Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 07.01.2004

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Gericht:
AG Tempelhof-
Kreuzberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 C 371/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 61 VVG
Leistungsfreiheit einer Notebookversicherung: Grob fahrlässige
Herbeiführung eines Diebstahls bei Zurücklassen des
Notebooks in einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe von
110 % abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Am 7.1.2004 erwarb der Kläger ein Notebook zu einem Preis von 1314,00 €. Am
13.1.2004 schloss er mit der Beklagten eine so genannte Notebook-Versicherung
Deckungssumme: 1500,00 € mit 25 % Selbstbeteiligung. Versicherungsbeginn sollte der
30.1.2004 sein. Versichert waren laut Versicherungsvertrag auch Schäden infolge
Diebstahls und Einbruchsdiebstahls.
Am 11.9.2004 gegen 16.00 Uhr verstaute der Kläger sein Notebook unter dem
Beifahrersitz seines Wagens und parkte diesen gegenüber seinem Wohnhaus in der H.
Straße 1, auf öffentlichem Straßengebiet. In diesem Bereich der H. Straße befindet sich
auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Am 13.9.2004 gegen 23.30 Uhr
bemerkte der Kläger, dass sein PKW aufgebrochen worden war und sowohl das Autoradio
als auch das Notebook entwendet worden waren. Das daraufhin eingeleitete
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wurde von der Amtsanwaltschaft eingestellt.
Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens
gemäß den Versicherungsvertragsbedingungen. Der Straßenbereich, in dem er sein
Auto geparkt hatte, sei sehr sicher gewesen aufgrund der bei dem Ministerium
vorhandenen Überwachungsanlage. Es habe auch reger Straßen – und
Fußgängerverkehr geherrscht.
Der Kläger stellt den Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 985,50 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.7.2005 zu zahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie ist der Auffassung, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Ein Auto sei kein
Aufbewahrungsort für ein Notebook, schon gar nicht über mehrere Tage.
Hinsichtlich des übrigen Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze der
Parteien und den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrages
aus dem Versicherungsvertrag nicht zu.
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Die Beklagte kann sich insoweit zu Recht darauf berufen, dass der Kläger gemäß § 2 Nr.4
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gemäß § 61 VVG grob fahrlässig gehandelt
hat und somit mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist.
Grob fahrlässig handelt, wer durch sein Verhalten – Tun oder Unterlassen – den als
vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der
Diebstahlsgefahr deutlich unterschreitet.
Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, dass der Kläger behauptet, das
Notebook von außen nicht sichtbar verstaut zu haben. Grundsätzlich darf ein so
wertvolles Gerät, wie ein Notebook nicht im Wagen, ob sichtbar oder nicht,
zurückgelassen werden. Eine Ausnahme kann nur für kurzzeitiges Abstellen, etwa um
Besorgungen zu machen, gelten.
Im hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger aber das Fahrzeug mehr als 2 Tage
unbeaufsichtigt stehen gelassen. Ein Fahrzeug eignet sich nicht als dauerhafte
Aufbewahrungsmöglichkeit für ein Notebook, selbst wenn es unter dem Beifahrersitz
versteckt wird. Dies nicht nur deshalb nicht, weil ein Täter den Eigentümer auch schon
beim Verstauen beobachtet haben könnte, sondern weil viele Diebstähle
bekanntermaßen in der Nacht oder in den frühern Morgenstunden verübt werden. Die
längere Verweildauer über Nacht hindurch hebt dann das grundsätzlich als
gefahrmindernd anzuerkennende Moment, dass Überwachungskameras existieren und
der Platz stark frequentiert ist, wieder auf. Eine ununterbrochene starke Frequentierung
der Straße, also auch die ganze Nacht und den Morgen hindurch, wurde nicht dargelegt.
Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Überwachungskameras gerade den
Parkplatz des PKW erfasst haben.
Des Weiteren erhöhte das ebenfalls im Wagen eingebaute Autoradio, welches von außen
ohne weiteres sichtbar war, die Einbruchsgefahr. Dieses stellt für gerade in Berlin in
verstärktem Maße tätige Personen einen erhöhten Anreiz zum Aufbruch des Wagens
dar, unerheblich ist dabei, wie groß der Wert des Radios ist. Entscheidend ist alleine, wie
schnell es ausgebaut werden kann.
Die Schadenswahrscheinlichkeit war so groß, dass es ohne weiteres nahe lag, zur
Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten in Betracht zu ziehen, nämlich
das Notebook mit in die nahe gelegene Wohnung zu nehmen. Dies wäre für den Kläger
ohne großen Aufwand möglich und zumutbar gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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