Urteil des AG Stockach vom 24.07.2002

AG Stockach: kündigung, private krankenversicherung, versicherer, versicherungspflicht, bach, krankenkasse, versicherungsnehmer, techniker, sicherheitsleistung, vollstreckung

AG Stockach Urteil vom 24.7.2002, 1 C 139/02
Tenor
1. Die über den Teilvollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 12.11.2001 (Gesch.-Nr. ...) hinausgehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95/100, der Beklagte 5/100.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt jeweils 5/4 des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt Versicherungsprämien für eine Krankheitskostenvoll-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung sowie
eine Pflegepflichtversicherung.
2
Für diese Bereiche bestand für den Beklagten bei der Klägerin Versicherungsschutz unter der Versicherungsscheinnummer ... zu den
allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin (MB/KK 94, MB/KT 94 und MB/PVV 1996, AS 35 ff). Die monatlichen Beitragsraten für
diese Versicherungen bezahlte der Beklagte bis 31.03.2001. Er kündigte die Versicherungen bei der Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2001. Ab
diesem Tag war er bei der Techniker Krankenkasse Konstanz in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach Aufnahme eines festen
Arbeitsverhältnisses pflichtversichert. Wegen des Zahlungsrückstandes ab April 2001 leitete die Klägerin das Mahnverfahren nach § 39 VVG ein
und kündigte die Versicherungsverhältnisse am 06.08.2001.
3
Die Klägerin erwirkte einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 12.10.2001 in Höhe von DM 4.013,25 zuzüglich Nebenforderungen
und Zinsen (AS 11), gegen den der Beklagte in Höhe eines Teilbetrages von DM 3.763,73 nebst zugehöriger Zinsen und Kosten sowie der 4 %
übersteigender Zinsen Widerspruch einlegte. Im übrigen erging der Teilvollstreckungsbescheid vom 12.11.2001 (AS 9-11).
4
Die Klägerin bringt vor,
5
sie habe Anspruch auf den Versicherungsbeitrag der Krankenversicherung, für die eine monatliche Zahlungsweise des Jahresbeitrages
vereinbart ist, bis zum Ende des Versicherungsjahres am 31.12.2001, und der monatlichen Versicherungsbeiträge für die Pflegeversicherung bis
August 2001. Der Anspruch betrage in der Krankenversicherung insgesamt EUR 1.925,82, und in der Pflegeversicherung insgesamt EUR
126,15. Sie habe daher über den Teilvollstreckungsbescheid hinaus Ansprüche von EUR 1.924,85, wegen deren Einzelheiten auf Seite 3 der
Anspruchsbegründung vom 14.03.2002 verwiesen wird. Der Beklagte habe den Eintritt der Kranken- und Pflegepflichtversicherung in eine
gesetzliche Krankenkasse nicht nachgewiesen, wozu er verpflichtet sei.
6
Die Klägerin beantragt (AS 29, 65),
7
die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 1.924,85 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 12.10.2001 sowie EUR 16,36
vorgerichtliche Mahnauslagen und Bankrücklastschriftgebühr zu zahlen.
8
Der Beklagte beantragt (AS 65),
9
die Klage abzuweisen.
10 Er bringt vor,
11 er habe der Klägerin mit Schreiben vom 08.05.2001 eine Kopie des Aufnahmeschreibens der Techniker Krankenkasse vom 17.04.2001 (AS 59
bis 61) übermittelt. Die Forderung der Klägerin sei nur bis zum Eintritt der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (in Höhe des
unwidersprochenen Teils des Mahnbescheids) gerechtfertigt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und wegen richterlicher Hinweise
auf die Niederschrift vom ... (AS 65) verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Klage ist unbegründet.
14 Dem vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Versicherungsbeiträge für die Zeit ab 17.04.2001 steht entgegen, dass der Beklagte die
Versicherungen bei der Klägerin fristgemäß und wirksam kündigte. Nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 178 h Abs. 2 Satz 1 VVG, 5 Abs. 9
SGB V beziehungsweise §§ 27, 20 Abs. 1 SGB XI kann der private Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegepflichtversicherung gekündigt werden. Bei einer Kündigung binnen zweier Monate nach Eintritt der
Versicherungspflicht ist ein Nachweis hierüber, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr behauptete, nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.
