Urteil des AG Steinfurt vom 05.03.2009

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Amtsgericht Steinfurt, 4 C 310/08
Datum:
05.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper:
4. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 310/08
Schlagworte:
Minderung Stellplatz
Normen:
BGB § 536
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 386,20
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 77,24 EUR seit dem 04.03.2008, 04.04.2008,
04.05.2008, 04.06.2008 und 04.07.2008 zu zahlen, sowie vorgerichtliche
Kosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte
zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig.
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Die Klage ist zudem überwiegend begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 386,20 € aus § 535 Abs.2
BGB.
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Es ist unstreitig, dass der von der Beklagten angemietete Stellplatz von März bis Juli
2008 (5 Monate) sich weiterhin in einem mangelhaften Zustand befand. So waren
insbesondere der Schotterplatz und die Zuwegung nicht ausreichend befestigt, so dass
bei Regenwetter der Stellplatz nicht ordentlich genutzt werden konnte. Dies stellt einen
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bei Regenwetter der Stellplatz nicht ordentlich genutzt werden konnte. Dies stellt einen
zur Minderung berechtigenden Umstand i.S.d. § 536 BGB da. Da der Stellplatz in seiner
Tauglichkeit erheblich eingeschränkt war, erachtet das Gericht sogar eine Minderung
um 100 % für berechtigt. Allerdings bedeutet dies, dass die Beklagte monatlich lediglich
um 20,00 € mindern durfte, denn das ist der für den Stellplatz im Mietvertrag
ausgewiesene Mietzins. Insofern liegen nämlich zwei Mietverträge innerhalb eines
Vertragsformulars vor, der über die Wohnung und der über den Stellplatz. Eine
Minderung über den vereinbarten Stellplatzmietzins hinaus, ist nicht gerechtfertigt, da
die Wohnung unstreitig mangelfrei ist.
Ein Entfallen der Minderungsbefugnis scheidet vorliegend aus. Soweit der Kläger
vorgetragen hat, es habe eine Absprache zwischen ihm und der Beklagten gegeben,
wonach die von ihm geschuldeten Befestigungsarbeiten erst nach der Durchführung von
Vorarbeiten zur Errichtung eines Carports durch die Beklagte zu erbringen gewesen
seien, so ist er für diese streitige Behauptung beweisfällig geblieben.
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Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug, §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
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Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist, § 511 Abs. 4 Nr. 1, 2 ZPO. Der Rechtsstreit wirft keine umstrittenen bzw.
außergewöhnlichen Rechtsfragen auf.
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