Urteil des AG Steinfurt vom 17.12.2008

AG Steinfurt: ehevertrag, unterhalt, schwangerschaft, scheidung, firma, geschäftsführer, beruf, ersatzkasse, erwerbstätigkeit, beschränkung

Amtsgericht Steinfurt, 30 F 163/07
Datum:
17.12.2008
Gericht:
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 F 163/07
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die im Ehevertrag zur Urkundenrolle Nr. #####
des Notars Q vom 22.08.1997 getroffenen Regelungen unwirksam sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand:
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Der am 24.02.1949 geborene Antragsteller und die am 10.06.1966 geborene
Antragsgegnerin schlossen am 29.08.1997 miteinander die Ehe. Die Parteien hatten
sich, nachdem sich der Antragsteller 1985 von seiner ersten Ehefrau getrennt hatte, im
Jahre 1993 kennengelernt. 1995 wurde die erste Ehe des Antragstellers geschieden.
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Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Es handelt sich um eine
Mehrlingsschwangerschaft. Dies war den Eheleuten zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Ehevertrages auch bekannt.
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Am 24.11.1997 wurden die Drillinge M, M1 und N geboren. N ist schwerbehindert und
besucht derzeit die Regenbogenschule in N1.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der am 22.08.1997 geschlossene Ehevertrag sei
nichtig. Sie kümmere sich seit der Geburt der drei Kinder bis zu ihrem Auszug aus der
Ehewohnung ausschließlich um das Wohlergehen der drei Kinder. Sie betreue seit der
Trennung die Kinder N und M. Der schwerstbehinderte M bedürfe insbesondere der
liebevollen Betreuung durch die Mutter. Die im betroffenen Vertrag getroffene
Unterhaltsregelung sei zunächst deshalb wirksam, weil die Eheleute für den Fall der
Trennung und auch nach Scheidung auf Unterhalt verzichtet hätten. Ein Verzicht auf
Getrenntlebensunterhalt sei aber nicht möglich. Es sei zudem der der Antragsgegnerin
gesetzlich zustehende Unterhalt objektiv verkürzt worden. Die Vereinbarung sei deshalb
nichtig, was zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.
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Der Schutzzweck der gesetzlichen Unterhaltsregelung dürfe nicht beliebig unterlaufen
werden. Es sei durch die Unterhaltsregelung in den Kernbereich der Scheidungsfolge
eingegriffen worden. Sie sei bei Abschluss des Ehevertrages vom Antragsteller
erheblich unter Druck gesetzt worden. Der Antragsteller habe damals erklärt, ohne
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Ehevertrag werde er die Ehe nicht schließen. Sie habe unbedingt gewollt, dass die
Kinder ehelich zur Welt kommen.
Zwischen den Parteien sei klar gewesen, dass sie, die Antragsgegnerin sich um die
Drillinge habe kümmern sollen.
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Die Antragsgegnerin beantragt, im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage
festzustellen,
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dass die Vereinbarungen aus dem Ehevertrag Urkundenrolle ##### des Notars Q
vom 22.08.1997 unwirksam sind.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er macht geltend, es sei ein wirksamer Ehevertrag geschlossen worden. Die Parteien
seien sich über die Regelungen des Ehevertrages, insbesondere auch über die
Regelungen betreffend den nachehelichen Unterhalt lange einig gewesen, bevor sie
geheiratet hätten und die Antragsgegnerin schwanger geworden sei.
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Selbst in Ansehung ihrer Schwangerschaft und der anstehenden Mehrlingsgeburt habe
sich die Antragsgegnerin aus freien Stücken entschieden, diese vorher getroffenen
Absprachen dann auch in dem Ehevertrag umzusetzen.
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Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Parteien sind angehört worden. Es wird auf die Protokolle vom 28.11.2007 Bl. 41 ff
d. A. Bezug genommen.
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Auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Ehevertrag vom 22.08.1997 Bl. 3 – 9
der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Zwischenfeststellungsschrift ist zunächst zulässig. Der Antrag der Antragstellerin ist
als Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
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Der Antrag ist auch begründet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Ehevertrag
ist unter Berücksichtigung der neueren nach Abschluss des Ehevertrages ergangenen
Rechtsprechung sittenwidrig und daher nichtig. Der zwischen den Parteien
abgeschlossene Ehevertrag weist eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der
Antragsgegnerin auf. Durch den Ehevertrag werden die wirtschaftlichen Folgen einer
eventuellen Scheidung für den Antragsteller gering gehalten. Die Parteien haben
zunächst güterrechtlich die Gütertrennung vereinbart. Der Versorgungsausgleich ist
zwischen den Parteien ausgeschlossen worden. Dies mit der Modifikation, dass der
Antragsteller für die Zeit der Kindererziehung längstens bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes der Antragstellerin einen
monatlichen Betrag in Höhe von 250,00 DM zu zahlen hat zum Aufbau einer eigenen
Altersversorgung.
