Urteil des AG Stockach vom 11.05.2005

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AG Stockach Urteil vom 11.5.2005, 1 C 353/04
Haftung bei Verkehrsunfall: Verneinung einer Mithaftung bei Auffahrunfall wegen plötzlichem Abbremsen des Vordermannes vor einem Dachs
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 881,43 (i. W. achthunderteinundachtzig 43/100) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2004 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 4/10 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1
weitere 6/10. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1. Die Beklagten behalten ihre außergerichtlichen Kosten
auf sich.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5/4 des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von jeweils 5/4 des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
1
Die Klägerin und die Beklagte als Widerklägerin verlangen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
2
Der Drittwiderbeklagte fuhr am 04.06.2004 mit dem Fahrzeug der Klägerin Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen ..., gegen 07:45 Uhr auf der B
31 von L in Richtung S. Hinter ihm fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ... 1968, der bei der Beklagten zu 2
haftpflichtversichert war, danach der Zeuge .... Der Drittwiderbeklagte bremste das Fahrzeug jedenfalls auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h ab,
worauf die Beklagte zu 1 auf sein Fahrzeug auffuhr, anschließend der Zeuge ... auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1.
3
Auf den Schaden der Klägerin für Reparatur- und Mietwagenkosten netto und eine Kostenpauschale von insgesamt Euro 3.876,02 (Einzelheiten
S. 5-6 der Klagschrift, AS. 9-11) zahlte die Beklagte zu 2 vorgerichtlich insgesamt Euro 2.535,98. Die Klägerin setzte ihr Zahlungsfrist bis
05.07.2004. Der Beklagten zu 1 entstand materieller Schaden von insgesamt Euro 3.035,70 (Fahrzeugschaden, Abschleppkosten, Schilder und
Zulassung eines Ersatzfahrzeuges sowie Kostenpauschale) und weiterer Euro 266,30 Mietwagenkosten (im einzelnen S. 2 des Schriftsatzes vom
07.01.2005, AS. 81).
4
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte bringen vor,
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der Drittwiderbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren und habe dann, auf der Höhe des links der Straße gelegenen
Rastplatzes, am rechten Straßenrand einen Dachs bemerkt, der kurz darauf in Richtung Straßenmitte gegangen sei. Er habe deshalb von 70
km/h auf 30 km/h abgebremst, worauf die Beklagte zu 1 wegen unzureichender Aufmerksamkeit aufgefahren sei.
6
Die Klägerin beantragt (AS. 3, 177),
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 881,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit
dem 06.07.2004 zu zahlen.
8
Die Beklagten beantragen (AS. 45, 177),
9
die Klage abzuweisen.
10 Sie bringen vor,
11 die Fahrzeuge seien bei gleichbleibendem Abstand zunächst mit 100 km/h gefahren. Der Drittwiderbeklagte habe an der Unfallstelle zunächst
von einem kleinen Tier, einem Wiesel oder einem Marder, gesprochen. Er habe zunächst leicht, dann voll abgebremst und sei fast zum Stillstand
gekommen. Tatsächlich habe er sich wohl verfahren und die Fahrtrichtung ändern wollen. Dachse seien im Bodenseegebiet nicht heimisch.
12 Die Beklagte zu 1 hat Widerklage gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten erhoben. Sie bringt dazu ergänzend vor,
13 sie habe Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 20 Tage á Euro 26,00 im Hinblick auf eine Widerbeschaffungsdauer von 13
Kalendertagen und die vorausgehende Überlegungsfrist. Hiervon könne sie jedenfalls ein Drittel geltend machen. Außerdem habe sie Anspruch
auf Schmerzensgeld von Euro 133,33 wegen eines HWS-Syndroms und Schleudertraumas mit der Folge von fünf Tagen Arbeitsunfähigkeit
(dazu Arztattest AS. 111).
14 Die Beklagte zu 1 beantragt mit der Widerklage (AS. 81, 177),
15
die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin Euro 1.407,33 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen unter Bezug auf ihr angeführtes Vorbringen (AS. 129, 177),
17
die Widerklage abzuweisen.
