Urteil des AG Stuttgart vom 23.09.2003

AG Stuttgart: vaterschaft, unterhalt, regress, abstammung, name, rechtsgrundlage, ehescheidung, rechtsberatung, auskunftsrecht, verfügung

AG Stuttgart Beschluß vom 23.9.2003, 20 F 1179/03
Solange der Kindesvater nicht festgestellt ist, richten sich die Ansprüche des Scheinvaters auf Unterhaltsregress gegen die allein
unterhaltsverpflichtete Kindesmutter. Der Scheinvater hat gegen die Kindesmutter kein Auskunftsrecht über den biologischen Vater, solange
dessen Vaterschaft noch nicht festgestellt ist.
Gründe
1 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Auskunftsklage gegen die Beklagte, mit der er verheiratet war. Er fordert von ihr Auskunft
über den leiblichen Vater des während der Ehe geborenen Kindes der Beklagten, dessen Nichtehelichkeit nach der Ehescheidung durch Urteil
des Amtsgerichts Stuttgart vom 09.01.2002 festgestellt wurde. Der Kläger beabsichtigt, beim leiblichen Vater des Kindes der Beklagten den vom
Antragsteller während der Ehe für das Kind erbrachten Unterhalt einzufordern. Ihm ist jedoch der Name des leiblichen Vaters unbekannt.
2 Der gegen die Kindesmutter geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht jedoch nicht mit den beabsichtigten Inhalt, weshalb Prozesskostenhilfe
abzulehnen war.(§ 114 ZPO)
3 a. Nach § 1607 Abs.3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten (hier: Antragsteller) über,
wenn dieser dem Kind „als Vater“ Unterhalt gewährt hat. Solange der „väterliche Elternteil“ des Kindes nicht festgestellt ist, (§ 1592, Ziffer 2, 3 BGB)
richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes allein gegen die Kindesmutter. Diese war dem Kind gemäß §§ 1601, 1610 BGB in vollem Umfang
unterhaltspflichtig, auch soweit es dessen Barunterhalt betraf. Zur Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen
die Kindesmutter bedarf es keiner Auskunft über den leiblichen Vater.
4 b. Ein originärer oder abgeleiteter Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter, wer leiblicher Vater des Kindes ist, besteht nicht,
wenn über die Kenntnis der Abstammung des Kindes keine weiteren wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden. Dies ist allerdings beim
Antragsteller nicht der Fall. Er verfolgt das weitere Ziel, vom Vater des Kindes für den dem Kind geleisteten Unterhalt Regress zu nehmen. Regress
kann jedoch nur von dem Vater des Kindes im Sinne des §1592-BGB genommen werden, denn nur dieser ist mit dem Kind „in gerader Linie“
verwandt.( § 1601 BGB) und damit unterhaltspflichtig. Solange eine Vaterschaft nach § 1592 BGB nicht besteht, fehlt jede rechtliche Grundlage für
einen Regress. Die bloße Kenntnis, wer leiblicher Vater des Kindes ist, ist für den Unterhaltsregressanspruch des Antragstellers solange ohne
Belang, wie eine rechtliche Vaterschaft im Sinne von § 1592 BGB nicht besteht. Ein eigenständiges Recht des Scheinvaters auf Feststellung der
Vaterschaft eines Dritten kennt das Gesetz nicht (vgl. § 1600 e Abs.1 BGB). Ebenfalls fehlt eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des
Scheinvaters gegen das Kind oder die Kindsmutter darauf, dass diese die Vaterschaft eines Dritten feststellen lassen. Ein solcher Anspruch
bestünde selbst unter den Voraussetzungen des § 826 BGB nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen
überhaupt erfüllt sind. Es fehlt insoweit auch jeglicher Vortrag.
5 Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers gegen die Kindesmutter besteht deshalb nur dann, wenn ein Vater im Sinne des § 1592 BGB festgestellt
ist. Die Kindesmutter schuldet deshalb dem Antragsteller lediglich eine Auskunft darüber, ob ein Dritter die Vaterschaft mittlerweile anerkannt hat
oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Nur bejahendenfalls hat sei dem Antragsteller auch den Namen des Vaters mitzuteilen.
6 (vgl. OLG Köln, FamRZ 2002, 1214; LG Anspach, NJW-RR 1993, 135; LG Paderborn, NJW-RR 1992, 966; Karst, Just 1993, 633 bis 637, OLG
Oldenburg, FamRZ 1994, 651 bis 653).
7 Ob und wie weit die obigen Ausführungen auch für eine Klage gegen das Kind gelten, bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung.
8 Da nach den obigen Ausführungen ein Auskunftsanspruch mit dem beantragten Inhalt nicht besteht, war Prozesskostenhilfe abzulehnen.