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Darüber hinaus verzichten die Parteien im Ehevertrag für den Fall der Trennung und
Scheidung auf nachehelichen Unterhalt. Dies jedoch nicht im Falle der Betreuung eines
gemeinschaftlichen Kindes längstens jedoch bis zum sechsten Lebensjahr dieses
Kindes.
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Durch diese Beschränkung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin
gemäß § 1570 BGB wird die Antragsgegnerin unangemessen benachteiligt. Gemäß der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 81 ff) gehört zum Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts der Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB. Belastungen des
einen Ehegatten wiegen um so schwerer und die Belange des anderen Ehegatten
bedürfen um so genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Regelung in den
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Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Vertrages war der Antragsteller wie auch heute noch Geschäftsführer der Firma G und
als Selbständiger vollschichtig erwerbstätig. Die Antragsgegnerin, die den Beruf der
Rechtsanwalts- und Notargehilfin erlernt hat, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Ehevertrages als Sachbearbeiterin bei der C tätig und erzielte dort zuletzt 70.000,00 DM
brutto.
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Zur Schwangerschaft der Antragsgegnerin, die sich Kinder wünschte, und dies dem
Antragsteller erklärt hatte, kam es aufgrund einer künstlichen Befruchtung
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Beiden Parteien war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages klar, dass eine
Mehrlingsschwangerschaft vorlag. Die Kinder der Parteien wurden als Frühgeburten
geboren. Der reguläre Geburtstermin wäre der 25. Februar des Folgejahres gewesen.
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Zwar kann allein aufgrund der Schwangerschaft der Antragsgegnerin bei Abschluss des
Ehevertrages nicht von einer Nichtigkeit dieses Vertrages ausgegangen werden.
Allerdings bildet diese Schwangerschaft ein Indiz für eine schwächere
Verhandlungsposition der Antragsgegnerin. In zeitlicher Hinsicht wird der
Antragsgegnerin nicht der volle gesetzlich zu beanspruchende Unterhalt gewährt. Unter
Berücksichtigung der Mehrlingsschwangerschaft mussten sich beide Parteien darüber
im Klaren sein, dass der Betreuungsbedarf der noch zu gebärenden Kinder der Parteien
nicht mit dem sechsten Lebensjahr abgeschlossen sein würde. Dies gilt bereits bei einer
"normalen" Schwangerschaft. Ganz besonders gilt dies allerdings bei einer
Mehrlingsschwangerschaft, bei der die Kinder der Parteien gleichzeitig das sechste
Lebensjahr erreichen würden und damit der Betreuungsunterhaltsanspruch der
Antragsgegnerin vollständig entfallen würde. Die Antragsgegnerin war aufgrund der
Mehrlingsgeburt und des daraus resultierenden erheblichen und massiv höheren
Betreuungsaufwandes zur Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Barmer
Ersatzkasse nicht in der Lage. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder
der Parteien gleichzeitig das sechste Lebensjahr erreichen würden, erscheint auch
erheblich zweifelhaft, ob überhaupt die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt eine
halbschichtige Tätigkeit hätte ausüben können. Eine vollschichtige Tätigkeit dürfte
keinesfalls möglich gewesen sein. Durch die im Ehevertrag getroffene
Unterhaltsregelung werden die der Antragsgegnerin in finanzieller Hinsicht
entstandenen Nachteile nicht ausgeglichen. Für den Zeitpunkt ab dem sechsten
Lebensjahr der gemeinsamen Kinder der Parteien wäre die Antragsgegnerin bei
fortbestehendem Betreuungsbedarf entweder auf eine Erwerbstätigkeit oder auf
Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen.
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Es kommt hinzu, dass auch die in Ziffer III. des Vertrages getroffene Regelung die der
Antragsgegnerin entstehenden Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersvorsorge
nicht auszugleichen vermag.
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Es spricht damit alles dafür, dass die Antragsgegnerin sich auf die sie erheblich
benachteiligende Regelung lediglich eingelassen hat, um die Eheschließung der
Parteien nicht zu gefährden.
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Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Verhältnisse der Ehegatten eine solche
Regelung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Diese Regelung kann daher
keinen Bestand haben, sie ist nichtig.
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Der zwischen den Parteien abgeschlossene Ehevertrag ist damit insgesamt als nichtig
anzusehen.
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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
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