Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.03.2017

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Gericht:
AG Tempelhof-
Kreuzberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 C 427/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 313a ZPO, § 554 BGB
Wohnraummiete: Mieterpflicht zur Duldung der Installation eines
rückkanalfähigen Kabelanschlusses
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt zu dulden, dass der Kläger oder ein von ihm beauftragter
Dritter zur Schaffung eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses die Neuverlegung von
Kabeln und den Austausch der in der Wohnung vorhandenen Teilnehmeranschlussdose
in eine moderne Multimediadose in der Wohnung in der G.straße 73 in ... Berlin im 3.
Stock rechts installiert und den entsprechenden Zutritt zu dulden.
2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,– und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft von 6 Monaten gegen
ihn festgesetzt wird.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Duldung der Modernisierung in
Gestalt der Schaffung eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses im Wege der
Neuverlegung von Kabeln und des Tausches der in der Wohnung vorhandenen
Teilnehmeranschlussdose in eine moderne Multimediadose aus § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB
zu.
Der Einbau eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses stellt eine
Verbesserungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Unter den Begriff der
Verbesserungsmaßnahme fällt jede bauliche Veränderung der Mietsache, die im
Rahmen ihres Zwecks den Gebrauchswert erhöht und eine bessere Benutzung
ermöglicht (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Auflage, § 554, Rn.11). Hierbei ist ein
objektiver Maßstab anzulegen, unabhängig von eventuellen Auswirkungen auf das
Mietverhältnis oder von der Frage, ob die vom Vermieter aufzuwendenden Kosten oder
die zu erwartende Erhöhung der finanziellen Belastung für den Mieter in einem
angemessenen Verhältnis stehen (vgl. KG NJW 1985, 2031, 2032).
Wie ein herkömmlicher Kabelanschluss oder ein digitaler terrestrischer Fernsehempfang
über eine DVB-T Set-Top-Box, ermöglicht ein rückkanalfähiger Kabelanschluss den
Empfang einer Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern. Im Gegensatz zu vorgenannten
Empfangsmöglichkeiten eröffnet ein rückkanalfähiger Kabelanschluss jedoch weitere
zusätzliche Empfangs- und Übertragungsmöglichkeiten. Insbesondere sind dies
interaktive Nutzungsmöglichkeiten des Kabelnetzes, wie Pay-per-View oder “video-on-
demand” Angebote, bei denen der Zuschauer den Sendezeitpunkt frei bestimmen kann,
oder die Möglichkeit hat, einzelne Programmangebote gegen Bezahlung wahrzunehmen.
Ferner besteht aufgrund des Rückkanals die Möglichkeit, Internet- und Telefonanschlüsse
mit Flatrate über den Kabelanschluss einzurichten, ohne dass es eines herkömmlichen
Telefonanschlusses bedarf.
Dass, wie der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom
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Dass, wie der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom
28. Mai 2004 vorträgt (LG Berlin GE 2004, 964 f.), diese zusätzlichen
Nutzungsmöglichkeiten nicht geeignet sind, eine Verbesserung i.S.d. § 554 Abs. 2 Satz 1
BGB zu begründen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als zutreffend angesehen
werden. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde auch diesen Punkt betreffend
mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Juli 2005 (BGH NJW 2005, 2995, 2997)
aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit festgestellt, dass es für die
Duldungspflicht nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB ausreichend ist, dass die Maßnahme nach
der Verkehrsanschauung zumindest dazu geeignet erscheint, die Attraktivität der
Wohnung für Mietinteressenten zu erhöhen (BGH a.a.O. unter Verweis auf KG NJW 1985,
2031, 2032).
Im Hinblick auf die wesentlich weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten, die ein
rückkanalfähiger Kabelanschluss bietet, sind diese Voraussetzungen gegeben (vgl. auch
BGH a.a.O.). Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Umrüstung auf einen
rückkanalfähigen Kabelanschluss von einem digitalen terrestrischen Anschluss oder
einem herkömmlichen Kabelanschluss erfolgt, da keiner der letztgenannten Anschlüsse
die weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses
ermöglicht.
Die Duldungspflicht des Beklagten ist auch nicht nach § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB
ausgeschlossen. Der Anschluss an das Kabelnetz stellt für den Mieter in der Regel keine
nicht zu rechtfertigende Härte dar (BGH NJW 1991, 1750, 1754). Ferner hat der Beklagte
hierzu auch nichts vorgetragen.
Schließlich war eine Ankündigung mit dreimonatiger Frist nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB
entbehrlich. Beim Anschluss an das Kabelnetz handelt es sich um eine Maßnahme mit
unerheblicher Einwirkung nach § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB, weshalb es lediglich einer
formlosen Ankündigung bedarf (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Auflage
2003, § 554, Rn. 282 f.). Eine solche erfolgte jedenfalls mit Schreiben des Klägers vom
15. Juli 2004.
Die Androhung von Ordnungsmitteln erfolgt gemäß § 890 Abs. 2 ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 7, § 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht
vorliegen.
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