Urteil des AG Bad Cannstatt vom 23.05.2003

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt Urteil vom 23.5.2003, 10 C 394/03
Vereinsrecht: Nichtige Satzungsklausel eines Tennisvereins über Kostenerstattungsanspruch im Falle des Vereinswechsels eines
Berufsspielers
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der II. Kammer der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 in der
Disziplinarsache gegen den Kläger unwirksam ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages erbringt.
Streitwert: 2.000,00 EUR
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschluss der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2003.
2
Die Parteien sind als eingetragene Vereine im Bereich des Tennissportes aktiv. Dem Beklagten gehört der Kläger als Mitglied an. Aufgrund
dessen unterliegt der Kläger den Satzungen, insbesondere der Wettspielordnung, des Beklagten.
3
§ 29 der Wettspielordnung des Beklagten enthält folgende Regelung:
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Bei einem Wechsel der Spielberechtigung eines Spielers (Spielerin) ist der neue Verein zu einer pauschalen Kostenerstattung an den
bisherigen Verein verpflichtet. Die pauschale Kostenerstattung ist wie folgt geregelt: Falls in der folgenden Saison ein Einsatz erfolgt, hat
der neue Verein bei den Damen und Herren zu bezahlen: Bei einem Einsatz in der
...
5
Oberliga DM 5000,00 1750,00 EUR
...
6
Der Kläger verpflichtete in der Verbandsspielrunde 2002 der Oberliga die tschechische Berufsspielerin ... für sieben Spiele. Zu diesem Zeitpunkt
war dem Kläger nicht bekannt, dass ... in den Jahren 2000 und 2001 beim TC ... unter Vertrag gestanden hatte. Der TC ... stelle dem Kläger am
17.09.2002 gemäß § 29 der Wettspielordnung des Beklagten 1.750,00 EUR in Rechnung. Der Kläger wies diese Forderung zurück, woraufhin
sich der TC ... an die Rechtskommission des Beklagten wandte. Der Beklagte leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Nach
mündlichen Verhandlung der Rechtskommission des Beklagten erging am 21.12.2002 folgender Beschluss:
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1. Es wird festgestellt, dass der (Kläger) an den TC ... eine pauschale Kostenerstattung gem. § 29 der Wettspielordnung des WTB in Höhe
von EUR 1.750,00 für die Spielerin ... zu zahlen hat.
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2. Wegen eines Verstoßen gegen die Wettspielordnung des WTB ... wird der (Kläger) ... mit einer Geldbuße von EUR 150,– bestraft.
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3. Gem. § 9 der Disziplinarordnung des WTB hat der (Kläger) die Verfahrenskosten in Höhe von 100,00 EUR zu tragen.
10 Der Kläger trägt vor, der Beschluss der Rechtskommission sei fehlerhaft. Er basiere auf einer unzutreffenden Anwendung des § 29 der
Wettspielordnung. § 29 regle nach seinem Sinn und Zweck die Erstattung von Ausbildungskosten und könne deshalb auf eine Berufsspielerin
keine Anwendung finden. Im übrigen sei § 29 der Wettspielordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG ohnehin nichtig.
11
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der II. Kammer der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 in der
Disziplinarsache gegen den Kläger unwirksam ist.
12
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
13 Der Beklagte macht geltend, § 29 der Wettspielordnung betreffe nicht lediglich Ausbildungskosten, sondern regle allgemein die pauschale
Erstattung von Kosten bei einem Spielerwechsel. Dies könne aber nicht mit einer "Ablöse" gleichgesetzt werden. Eine Nichtigkeit des § 29 der
Wettspielordnung sei vorliegend nicht gegeben, da die Spielerin ... als tschechische Staatsangehörige von vornherein nicht dem Schutzbereich
des Art. 12 GG unterfalle.
14 Ergänzend wird auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der beanstandete Beschluss der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 ist unwirksam.
I.
16 Die Klage ist zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet, nachdem verbandsinterne Rechtsmittel ausgeschöpft sind (Palandt, 62. Auflage, §
25 Rdnr 25).
II.
17 Die beantragte Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Rechtskommission des Beklagten vom 21.12.2002 war auszusprechen, da
dieser Beschluss nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die Feststellung der Kostenerstattungspflicht des Klägers für die Spielerin ... entbehrt einer
wirksamen Rechtsgrundlage, da § 29 der Wettspielordnung des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die §§ 138, 242 BGB als nichtig
anzusehen ist.
