Urteil des AG Bad Cannstatt vom 27.04.2005

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt Beschluß vom 27.4.2005, 10 XVII 89/03
Betreuung im Bereich Gesundheitsfürsorge: Gerichtliche Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen
Tenor
1. Der Antrag auf Genehmigung der Einstellung der Ernährung bei der Betroffenen wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
1
Der Betreuer der Betroffenen begehrt vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2003 – Az.: XII ZB 2/03 – die
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einstellung der Ernährung der Betroffenen mittels einer Magensonde.
I.
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Die Betroffene leidet an einem apallischen Syndrom, einem Wachkomazustand infolge eines hypoxischen Hirnschadens.
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Am ...zog sich die Betroffene bei einem ... Unfall eine Innenbandruptur am linken Kniegelenk zu. Diese Schädigung wurde am ... 1985 operativ
versorgt und das Bein ruhig gestellt. Nachfolgend entwickelte sich bei der Betroffenen eine tiefe Beinvenenthrombose. Im Rahmen der
operativen Entfernung diese Thrombose am ... 1985 erlitt die Betroffene einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand aufgrund einer
Lungenembolie mit der Folge eines hypoxischen Hirnschadens. Nach der Durchführung von Reanimationsmaßnahmen blieb die Betroffene
weiterhin komatös, auch nach einer Stabilisierung von Atmung und Kreislauf.
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Zur Sicherstellung der Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen wurde für sie eine Betreuung eingerichtet. Das Notariat ... bestellte am ...
den Ehemann der Betroffenen, ... W, zu ihrem Betreuer.
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Die Betreuung umfasst insbesondere den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge einschließlich der Zuführung zu ärztlichen Behandlungen und
der Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen.
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Vor dem Hintergrund diverser Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wurde seitens des Betreuers der Betroffenen durch Schreiben vom
14.05.2003 der Antrag gestellt,
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die Einstellung der Ernährung mittels einer Magensonde vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Betreuers und Ehemannes der Betroffenen sowie durch die uneidliche
Vernehmung der Zeugen ..., ..., ..., ... und .... Ferner wurde ein neurologisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Betroffenen durch Prof. Dr.
med. J. D und Privatdozent Dr. med. C. ... von der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums ... erstellt. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.09.2004 und 11.02.2005 und das schriftliche Gutachten vom ...2005 verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Genehmigung der Einstellung der Ernährung der Betroffenen war zurückzuweisen, da eine gesetzliche Grundlage für eine
derartige Genehmigung nicht gegeben ist. Es konnte damit letztlich dahinstehen, dass das Gericht aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die Erkrankung der Betroffenen irreversibel ist und es ihrem Willen entspricht, dass weitere
lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben.
10 1. Auf der Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Priv. Doz. Dr. med. G und Prof
Dr. med. D in dem nervenärztlichen Gutachten vom ...2005, das auf umfangreichen neurologischen Untersuchungen der Betroffenen beruht, ist
das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Betroffene an einer irreversiblen unheilbaren Erkrankung leidet.
11 Bei der Betroffenen ist ein apallisches Syndrom infolge eines hypoxischen Hirnschadens gegeben. Diese Erkrankung führt dazu, dass die
Betroffene dauerhaft außerstande ist bzw. sein wird, einen eigenen Willen zu äußern. Zwar wird die Erkrankung der Betroffenen – bei
entsprechender Pflege – nicht in absehbarer Zeit zu ihrem Tode führen, jedoch ist der Hirnschaden und der hieraus resultierende Zustand des
Wachkomas bei der Betroffenen irreversibel und unheilbar. Eine Besserung des Zustandes der Betroffenen ist ausgeschlossen. Insbesondere
kann bei der Betroffenen ein "Locked-in-Syndrom" ausgeschlossen werden, bei dem eine annähernd normale Funktion des Großhirns gegeben
ist, jedoch aufgrund einer Schädigung sämtlicher vom Großhirn ausgehenden Nervenbahnen eine Außenkommunikation nicht möglich ist. Ein
Betroffener ist in diesem Fall – bildlich gesprochen – in seinem Körper gefangen. Der Ausschluss des Vorliegens eines Locked-in-Syndoms kann
bei der Betroffenen bereits deshalb erfolgen, da bei ihr alle relevanten Gehirnstrukturen massiv degeneriert sind.
