Tätigkeit und deren
rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit zu beachten. Er hat der Bedeutung der
Angelegenheit für seinen Auftraggeber und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen
Rechnung zu tragen. Auch ein besonderes Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen. Durch
die Ausübung des Gestaltungsrechts wird die Schuld mit Verbindlichkeit für beide Seiten
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die Ausübung des Gestaltungsrechts wird die Schuld mit Verbindlichkeit für beide Seiten
festgesetzt. Die Bestimmung kann nur dann durch das Gericht ersetzt werden, wenn sie
unbillig war.
Nach dem eingeholten Gutachten des Vorstands der Hanseatischen
Rechtsanwaltskammer Hamburg vom 30.01.2007 ist die berechnete Geschäftsgebühr
nicht ermessensfehlerhaft bestimmt. In diesem Gutachten wird Folgendes ausgeführt:
Die Bedeutung der Angelegenheit sei beim Verlust des Arbeitsplatzes als
überdurchschnittlich einzustufen. Insbesondere werde sie nicht durch den
Gegenstandswert von 28.000,00 EUR ausreichend berücksichtigt.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit werde als überdurchschnittlich beurteilt. Dies
rechtfertige sich bereits daraus, dass der Rechtsanwalt mit dem Personalleiter des
damaligen Arbeitgebers des Klägers gesprochen habe.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit sei ebenfalls als überdurchschnittlich einzustufen. Dies
ergebe sich aus der Inanspruchnahme eines Fachanwalts.
Die Einkommensverhältnisse des Klägers seien überdurchschnittlich.
Für die Bestimmung der Gebührenhöhe sei von der Mittelgebühr von 1,5
Geschäftsgebühren auszugehen. Die Begrenzung auf 1,3 Gebühren nach der
Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG sei nicht vorzunehmen. Dies habe nur zu erfolgen, wenn
die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Die
leistungsbezogenen Tatbestandsmerkmale des § 14 RVG (Umfang und Schwierigkeit der
Tätigkeit) rechtfertigten einen Aufschlag von 0,4 Punkten, die nichtleistungsbezogenen
Tatbestandsmerkmale (Bedeutung der Angelegenheit und Einkommens- und
Vermögensverhältnisse) von jeweils 0,2 Punkten. Danach sei eine Geschäftsgebühr in
Höhe des 2,3fachen Wertes angemessen. Die berechneten 2,5 Gebühren lägen noch im
Toleranzbereich von 20%.
Das Gericht schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen an. Offen bleiben kann
vorliegend, ob für die Erhöhung um insgesamt 0,8 Punkte – wie die Beklagte meint - vom
1,3fachen Wert auszugehen ist, oder von dem 1,5fachen Wert. In beiden Fällen liegen die
berechneten 2,5 Geschäftsgebühren noch innerhalb des Toleranzbereichs von 20%.
Abweichungen in dieser Größenordnung werden im Allgemeinen noch als verbindlich
angesehen (Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl.
2004, § 14, Rn. 34), denn das Gebührenbestimmungsrecht des Rechtsanwalts darf nicht
dadurch praktisch ausgehöhlt werden, dass eine Gebührenbemessung schon deshalb
als unbillig korrigiert wird, wenn sie lediglich “gut bemessen” ist. Jede
Ermessensausübung bewegt sich innerhalb eines durch die Umstände bestimmten
Rahmens und eine Ermessensausübung ist auch dann noch billig, wenn sie an den
oberen Rand des durch die Umstände bestimmten Rahmens geht. Erst dann, wenn
dieser obere Rand überschritten ist, ist die Gebühr unbillig. Dann ist erst für das Gericht
der Weg frei, das anwaltliche Ermessen durch eigenes Ermessen zu ersetzen (vgl.
Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 11).
Offen bleiben kann, ob Herr Rechtsanwalt K. sich gegenüber dem Kläger
schadensersatzpflichtig gemacht hat, in dem er sich zunächst einen gesonderten
Auftrag für die außergerichtliche Tätigkeit erteilen ließ. Wie eingangs ausgeführt wurde,
wäre es der Beklagten nach § 242 BGB ohnehin verwehrt, sich auf eine solche
Pflichtverletzung zu berufen.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus Verzug, §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11 und
713 ZPO
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 ZPO.
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