Urteil des AG Stuttgart vom 07.10.2008

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AG Stuttgart Beschluß vom 7.10.2008, 12 IN 72/08
Leitsätze
Eröffnet das Gericht aufgrund eines Gläubigerantrages das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und stellt der Schuldner danach
Antrag auf Restschuldbefreiung, ist dieser zurückzuweisen, wenn das Insolvenzgericht die erforderliche Belehrung zur Erlangung der
Restschuldbefreiung rechtzeitig erteilt hat.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen xxx Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin xxx,
wird der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zurückgewiesen.
Gründe
1
Mit Schreiben vom 27.01.2008 wurde von einem Gläubiger beim Amtsgericht Stuttgart die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen von Herrn xxx beantragt.
2
Der Antrag wurde dem Antragsgegner und späteren Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 13.02.2008 zur Stellungnahme übersandt. Mit der
Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragsgegner gemäß § 20 InsO auf die Möglichkeit der Stellung eines eigenen Insolvenzantrags
verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hingewiesen. Zur Stellung entsprechender Anträge wurde eine Frist von zwei Wochen ab
Zustellung der Belehrung gesetzt.
3
Das Schreiben wurde am 16.02.2008 durch Einlegen in den zur Wohnung des Schuldners gehörenden Briefkasten des Antragsgegners xxx in
Stuttgart zugestellt.
4
Mit Schreiben vom 14.03.2008 zeigte Herr Rechtsanwalt xxx die Vertretung des Antragsgegners an, und beantragte die Verlängerung der Frist
zur Stellungnahme zum Insolvenzantrag bis zum 20.04.2008, weil sich Herr xxx zur Zeit nicht in Deutschland aufhalte. Dem Schreiben war ein
Anschreiben an die Antragsteller beigefügt, in dem inhaltlich auf den Insolvenzantrag Bezug genommen wurde.
5
Am 08.04.2008 wurde nach Zahlung eines Kostenvorschusses durch die Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der
Eröffnungsbeschluss wurde am 14.04.2008 ebenfalls durch einlegen in den Hausbriefkasten des Schuldners in der xxx in Stuttgart an diesen
zugestellt.
6
Gegen diesen Eröffnungsbeschluss wurde mit Schreiben vom 21.04.2008 sofortige Beschwerde erhoben.
7
Mit Schreiben vom 09.06.2008 stellte der Schuldner, nunmehr vertreten durch Frau Rechtsanwältin xxx schließlich einen eigenen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.
Da diesem Antrag keinerlei Unterlagen beigefügt waren, wurde der Schuldner mit Schreiben vom 18.06.2008 aufgefordert, die erforderlichen
Unterlagen bis zum 09.07.2008 vorzulegen, weil sonst der Antrag zurückgewiesen werden müsse.
8
Mit Schreiben vom 08.07.2008 wurde um Verlängerung dieser Frist bis zum 18.07.2008 gebeten, weil ein Besprechungstermin mit dem
Schuldner für diesen mit erheblichem Reiseaufwand verbunden sei und ergänzende Unterlagen erst aus Berlin geholt werden müssten. Am
09.07.2008 wurde dann per Fax ein vollständig vom Schuldner ausgefülltes Antragsformular vorgelegt, verbunden mit der Bitte, vorläufig nicht
über den Antrag zu entscheiden, weil zuvor die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den
Eröffnungsbeschluss vom 08.04.2008 abgewartet werden sollte.
9
Nach Zurückweisung der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss durch das Landgericht Stuttgart wurde der Antrag des Schuldners auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Schreiben vom 02.09.2008 zurückgenommen, der Antrag auf Restschuldbefreiung wurde dabei
ausdrücklich als isolierter Antrag aufrechterhalten.
10 Mit Schreiben vom 13.02.2008, zugestellt am 16.02.08 wurde zur Stellung eines Restschuldbefreiungsantrages eines Frist von 2 Wochen ab
Zustellung der Belehrung gesetzt.
11 Auch unter Berücksichtigung eines durch Auslandsaufenthalte oder den angeblichen Wohnsitzwechsel des Schuldners bedingten späteren
Zugang der Belehrung an den Schuldner kann davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte
spätestens am 14.03.08 das Schreiben tatsächlich erhalten hatten.
12 Spätestens mit diesem Zugang begann die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags zu laufen. Eine Fristverlängerung
wurde nicht beantragt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung wurde daher in jedem Falle deutlich nach Ablauf der gesetzten Frist gestellt.
13 Der Antrag war deshalb wegen verspäteter Antragstellung zurückzuweisen.