Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 25.07.2006

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Gericht:
AG Tempelhof-
Kreuzberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
150 F 14391/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1629 Abs 3 BGB, § 7 Abs 1
UhVorschG, § 727 ZPO
Zwangsvollstreckungsverfahren: Umschreibung eines
Kindesunterhaltstitels auf die Unterhaltsvorschusskasse
Tenor
In der Familiensache ...
wird der Antrag auf Umschreibung des Schuldtitels vom 25.7.06 zurückgewiesen.
Gründe
Die Kindesmutter hat in Prozessstandschaft für die am 22.1.1993 und 6.12.1994
geborenen ... Kindesunterhalt eingeklagt.
Diese Prozessstandschaft ist bisher, wie die Ermittlungen des Gerichts ergeben haben,
auch nicht beendet worden.
Erst ein rechtskräftiger Scheidungsausspruch beendet diesen Zustand und macht den
Weg für eine Titelumschreibung auf das Kind, bzw. dessen Rechtsnachfolger möglich.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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