18 Die unfallbeteiligten Parteien wurden informatorisch angehört. Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen ... und Einholung schriftlicher
Angaben des Zeugen ... vom 27.03.2005 (AS. 161 ff) Beweis erhoben, auf die und die Niederschrift vom 27.04.2005 (AS. 175 ff) wegen des
Ergebnisses verwiesen wird, wegen gerichtlicher Hinweise ergänzend auf die Verfügung vom 13.12.2004. Die Bußgeldakten der Stadt S 30.5-
69151135 und 30.5-68818424 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
20 Klage und Widerklage sind zulässig, jedoch ist nur die Klage begründet.
21 Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten auf vollen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 1, 3 Nr. 1
PflVG, 249 BGB. Dagegen ist die Widerklage unbegründet (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB). Dies ergibt,
da kein Ausschluss der Ersatzpflicht im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG besteht, die Haftungsverteilung; ein Verschulden des Drittwiderbeklagten ist
nicht nachgewiesen. Die Beklagte zu 1 verstieß gegen die Vorschrift in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach sie zum vorausfahrenden Fahrzeug einen
so großen Abstand halten musste, dass sie auch bei plötzlichem Abbremsen hinter diesem halten konnte. Dabei spricht der Beweis des ersten
Anscheins gegen den von hinten Auffahrenden; die Beklagten müssten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises einen abweichenden Ablauf
oder dessen ernsthafte Möglichkeit beweisen (BGH NZV 1989, 105, 106). Dazu gehört der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit, dass der
Drittwiderbeklagte nicht, wie von ihm geltend gemacht, wegen eines auf der Straße befindlichen Daches abbremste. Bei der Größe des Tieres mit
einem mittleren Gewicht von 10 bis 20 kg (dazu die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisse aus der Internetseite des
Jagdverbandes Bayern, § 291 ZPO) durfte er wegen eines solchen Tieres ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch stark abbremsen. Für
diese Beurteilung bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (BGH NJW 2003, 2903, 2904). Das Vorkommen von
Dachsen im Bereich der Unfallstelle hat der Zeuge ..., aus der Bearbeitung von Wildunfällen genügend sachkundig, bestätigt.
22 Die Beweisaufnahme hat keine zureichenden Anhaltspunkte für die Erschütterung des Anscheinsbeweises ergeben. Der Drittwiderbeklagte und
die Beklagte zu 1 machten unterschiedliche Angaben dazu, was der Drittwiderbeklagte hierzu unmittelbar nach dem Unfall – also auch unter
dem Eindruck der nicht unbeträchtlichen Unfallsituation – äußerte. Jedenfalls ab Eintreffen der Polizei sprach er von einem Dachs, so der Zeuge
PM ... glaubhaft. Im übrigen hat die Beklagte zu 1 eingeräumt, dass sie die Stärke des Abbremsvorgangs des Drittwiderbeklagten zunächst
unterschätzt und deshalb zu spät im erforderlichen Umfang gebremst hätte; ähnlich der Zeuge ... für seine Fahrsituation. Der angebotene
Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob ein Bremsvorgang mit einer bereits anfänglich starken Bremsung für das Abbremsen vor einem Tier
typisch wäre, ist ungeeignet für eine weitergehende Beweisführung im Sinne der Beklagten. Der Drittwiderbeklagte hat dazu eingehend
dargestellt, dass er wegen der knapp hinter ihm fahrenden Beklagten zu 1 zunächst leicht, dann wegen des auf die Straße laufenden Tieres
stärker gebremst habe. Dass die Beklagte zu 1 zumindest zunächst einen geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt, wurde von
dem Zeugen ... bestätigt. Diese Behauptung des Drittwiderbeklagten ist im übrigen nicht widerlegt und nach der gesamten Fahrsituation,
insbesondere dem von der Beklagten zu 1 eingeräumten Interesse an raschem Vorwärtskommen nicht fernliegend. Im übrigen fehlen für eine
sachverständige Beurteilung die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, insbesondere Unfallspuren.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.