Urteil des AG Steinfurt vom 30.11.2006

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Amtsgericht Steinfurt, 4 C 168/05
Datum:
30.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 168/05
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
15,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85/100, die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 15/100 nach einem Gegenstandswert von bis
zu 4.500,-- Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung abwenden gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
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Mit schriftlichen Mietvertrag vom 23.11.2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird,
mieteten die Beklagten von der Klägerin beginnend mit dem 01.02.2003 zum
monatlichen Mietzins von 720,00 Euro die streitgegenständliche Wohnung an. Das
Mietverhältnis endete mit dem 31.03.2005. An diesem Tage wurde die Wohnung an die
Klägerin zurückgegeben.
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Die Beklagten zahlten zunächst den Mietzins für den Monat Januar 2005 nicht. Die
Klägerin beauftrage deswegen ihre Prozessbevollmächtigten mit der Beitreibung dieser
Forderung. Die entsprechenden Mietzinsbeträge wurden sodann Anfang Februar 2005
nachentrichtet. Dabei kam es jedoch zu einer Mietzinsüberzahlung in Höhe von 405,00
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Euro.
Ferner erteilte die Klägerin den Beklagten eine Nebenkostenabrechnung. Aus dieser
Abrechnung ergibt sich zugunsten der Beklagten ein Guthaben in Höhe von 153,08
Euro.
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Die Klägerin nahm die Beklagten zunächst mit Mahnbescheid vom 08.03.2005 auf
Zahlung eines Verzugsschadens in Höhe von 81,43 Euro in Anspruch. Nachfolgend hat
sie die Klage mit Schriftsatz vom 20.09.2005, beim Amtsgericht T am 21.09.2005
eingegangen, erweitert um Schadenersatzansprüche. Diese Klageerweiterungsschrift
wurde den Beklagten jeweils am 01.10.2005 zugestellt.
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Nachfolgend hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe eines
Teilbetrages von 85,00 Euro zurückgenommen. Nunmehr begehrt sie von den
Beklagten noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.527,47 Euro sowie
Feststellung dahingehend, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die
Mehrwertsteuer, die bei Durchführung der Arbeiten gemäß dem Angebot der Firma C
vom 09.05.2005 entstehen, zu ersetzen, sobald sie angefallen und von der Klägerin
gezahlt sind.
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Die Klägerin trägt dazu vor, soweit sie ihre Prozessbevollmächtigten mit der Beitreibung
des Mietzinses für den Monat Januar 2005 beauftragt habe, seien die Beklagten
verpflichtet, die ihr insoweit entstandenen anwaltlichen Kosten in Höhe von 81,43 Euro
zu erstatten.
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Hinsichtlich der Berechnung dieser Kosten wird Bezug genommen auf das Schreiben
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.01.2005.
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Während der Mietzeit hätten die Beklagten im Schlafzimmer auf der oberen Ebene der
Wohnung den Laminatboden erheblich beschädigt. Der Boden habe sich durch
Feuchtigkeitseinwirkung hochgestellt. Die Beklagten hätten sodann versucht, diesen
Schaden mit Klebstoff zu beseitigen. Zur Beseitigung des Schadens sei es erforderlich,
den Laminatboden mit einem Kostenaufwand von 2.526,21 Euro netto auszutauschen
entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma C vom 09.05.2005. Auf den Inhalt des
Kostenvoranschlags wird Bezug genommen.
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Bei Mietbeginn sei der Laminatboden im Schlafzimmer auf der oberen Ebene
unbeschädigt gewesen.
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Während der Mietzeit hätten die Beklagten die Parkettböden im Wohnzimmer, im Flur
und im Windfang auf der unteren Ebene durch Wassereinwirkung beschädigt. Zur
Beseitigung dieses Schadens habe der Parkettboden abgeschliffen und neu versiegelt
werden müssen. Dafür habe sie 1.477,91 Euro gemäß der Rechnung der Firma C vom
28.07.2005, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, aufwenden müssen.
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Von ihrem Gesamtanspruch in Höhe von 4.085,55 Euro sei die Mietüberzahlung der
Beklagten mit 405,00 Euro in Abzug zu bringen, sowie das Nebenkostenguthaben mit
153,08 Euro. Es verbleibe somit ein Anspruch von 3.527,47 Euro.
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Ferner seien die Beklagten verpflichtet, ihr die Mehrwertsteuer für die Reparatur des
Laminatbodens im oberen Bereich der Wohnung zu erstatten, sobald diese angefallen
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sei und von ihr bezahlt worden sei. Sie sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.527,47 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 26.06.2005 zu zahlen. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet
seien, der Klägerin die Mehrwertsteuer, die bei Durchführung der Arbeiten laut
Angebot der Firma C vom 09.05.2005 entstehen, zu ersetzen, sobald sie
angefallen und von der Klägerin gezahlt worden sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen. Die Beklagte und Widerklägerin zu 1) beantragt,
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die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) und
Widerklägerin 624,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus 153,08 Euro seit dem 19.04.2005, aus 320,00 Euro
seit dem 09.03.2005, aus 85,00 Euro seit dem 31.10.2005 und aus 66,29 Euro seit
dem 05.06.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin beantragt,
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die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) und
Widerklägerin 558,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus 153,08 Euro seit dem 19.04.2005, aus 320,00 Euro
seit dem 09.03.2005 und aus 85,00 Euro seit dem 31.10.2005 zu zahlen.
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Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,
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die Widerklagen abzuweisen.
