Urteil des AG Strausberg vom 04.03.2010

AG Strausberg: öffentliche versteigerung, vorschuss, ausnahme, link, sammlung, quelle, verwertungskosten, gutachter, erinnerungsschreiben, vollstreckungskosten

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Gericht:
AG Strausberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 M 474/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 4 Abs 1 GvKostG
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2010 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung aus dem
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bernau vom 13.08.2003, Az. 32 B 928/03. Mit
Schreiben vom 19.01.2010 forderte der Obergerichtsvollzieher bei dem
Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin einen Vorschuss in Höhe von 500,-- Euro
an. Diesen spezifizierte er mit Schreiben vom 01.03.2010. Auf die Schreiben des
Obergerichtsvollziehers vom 19.01.2010 sowie vom 01.03.2010 wird Bezug genommen.
Die Gläubigerin wendet sich mit Schreiben vom 04.03.2010 gegen die
Vorschussanforderung der Höhe nach und erhob Erinnerung. Sie meint, 70,-- bis 80,--
Euro für die Türöffnung seien ausreichend. Im Übrigen sichere sie für die
Vollstreckungskosten zu, ein Gebot abgeben zu wollen. Auf das Vorbringen in dem
Erinnerungsschreiben vom 04.03.2010 wird Bezug genommen.
Der Obergerichtsvollzieher hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser half der
Erinnerung nicht ab.
Die gemäß § 766 ZPO statthafte Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist
unbegründet.
Nach § 4 Abs. 1 S. 4 GvKostG ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Vorschusses
verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Der Vorschuss soll so
bemessen sein, dass er zur Deckung der gesamten, durch den Auftrag voraussichtlich
entstehenden oder voraussichtlich weiter entstehenden, aber noch nicht gedeckten
Kosten ausreicht (vgl. Schröder-Kay, Das Kostenwesen des Gerichtsvollziehers, 12. Aufl.,
§ 4 GvKostG Rn 15).
Gegen die Vorschusserhebung der Höhe nach durch den Obergerichtsvollzieher gibt es
nichts zu erinnern. Nicht die Gläubigerin bestimmt in welcher Höhe der Vorschuss
angemessen ist, sondern der Gerichtsvollzieher. Unabhängig davon, dass ein
nichtverbrauchter Vorschuss ohnehin auszukehren ist, haftet der Gerichtsvollzieher für
die bei Dritten angefallenen Kosten. Ggf. in Vorleistung hat der Gerichtsvollzieher nicht
zu gehen.
Die vom Obergerichtsvollzieher angesetzten Schlosserkosten in Höhe von 100,-- Euro
sind nicht zu beanstanden. Aus welchem Grund das Wiederverschließen von Türen nicht
erforderlich sein soll, hat die Gläubigerin nicht dargelegt.
Gutachterkosten in Höhe von 130,-- Euro sind ebenso nicht zu beanstanden. Der Wert
des Fahrzeugs hängt neben dem Erhaltungszustand auch vom verbautem Zubehör
sowie von Vorschäden etc. ab und kann stark schwanken. Der Obergerichtsvollzieher ist
ersichtlich kein Kfz-Sachverständiger, weswegen die Einschaltung eines Gutachters
erforderlich ist. Mögliche Mehrkosten infolge nicht auszuschließender Leerfahrten von
Schlosser und Gutachter hat der Obergerichtsvollzieher noch nicht einmal
berücksichtigt.
Soweit die Gläubigerin sich gegen die Vorschusserhebung in Höhe von 100,-- Euro für
Veröffentlichungskosten wendet, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Nach §
825 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers oder des
Schuldners eine gepfändete Sache in anderer Weise als der öffentlichen Versteigerung
verwerten. Gegenüber der öffentlichen Versteigerung (§ 814) ist eine andere
Verwertung die Ausnahme (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 825 Rn. 2). Sie ist daher nicht
wahlweise neben der Versteigerung zulässig, sondern nur, wenn sie vorteilhafter
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wahlweise neben der Versteigerung zulässig, sondern nur, wenn sie vorteilhafter
erscheint (vgl. Zöller a. a. O.). Dafür, dass eine andere Verwertung vorteilhafter als die
öffentliche Versteigerung erscheint, ist nichts ersichtlich. Konkret hat die Gläubigerin
dazu nichts vorgetragen. Dass die Gläubigerin selbst ein Gebot abgeben will, ist dafür
nicht ausreichend, zumal die Höhe eine solchen - auch in Ansehung von § 817 a ZPO -
nicht beziffert worden ist.
Gegen die im Rahmen der Vorschussanforderung angesetzten etwaigen Pfändungs- und
Verwertungskosten gibt es ebenso nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog.
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