18 Vereinssatzungen unterliegen gemäß den §§ 242, 315 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Die Grenzen der Befugnis von Vereinen zur
Ausgestaltung von Satzungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 138, 242 BGB. § 29 der Wettspielordnung hält einer Überprüfung vor dem
Hintergrund dieser Normen nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob § 29 der Wettspielordnung eine allgemeine Kostenerstattungsregelung oder
eine pauschale Ausbildungskostenvergütung statuiert.
19 Bei einer Überprüfung von § 29 der Wettspielordnung vor dem Hintergrund der §§ 138, 242 BGB sind die Generalklauseln der guten Sitten, der
Verkehrssitte sowie von Treu und Glauben zu konkretisieren. Dies hat am Maßstab von Wertvorstellungen zu erfolgen, die in erster Linie von den
Grundsatzentscheidungen der Verfassung, insbesondere der Wertordnung der Grundrechte, bestimmt werden. In diesem Zusammenhang kommt
es nicht darauf an, ob ein Grundrecht – hier Art. 12 GG – bei einer unmittelbaren Heranziehung auf den konkreten Fall Anwendung finden könnte,
da bei der Konkretisierung von Generalklauseln des Privatrechtes jedes Grundrecht als Bestandteil der objektiven Wertordnung stets beachtet
werden muss.
20 Auf der Grundlage einer derartigen verfassungs- und grundrechtskonformen Ausgestaltung der §§ 138, 242 BGB kann § 29 der
Wettspielordnung keinen Bestand haben. Durch diese Satzungsnorm wird die – mittelbar zu berücksichtigende – Berufsfreiheit des Art. 12 GG in
einer Weise eingeschränkt, die mit den guten Sitten sowie Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbaren ist. § 29 der Wettspielordnung ist daher
als nichtig zu bewerten (Palandt, 62. Auflage, § 25 Rdnr 9 a; BGH, NJW 1999, 3552; BGH, NJW 2000, 1028; BAG, DB 1990, 392).
21 Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet jedem Deutschen im Sinne des Art. 116 GG das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet
hält, als Beruf zu ergreifen. Weitergehend schützt Art. 12 GG die Freiheit der Arbeitsplatzwahl. Die Regelung des § 29 der Wettspielordnung führt
dazu, dass (Berufs-) Spieler nur dann ihren Arbeitsplatz wechseln können, wenn der neue Verein bzw. Arbeitgeber bereit ist, eine pauschale
Kostenerstattung zu tragen. Diese Kostenerstattung ist geeignet, einen interessierten Verein davon abzuhalten, einen Amateur- oder
Berufsspieler eines anderen Vereins zu übernehmen. Damit wirkt § 29 der Wettspielordnung wie eine objektive Zulassungsschranke im Sinne
des Art. 12 GG. Derartige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind aber nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder
höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut erforderlich sind. Diese Voraussetzungen liegen bei § 29
der Wettspielordnung augenscheinlich nicht vor.
22 Die dargestellten Überlegungen könne zwar nicht unmittelbar auf § 29 der Wettspielordnung Anwendung finden, da diese Regelung nicht
unmittelbar an Art. 12 GG gemessen werden kann. Jedoch kann die Satzungsnorm des § 29 der Wettspielordnung auch bei einer nur mittelbaren
Anwendung von Art. 12 GG im Rahmen der §§ 138, 242 BGB aufgrund der durch sie hervorgerufenen Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit
keinen Bestand haben. Wie bereits ausgeführt ist es hierbei unbeachtlich, dass ... als tschechische Staatsangehörige nicht in den Schutzbereich
des Art. 12 GG fällt, da dieses Grundrecht als Bestandteil der objektiven Wertordnung stets bei der Ausfüllung von privatrechtlichen
Generalklauseln zu berücksichtigen ist.
23 Vor dem Hintergrund der Nichtigkeit von § 29 der Wettspielordnung entbehrt die Verpflichtung zur Zahlung von 1.750,00 EUR an den TC ... der
rechtlichen Grundlage. Aufgrund dessen ist das verhängte Bußgeld sowie die Kostentragungspflicht in den Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der
Rechtskommission des Beklagten ebenfalls nicht begründet, weshalb auch deren Unwirksamkeit festzustellen war.
III.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11,
713 ZPO.