Urteil des AG Stuttgart vom 24.02.2005

AG Stuttgart: abrechnung, vollstreckbarkeit, meinung, verkehrsunfall, rechtsberatung, schadenersatz, verfügung

AG Stuttgart Urteil vom 24.2.2005, 45 C 9123/04
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Rechtsanwaltsgebühr in Durchschnittsfällen
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 50,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 8.9.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 50,– Euro
Tatbestand
1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO i.V.m. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
2 Die Klage ist zulässig und begründet.
3 Das Gericht ist der Meinung, dass bei einem einfach gelagerten normalen Fall die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz
angesetzt werden kann. Eine höhere Abrechnung ist nur bei schwierigeren Fällen möglich. Das Gericht meint, dass im vorliegenden Fall zu Recht
der 1,3-fache Satz angesetzt wurde, so dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat.
4 Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.