12 Dass der Wachkomazustand der Betroffenen nicht in absehbarer Zeit zu ihrem Tode führt, steht einem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
nicht entgegen (Palandt, BGB, Vor § 1896 Rdnr 10; BGH, NJW 1995, 204; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1882)
13 2. Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest der mutmaßliche Wille der
Betroffenen dahin geht, dass sie eine Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen, insbesondere eine weitere künstliche Ernährung, nicht
wünscht. Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Gericht im Interesse des Schutzes menschlichen Lebens berücksichtigt, dass beim Fehlen
einer unmittelbar bevorstehenden Todesnähe und bei der Feststellung des Willens zum Behandlungsabbruch lediglich auf der Basis des
mutmaßlichen Willens an die Überzeugungsbildung des Gerichtes hinsichtlich des Bestehens des Willens zum Behandlungsabbruch hohe
Anforderungen zu stellen sind (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685; BGH, NJW 1995, 204).
14 Die Vernehmung der – ausnahmslos glaubhaften – Zeugen in vorliegendem Verfahren hat dem Gericht die volle Überzeugung verschafft, dass
die Betroffene aufgrund ihrer Wertvorstellungen und Lebensentscheidungen im Falle einer unheilbaren Erkrankung keine lebensverlängernden
Maßnahmen wünscht. Der Betroffenen war es bereits vor ihrer Erkrankung unerträglich, ein nicht selbstbestimmtes Leben führen zu können. Es
war für die Betroffene von überragender Wichtigkeit, Dinge zu steuern und aktiv gestaltend am Leben teilzunehmen. Eine Ablehnung weiterer
lebensverlängernder Maßnahmen durch die Betroffene ergibt sich auch daraus, dass sie medizinischen Maßnahmen äußerst kritisch
gegenüberstand und diese – soweit zur Genesung nicht zwingend erforderlich – ablehnte.
15 Diese Umstände werden durch Aussagen der Betroffenen vervollständigt, die diese zur Frage lebenserhaltender Maßnahmen, insbesondere
gegenüber den Zeuginnen ... und ..., getätigt hat. An der Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen bestehen keine Zweifel. Die von diesen geschilderten
Aussagen der Betroffenen passen sich uneingeschränkt in das Bild ein, das das Gericht von den Wertvorstellungen der Betroffenen erlangt hat.
Die Zeugin ... konnte von einem Gespräch mit der Betroffenen anlässlich des Versterbens ihrer Mutter berichten, das sie kurze Zeit vor dem ...
unfall der Betroffenen mit dieser geführt hat und worin die Betroffene äußerte, sie wolle nie an Maschinen angeschlossen dahinsiechen. Die
Zeugin ... konnte Äußerungen der Betroffenen schildern, die im Rahmen der Arbeit der Betroffenen im ... ausschuss der ... gewerkschaft erfolgt
sind. Danach konnte es sich die Betroffene nicht vorstellen, dass Menschen an lebenserhaltende Maschinen angeschlossen werden, ohne dass
eine Chance auf Besserung besteht. Derartige Vorgehensweisen wurden von der Betroffenen als menschenunwürdig angesehen. Für sich
schloss es die Betroffene aus, in einem solchen Zustand längere Zeit zu leben. Diese Aussagen der Zeuginnen stehen in Einklang mit den
Angaben des Betreuers der Betroffenen, an dessen Glaubwürdigkeit ebenfalls keine Zweifel bestehen. Danach hat ihn die Betroffene im
Zusammenhang mit der Operation der Beinvenenthrombose gebeten, dass er ihr "Tabletten" bringe, wenn sie in einen unheilbaren oder sehr
schmerzhaften Zustand gerate.
16 Sofern man vorgenannte Willenserklärungen der Betroffenen nicht bereits gemäß § 130 Abs. 2 BGB als bis heute fortwirkend ansieht (BGH, NJW
2003, 1588), führen sie in Verbindung mit den dargestellten Lebensentscheidungen und Verhaltensweisen der Betroffenen zumindest zu einem
dahingehenden (individuell-) mutmaßlichen Willen, dass die Betroffene in ihrem derzeitigen irreversiblen komatösen Zustand keine
lebenserhaltende Maßnahmen wünscht und diese damit zu beenden sind.
17 3. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Anordnung eines Betreuers
lebenserhaltende Maßnahmen abzubrechen, ist die Anordnung eines solchen Abbruchs vom Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge – der
vorliegend dem Betreuer der Betroffenen zugewiesen ist – umfasst (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685).
