Urteil des AG Stuttgart vom 17.08.2005

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AG Stuttgart Urteil vom 17.8.2005, 41 C 8388/04
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattung von Ersatzteilpreisaufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 216,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.7.2004 zu
bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 %, die Beklagte 85 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 255 EUR
Tatbestand
1 Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
2
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
3
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 216,01 EUR gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG.
4
Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger infolge des Unfallereignisses vom 6.6.2004 entstandenen Schäden ist unstreitig.
1.
5
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der im Gutachten P & Partner aufgeführten Ersatzteilpreisaufschläge, da diese zu dem gemäß § 249 BGB
erstattungsfähigen Schaden gehören.
6
Bei Beschädigung einer Sache hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, wobei es dem Geschädigten
im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit zusteht, seinen Fahrzeugschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abzurechnen,
unabhängig davon, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Geschädigter, der fiktive
Reparaturkosten abrechnet, bei der Schadensberechnung auch die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen darf (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2003, NJW 2003, 2086 ff), stellen auch die Ersatzteilpreisaufschläge im Rahmen der Abrechnung auf
Gutachtenbasis grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Ist aufgrund des vom Geschädigten eingeholten
Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass üblicherweise Ersatzteilpreisaufschläge anfallen, kann der Geschädigte auf der
Grundlage dieses Gutachtens die betreffenden Ersatzteilpreisaufschläge erstattet verlangen, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass diese
Preisaufschläge tatsächlich entstanden sind (vgl. AG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2001, zfs 2002, 230; AG Hannover, Urt. v. 4.6.2002, zfs 2002, 434;
Geigel, der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, Kap. 3 Rdnr. 33).
7
Der Kläger muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Reparatur in irgendeiner Fachwerkstatt verweisen lassen, bei der möglicherweise
keine Ersatzteilpreisaufschläge anfallen, nachdem er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, die in einer markengebundenen
Fachwerkstatt anfallen. Dass in markengebundenen Fachwerkstätten die im Gutachten aufgeführten Aufschläge regelmäßig anfallen, wird auch
von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
2.
8
Der Kläger hat aber nur Anspruch auf Kosten für die Achsvermessung in Höhe von 51,53 Euro netto.
9
Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass für eine Achsvermessung Kosten in Höhe der im Gutachten P & Partner aufgeführten 90,60 Euro
netto angemessen sind. Wenn der Schädiger die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrages substantiiert bestreitet und
der Geschädigte diese Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, muss sich der Geschädigte in Einzelpositionen Abschläge gefallen
lassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1989, NJW 1989, 3009). Der Kläger hat die Achsvermessung durchführen lassen, was ausweislich der Rechnung
der Firma H K Kosten in Höhe von unstreitig 51,53 Euro verursacht hat. Unstreitig handelt es sich dabei ordnungsgemäße, vollständige,
vollwertige und fachgerechte Maßnahme, so dass der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 BGB dem Rechnungsbetrag
entspricht und nur dieser in die nach § 287 ZPO zu schätzenden erforderlichen Reparaturkosten einfließt (vgl. AG Trier, Urt. v. 24.8.2001, NJW-
RR 2002, 527 f).
10 Somit ergeben sich erforderliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.177,92 EUR.
11 Einzustellen bei der Achsvermessung ist der Bruttobetrag, da die Mehrwertsteuer insoweit angefallen ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl.
Geigel, Kap. 3 Rdnr. 37 ff.; Kap. 5, Rdnr. 13). Zuzüglich 7,11 EUR ergibt sich ein Betrag von 3.185,03 EUR. Nachdem die Beklagte auf die
Reparaturkosten bereits 2.969,02 EUR reguliert hatte, waren noch 216,01 EUR zuzusprechen.
II.
12 Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.