Urteil des AG Stuttgart vom 24.02.2005

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AG Stuttgart Urteil vom 24.2.2005, 16 C 8669/04
Keine Pflichtverletzung des Heimbetreibers bei unvorhersehbarem Unfall eines Heimbewohners während des Duschens
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Streitwert: 2.435,-- EUR
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X in Anspruch wegen des Verstoßes gegen vertragliche und
deliktische Verkehrssicherungspflichten bzw. Verletzung der vertraglichen Aufsichts- und Betreuungspflicht und hieraus resultierender
Körperverletzung der bei der Klägerin versicherten A. gemäß den §§ 611, 276, 278, 823 BGB i.V.m. den §§ 31, 831 BGB.
2
Zwischen der im Juli 1907 geborenen Heimbewohnerin Frau A. un der Beklagten besteht zumindest seit Mai 2000 ein Heimvertrag und sie
wurde seitdem in einem Heim der Beklagten gepflegt, wobei in einer Kurzinformation zum Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom
14.9.1999 des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ausgeführt ist, dass Frau A. sich im Bett selbst drehen und frei sitzen könne.
Das Stehen und Gehen von 2 bis 3 Schritten sei nur mit maximaler Unterstützung zweier Pflegepersonen möglich. Langes Sitzen war nicht
möglich wegen der Gefahr des Umkippens.
3
Am 22.10.2002 gegen 15.15 Uhr saß Frau A. auf einem Pflegestuhl in der Nasszelle, wobei sie von diesem Stuhl herunterrutschte als sich die
Pflegekraft, Frau B, kurz nach einem Pflegeprodukt umdrehte, um dieses aus einem Regal zu holen. Hierbei erlitt Frau A eine
Sprunggelenkfraktur, so dass sie in stationäre Behandlung kam.
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Der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 2.328,98 EUR.
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Die Klägerin macht diese Kosten gegen die Beklagten geltend aus vertraglichen und deliktischen Ansprüchen, da die Beklagte Frau A. bei der
Pflege nicht die erforderliche volle Unterstützung zukommen ließ. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Körperpflege bei Frau A
am Schadenstag von 2 Pflegepersonen durchgeführt worden wäre.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.328,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 11.11.2004 zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
10 Sie trägt vor, es habe kein schuldhaftes Fehlverhalten vorgelegen, man habe keinesfalls am 22.10.2002 mit einem Sturz aus dem Pflegestuhl
rechnen müssen, da dies auch zuvor nie vorgekommen sei und auch im MDK-Gutachten ausgeführt wird, das Frau A frei sitzen könne. Die
Pflegekraft Frau B habe sich auch nur kurz zu einem Regal umgedreht.
Entscheidungsgründe
11 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
12 Bei der Beklagten liegt bezüglich des Schadensereignisses bei Frau A. am 22.10.2002 weder eine Verletzung der vertraglichen
Sorgfaltspflichten aus dem Heimvertrag noch eine deliktische Aufsichtspflichtverletzung vor.
13 Der Beklagten kann kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie es unterlassen hat, anzuordnen, dass Frau A am Schadenstag im
Pflegestuhl fixiert wird oder von 2 Pflegekräften in die Nasszelle begleitet wird.
14 Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass Frau A. aus dem Pflegestuhl rutschen könnte, nachdem zum einen im MDK-Gutachten festgestellt
wurde, dass Frau A noch frei sitzen könne und auch am Schadenstag keine Verschlechterung des Zustandes festzustellen war, zum anderen
Körperpflegemaßnahmen in gleicher Weise in der Vergangenheit oft erfolgten, ohne Anzeichen, dass die Gefahr des Herausrutschens bestand.
Nach den bis dahin bestehenden Erkenntnissen bezüglich des Gesundheitszustandes war nicht damit zu rechnen, dass Frau A aus dem
Pflegestuhl rutscht, während sich die Pflegekraft während der Dauer von Sekunden nach einem Pflegemittel im Regal umdreht.
15 Unter diesen Umständen war es der Beklagten auch nicht zuzumuten, für solch einen Vorgang in der Nasszelle 2 Pflegerinnen zu beauftragen
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist es der Beklagten nicht zuzumuten, derartige Vorgänge durch 2 Pflegekräfte ausführen zu
lassen, so würden die Heimpflegekosten, die auch so schon in einer sehr beträchtlichen Höhe angesiedelt sind, noch weiter erheblich steigen,
ganz abgesehen davon, ob es möglich wäre, überhaupt so viele Pflegekräfte auf dem Arbeitsmarkt zu finden.
16 Ein gewisses Lebensrisiko bleibt auch in einem Heim. Dies auch gerade dann, wenn man die Würde des Menschen, hier der Heimbewohnerin
A., hoch ansiedelt und Gurte am Pflegestuhl (wie auch sonst Bettgitter und andere freiheitsentziehende Maßnahmen) nur sehr behutsam einsetzt
und die Heimbewohner auch noch Versicherungen, zu denen sie noch selbst fähig sind, auch selbst ausführen lässt, wie hier das Abtrocknen
des Gesichts in der Nasszelle während des Sitzens im Pflegestuhl. Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen im übrigen der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die nur dann erteilt wird, wenn eine konkrete Gefährdungsgrundlage vorliegt und nicht schon dann,
wenn es aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht ausgeschlossen scheint, dass einmal ein Gefährdungsfall wie z.B. ein Sturz eintreten
könnte.
17 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.