15 Der Wortlaut der angeführten Vorschriften ergibt nichts dafür, dass die Kündigung zusätzlich zu ihrem Ausspruch an den Nachweis des Eintrittes
der Versicherungspflicht gebunden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch die Gesetzesauslegung nicht zu einem solchen
Ergebnis. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Zwar wird in der
Begründung des Regierungsentwurfs zu § 178 h VVG (BT-Drucksache 12/6959, Seite 106) angeführt, dass die neueingeführte Regelung in §
178 h Abs. 2 VVG den früheren Regelungen in § 13 Abs. 3 MB/KK 76 und MB/KT 78 entspreche. Dies ist - dem Wortlaut des § 178 h Abs. 2 Satz 1
VVG nach - nicht der Fall, weil nach diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Kündigung der privaten Versicherung innerhalb zweier
Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht (nur) zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer diesen Eintritt nachweist, erfolgen
konnte (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Aufl., S. 1570, 1599). Dagegen trifft die Gesetzesbegründung insoweit zu, als § 178 h Abs. 2 Satz 1 VVG die
angeführte Regelung in § 5 Abs. 9 SGB V aufnimmt. Der Entstehungsgeschichte kann kein zureichender Anhaltspunkt dafür entnommen werden,
dass der Gesetzgeber den Nachweis als Wirksamkeitserfordernis der Kündigung festlegen wollte (LSG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2001,
Az.: L 17 P 40/00, bei juris Nr. KSRE 068101317). Dem steht der klare Wortlaut des Gesetzes gegenüber.
16 Soweit sich die versicherungsrechtliche Kommentarliteratur auf einen anderen Standpunkt stellt, vermag dies nicht zu überzeugen. Im Handbuch
Versicherungsrecht (1. Aufl., 2001, Rn. 47) verweist van Bühren lediglich auf eine Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1977, 999), die aber zu
einer früheren Versicherungsbedingung in § 2 II b 3 AVB/KK mit dem Wortlaut "...muss...nachgewiesen...sein..." erging (ebenso Bach/Moser,
Private Krankenversicherung, 2002, § 13 MB/KK Rn. 19). Angesichts der Gesetzesänderung führt das Urteil in dem vorliegenden
Zusammenhang aber nicht weiter. Auch wenn man mit Bach/Moser § 178 h Abs. 2 Satz 1 VVG hinsichtlich der Kündigungsvoraussetzungen als
lex specialis gegenüber § 5 Abs. 9 SGB V ansieht (a.a.O.; so auch LG Freiburg VersR 2000, 1007), ergibt sich daraus kein Grund für eine
Erweiterung der Kündigungsvoraussetzungen nach § 178 h Abs. 2 Satz 1 VVG entsprechend der Regelung in Abs. 2 Satz 3. Für das
Nachweiserfordernis bei der Kündigung innerhalb von zwei Monaten führen Prölss/Martin (VVG, 26. Aufl., § 178 h Rn. 10) weiter an, dass der
Versicherer vom Versicherungsnehmer die erforderliche Klarheit erhalten muss, damit er nicht zu einem Prozess "ins Blaue hinein" genötigt wird.
Daran erscheint beachtlich, dass der Versicherungsnehmer über die versicherungsrechtliche Obliegenheiten (z.B. § 9 MB/KT 94) hinaus als
Nebenpflicht verpflichtet sein mag, dem Versicherer auf Anforderung (wie hier im Schreiben der Klägerin vom 03.05.2001, AS 83) eine
Bescheinigung über den Eintritt der gesetzlichen Versicherung vorzulegen. Daraus ein Wirksamkeitserfordernis für die vorausgegangene
Kündigung abzuleiten, findet aber in § 178 h Abs. 2 Satz 1 VVG keine Stütze. Vielmehr hat der Versicherer bei Ausbleiben des Nachweises
allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung. Seinem berechtigten Interesse, ohne Nachweis der
Kündigungsberechtigung keine Leistungen erbringen zu müssen, trägt die auf zwei Monate begrenzte Regelung in § 178 h Abs. 2 Satz 1 VVG
erkennbar und ausreichend Rechnung. Soweit es dazu kommen kann, dass der Versicherer wegen der Rückwirkung der Kündigung zunächst
Leistungen erbringt, für die der vertragliche Grund nachträglich wegfällt (vgl. Bach/Moser, a.a.O.), liegt der Grund hierfür in der vom Gesetzgeber
ausdrücklich angeordneten Rückwirkung der Kündigung und nicht in ihren Wirksamkeitsvoraussetzungen.
17 Hinzu tritt, dass gegen die Auffassung der Klägerin die Unklarheitenregel in § 5 AGBG spricht. Der Wortlaut des § 178 h Abs. 2 VVG wird in den
allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin wörtlich (§ 13 Abs. 3 MB/KK 94 bzw. MB/KT 94) bzw. sinngemäß (MB/PVV 1996)
wiederholt. Die erörterten Auslegungszweifel gehen insoweit zu Lasten der Klägerin.
18 Nach alldem ist die Klage im geltend gemachten Umfang abzuweisen. Auf einen möglichen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der bis zur
Verhandlung am 19.06.2002 entstandenen Prozesskosten stützt die Klägerin die Klage nicht.
19 Die Kostenentscheidung folgt unter Einbeziehung der Kosten des Mahnverfahrens aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.