Urteil des AG Stuttgart vom 03.12.2010

AG Stuttgart: kapitalwert, vorsorge, verwaltungskosten, realteilung, kontrolle, aufwand, transparenz, gesetzgebungsverfahren, bundesrat, burg

AG Stuttgart Beschluß vom 3.12.2010, 28 F 496/09
Angemessenheit von Teilungskosten im Versorgungsausgleich
Tenor
1. Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes Stuttgart geschlossene Ehe der Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Versicherungsnummer X zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,4453 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Y bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.03.2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer ... - zu Gunsten der
Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21.651,00 Euro Versorgungsguthaben nach Maßgabe der D. Vorsorge Kapital Eins gemäß
der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - in der Fassung vom 16.10.2010 sowie der
Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. Vorsorge Kapital - in der Fassung vom 16.10.2008 bezogen auf den 31. 03.
2009 übertragen.
Davon entfallen 16.802,00 Euro auf den Startbaustein, 2.250,00 Euro auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 2.599,00 auf
den Jahresbaustein.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-AG ... zu Gunsten der
Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.303,94 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung in der Fassung vom 29.06.2010 und nach
Maßgabe des Tarifs VGR2 sowie der AVB E 76FID bezogen auf den 31. 03. 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Versicherungsnummer Y zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,3301 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto X
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 03. 2009 übertragen.
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswerte:
Ehescheidung:
11.700,00 EUR
Versorgungsausgleich:
4.680,00 EUR
Nachehelicher Unterhalt:
11.556,00 EUR
Gründe
1
1. Scheidung
...
2
2. Versorgungsausgleich
3
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den
geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats
vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
4
Anfang der Ehezeit: 01. 10. 1996
5
Ende der Ehezeit: 31. 03. 2009
6
Ausgleichspflichtige Anrechte
7
In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
8
Der Antragsteller:
9
gesetzliche Rentenversicherung
10 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 24,8905 Entgeltpunkten erlangt.
Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,4453 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der
korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 76.475,39 Euro.
11
betriebliche Altersversorgung
12 2. Bei der D. AG hat der Antragsteller insgesamt ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 43.802,06 EUR Versorgungsguthaben erlangt. Auf
Grund der Satzung der D. AG wurden hiervon Teilungskosten in Höhe von 2,5 % des Versorgungsguthaben in Abzug gebracht, weshalb auf
Grund der Auskunft der D. AG insgesamt ein Versorgungsguthaben von 21.354,00 EUR zu Lasten des Antragsstellers im Wege der internen
Teilung zu übertragen gewesen wäre.
13 Die D. AG hat in einer ergänzenden Stellungnahme vorgetragen, dass die in Ansatz gebrachten pauschalierten Teilungskosten von pauschal 2,5
% mit mind. 100 EUR und höchstens 3000 EUR angemessen seien. Diese in Ansatz gebrachten Kosten würden auch die durch die Teilung
tatsächlich verursachten Kosten wiederspiegeln. Eine Einzelfallkalkulation würde zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Mehraufwand
führen. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass mit dieser Pauschale neben der Anlage des Versorgungskontos unter anderem auch die
jährliche Kontofortschreibung, die jährliche Entrichtung der Beiträge an den Pensionsversicherungsverein, die jährliche Entrichtung des
Honorars an den externen Dienstleister für die Erstellung des Bilanzgutachtens, die Beratung des Berechtigten, die Führung der Korrespondenz
und die Leistungsfestsetzung im Versorgungsfall abgedeckt sei. Auch in der Auszahlungsphase sei ein erheblicher Administrationsaufwand
erforderlich.
14 Nach Ansicht des Gerichtes waren die Teilungskosten allerdings auf ein maximalen Pauschalbetrag in Höhe von 500,00 EUR zu beschränken.
15 Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider
Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
16 Nach der Gesetzesbegründung kann es angemessen sein, die Kosten der internen Teilung zu pauschalieren. Dabei wurde auf die
Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. Bezug genommen (2-3 % des Deckungskapitals; vgl.BR-Drucks. 343/08 vom
23.Mai 2008, S. 133).
17 Der Gesetzgeber hat allerdings bewusst von einer festgeschrieben Pauschale abgesehen, obwohl der Bundesrat eine solche in seiner
Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren angeregt hatte (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S.117).
18 Insoweit ist der Rechtsausschuss davon ausgegangen, dass sich die Gerichte nicht in jedem Fall schematisch an einem bestimmten Prozentsatz
des ausgleichenden Werts orientieren, sondern bei einem hohen Wert keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde
und außer Verhältnis zu dem Aufwand der Versorgungsträger stünde (BT-Drucks. 16/11903, S. 53).
19 Somit unterfällt der Kostenabzug der Kontrolle des Familiengerichts.
20 Hält das Gericht diesen für übersetzt, zieht es selbst angemessene Kosten ab und setzt den Ausgleichswert entsprechend höher an (vgl.
Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rz. 204, die eine Pauschale in der Größenordnung zwischen 150 EUR und
250 EUR für angemessen halten).
21 Umgelegt werden können nur die Teilungskosten, die ausschließlich durch die Teilung entstehen (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl.,
Rz. 503).
22 Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind darunter nur diejenigen Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der konkret durchzuführenden
internen Teilung entstehen. Nach Ansicht des Gerichts unterfallen zukünftige administrative Kosten bzw. Beratungskosten, insbesondere auch in
der Auszahlungsphase nicht den unmittelbaren internen Teilungskosten. Derartige mittelbare Kosten sind aus Gründen der erforderlichen
Transparenz nicht ansetzbar. Vielmehr sollten nur diejenigen Verwaltungskosten durch den zuständigen Betriebsrententräger in Abzug gebracht
werden können, die Folge gerade der konkreten Teilung, nicht aber von zukünftigen Entwicklungen sind, mögen diese auch im administrativen
Bereich begründet sein.
23 Mithin können Kosten abgezogen werden, soweit sie auf Tätigkeiten wie die Einrichtung eines gesonderten Versorgungskontos, die Auszahlung
von Rentenleistungen etc. anfallen (Huber/Burg BB 2009, 2534, 2538).
24 Das Gericht ist jedenfalls bei Anrechten der vorliegenden Art der Auffassung, dass auch im Hinblick auf die Höhe der bereits erworbenen
Anwartschaft lediglich ein Pauschalabzug von maximal 500,00 EUR in Betracht kommt, um die empfindliche Schmälerung des Anrechtes zu
verhindern. Die Begrenzung auf 500,00 EUR erscheint aufgrund der Notwendigkeit der Errichtung eines neuen Kontos und des damit
verbundenen Verwaltungsaufwands angemessen. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht mehr ansatzfähig.
25 Eine Vergleichsberechnung war nicht möglich, nachdem der Versorgungsträger den konkreten Verwaltungsaufwand für die unmittelbar
entstehenden Verwaltungskosten nicht dargetan hat.
26 Zum Schutz des Anrechtes der betrieblichen Altersversorgung des Antragsstellers war somit ein Wert von 500,00 EUR anzusetzen. Der
Startbaustein war somit in Höhe von 388,00 EUR, der Zusatzbaustein in Höhe von 52,00 EUR und der Jahresbaustein in Höhe von 60,00 EUR
zu kürzen, weshalb sich ein jeweiliger Ausgleichswert für den Startbaustein in Höhe von 16.802,00 EUR, für den Zusatzbaustein in Höhe von
2.250,00 EUR und für den Jahresbaustein in Höhe von 2.599,00 EUR ergibt.
27 3. Bei der A. Lebensversicherungs-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 24.607,87 Euro erlangt. Der
Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12.303,94 Euro zu bestimmen.
28
Die Antragsgegnerin:
29
gesetzliche Rentenversicherung
30 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,6602 Entgeltpunkten erlangt.
Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,3301 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der
korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.608,12 Euro.
31
Übersicht:
32
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
76.475,39 Euro
Ausgleichswert:
12,4453 Entgeltpunkte
Die D. AG, Kapitalwert:
14.619,00 Euro
Ausgleichswert:
21.651 Versorgungsguthaben
Die A. Lebensversicherungs-AG, Kapitalwert:
12.303,94 Euro
Ausgleichswert:
12.303,94 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
26.608,12 Euro
Ausgleichswert:
4,3301 Entgeltpunkte
33 Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 76.790,21 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
34
Ausgleich:
35
Bagatellprüfung:
36 Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der D. AG mit einem Kapitalwert von 14.619,00 Euro und des Anrechts des Antragstellers
bei der A. Lebensversicherungs-AG mit einem Kapitalwert von 12.303,94 Euro und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 26.608,12 Euro übersteigen im Saldo (314,82 Euro) nicht den Grenzwert von 3.024,00
Euro. Diese Versorgungen sind aber nicht miteinander vergleichbar und können deshalb nicht saldiert werden.
37
Die einzelnen Anrechte:
38 Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem
Ausgleichswert von 12,4453 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
39 Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der D. AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21.651,00
Euro Versorgungsguthaben zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
40 Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem
Ausgleichswert von 12.303,94 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
41 Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem
Ausgleichswert von 4,3301 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
42 Im Übrigen fand ein Versorgungsausgleich gem. § 224 Abs. 3 FamFG nicht statt, nachdem die Eheleute den weiteren Versorgungsausgleich
gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG in einer nach § 7 Abs. 2 VersAusglG wirksamen Vereinbarung abgeschlossen haben, der auch einer
Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG standhält.
43 3. Kosten und Nebenentscheidungen
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.