18 4. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einstellung der Ernährung bei der Betroffenen war trotz des Vorliegens der vorgenannten
Voraussetzungen zu versagen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine gesetzliche Grundlage für eine derartige gerichtliche Genehmigung nicht
gegeben ist (Palandt, BGB, 64. Auflage 2005, Einf. vor § 1896 Rdnr 10).
19 Eine analoge Heranziehung des § 1904 BGB muss bereits deshalb ausscheiden, da es an einer Vergleichbarkeit der Problemlagen fehlt. § 1904
will das Leben erhalten und den heilungsfähigen Betroffenen lediglich vor dem Einsatz riskanter medizinischer Mittel schützen. Dagegen zielt die
Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen auf die Beendigung des Lebens ab. Beide Ziele stehen sich nicht im Verhältnis von
"maius" und "minus" gegenüber; sie sind miteinander inkomparabel und daher auch nicht einem "Erst recht" Schluss zugänglich. (BGH, NJW
2003, 1588; OLG Schleswig-Holstein, NJW-RR 2003, 435, Münchener Kommentar-Schwab, BGB, § 1904, Rdnr 38). Im übrigen fehlt es für eine
analoge Anwendung normierter betreuungsrechtlicher Vorschriften an einer planwidrigen Gesetzeslücke (BGH, NJW 2003, 1588; OLG
Schleswig-Holstein, NJW-RR 2003, 435).
20 Eine Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes kann auch nicht aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechtes
abgeleitet werden (Palandt, BGB, 64. Auflage 2005, Einf. vor § 1896 Rdnr 10; a. A. BGH, Beschluss vom 17.03.2003, NJW 2003, 1588). Vielmehr
bedarf die gerichtliche Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen einer positiv-gesetzlichen Grundlage
(Schmidt/Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 10. Auflage 2004, Art. 1 Rdnr 39). Dies vor dem Hintergrund, dass aus dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und der daraus entwickelten Wesentlichkeitstheorie folgt, dass der Gesetzgeber in grundlegenden
normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, alle der staatlichen Regelung zugänglichen wesentlichen
Entscheidungen selbst treffen muss (BVerfGE 49, 89 ff; Schmidt/Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 10. Auflage 2004, Art. 20 Rdnr 70). Die Zulässigkeit
des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen stellt eine derartig wesentliche Entscheidung dar, sie ist Kernfrage der Art. 1 und 2 GG
(Schmidt/Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 10. Auflage 2004, Art. 1 Rdnr 39). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und inwieweit die
gerichtliche Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen einen Eingriff in die Rechte der Betroffenen auf Leben und körperliche
Unversehrtheit darstellt. Eine dahingehende Auffassung, die "Prüfungszuständigkeit" des Vormundschaftsgerichtes greife nicht in vorgenannte
Rechte der Betroffenen ein (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, NJW 2003, 1588), verkennt, dass bei der gerichtlichen Genehmigung des
Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen nicht nur dem festzustellenden Willen eines Betroffenen Ausdruck verliehen wird, sondern eine
umfassende Prüfung, insbesondere auch zum Gesundheitszustand, vorgenommen wird, die in eine aus vielfältigen Elementen bestehende
gerichtliche Entscheidung mündet. Diese Entscheidung hat damit einen klaren Regelungscharakter und greift deshalb entweder in das
grundgesetzlich geschützte Lebensrecht oder das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ein.
21 In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen durch das Gericht
in jeden Falle zumindest faktisch in das Lebensrecht eingreift. Denn durch die Genehmigung wird die Möglichkeit der Beendigung eines Lebens
eröffnet. Selbst wenn dieser Eingriff – was aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbar wäre – als gering bewertet wird, ist aufgrund der hohen
Wertigkeit des menschlichen Lebens eine gesetzliche Grundlage dennoch erforderlich.
II.
22 Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 128 b KostO.
III.
23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei
Wochen beim Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt, Badstraße 23, 70372 Stuttgart, oder beim Landgericht Stuttgart, Urbanstraße 20, 70182
Stuttgart einzulegen. Eine bereits untergebrachte Person kann sie auch bei dem für den Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder gerichtlich protokollierten Bekanntmachung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen
Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Einlegung erfolgt durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Amtsgerichte. Darüber hinaus
ist jedes Amtsgericht verpflichtet, die Erklärung über die Beschwerde aufzunehmen. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass diese
Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist bei einem der oben genannten Gerichte eingegangen sein muss.