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Die Beklagten tragen dazu vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens in Höhe von 81,43 Euro. Diesen Betrag habe sie bereits erhalten.
Außerdem sei ihnen das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
27.01.2005 niemals zugegangen.
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Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien nicht berechtigt. Die Schäden
am Laminatboden im Schlafzimmer in der oberen Ebene der Wohnung seien bereits bei
Mietbeginn vorhanden gewesen. Bei diesen Schäden handele es sich um keine
Nässeschäden. Ursache sei, dass beim Verlegen des Laminatbodens Fehler gemacht
worden seien. Bei dem vorhandenen Kleber handele es sich um den Verlegekleber, der
durch Eigenbewegungen des Bodens aus den Fugen herausgedrückt worden sei. Zur
Schadensbeseitigung sei auch kein kompletter Austausch des Laminatbodens
erforderlich. Außerdem sei der Laminatboden mindestens 10 Jahre alt. Die
Lebensdauer von derartigen Böden betrage jedoch allenfalls 10 Jahre.
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Die Parkettböden im Wohnzimmer, im Flur und im Windfang auf der unteren Ebene der
Wohnung würden keine Wasserschäden aufweisen. Die Böden seien lediglich verkratzt.
Die Schäden seien auch bereits bei Mietbeginn vorhanden gewesen.
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Soweit im Bereich der Haustür im Windfang ein Wasserschaden am Parkett vorhanden
sei, sei dieser bereits während der Mietzeit der Vormieter eingetreten.
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Ferner habe ein Parkettboden eine Lebensdauer von etwa 10-12 Jahren und müsse
danach abgeschliffen und neu versiegelt werden.
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Im Übrigen seien eventuelle Schadensersatzansprüche auch verjährt.
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Die Klägerin sei verpflichtet, ihnen das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung in
Höhe von 153,08 Euro zurückzuzahlen. Ferner sei die Klägerin verpflichtet, an sie die
Mietzinsüberzahlung in Höhe von 405,00 Euro auszukehren.
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Die Beklagte zu 1) trägt ferner vor, die Klägerin sei verpflichtet, ihr für außergerichtliche
Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten anrechenbare außergerichtliche Kosten in
Höhe von 66,29 Euro zu erstatten. Mit Rücksicht darauf, dass sowohl sie, als auch ihr
Prozessbevollmächtigter die Klägerin mehrfach unter Fristsetzung aufgefordert hätten,
die überzahlte Miete, 400,00 Euro abzüglich 80,00 Euro an Anwaltsgebühren
zurückzuerstatten.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 02.03. und
11.04.2006 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen R vom 17.
August 2006.
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Entscheidungsgründe:
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Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung ein
Anspruch auf Zahlung von 15,99 Euro zu. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
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Die Widerklagen waren abzuweisen.
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Die Klägerin kann zunächst von den Beklagten als Verzugsschaden eine Betrag in
Höhe von 81,43 Euro beanspruchen.
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Unstreitig haben die Beklagten für den Monat Januar 2005 einen Teilmietzinsbetrag in
Höhe von 400,00 Euro nicht entrichtet. Gemäß § 7 des Mietvertrages war der Mietzins
jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu entrichten. Mit
Rücksicht darauf, dass der Mietzins insoweit kalendermäßig fällig gestellt war, sind die
Beklagten mit dem 06. Januar 2005 insoweit in Zahlungsverzug geraten. Soweit die
Klägerin nachfolgend ihre Prozessbevollmächtigten mit der Beitreibung dieser
Forderung beauftragt hat, sind die Beklagten verpflichtet, die der Klägerin insoweit
entstandenen Kosten als Verzugsschaden zu erstatten. Unerheblich ist dabei, ob das
Mahnschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zugegangen
ist oder nicht. Entscheidend für die Entstehung der Kosten ist, dass die Klägerin ihre
Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte und das die Beklagten erst nachfolgend die
Mietzinsrückstände Anfang Februar 2005 ausgeglichen haben. Da Mietzinsen in Höhe
von 400,-- Euro rückständig waren, berechnen sich die insoweit der Klägerin
entstandenen Anwaltsgebühren nach einem Streitwert von 400,00 Euro, so dass gemäß
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§§ 13, 14, Nr. 2400 VV RVG eine 1,3 fache Gebühr von 58,50 Euro zuzüglich 11,70
Euro für Post- und Telekommunikationskosten nach Nr. 7002 VV RVG in Ansatz zu
bringen sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 11,23 Euro, mithin 81,43
Euro.
Soweit die Beklagten meinen, der Gegenstandswert sei nicht mit 400,00 Euro sondern
geringer anzusetzen, weil die Klägerin mit diesem Schreiben die Beklagten noch
auffordert, einen Besichtigungstermin zur Ablesung der Wasserzähler mitzuteilen,
vermögen sie damit nicht durchzudringen, denn insoweit hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine Kosten angesetzt, sondern seinen
Kostenansatz lediglich auf den Restmietzinsanspruch in Höhe von 400,00 Euro
beschränkt.
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Ferner steht der Klägerin gegenüber den Beklagten im Hinblick auf den Parkettboden im
Erdgeschoss der streitgegenständlichen Wohnung ein Schadenersatzanspruch in Höhe
von 492,64 Euro zu.
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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sieht es das Gericht als
erwiesen an, dass die Beklagten während der Mietzeit am Parkettboden im
Erdgeschoss der Wohnung verschiedene Wasserschäden verursacht haben. Soweit die
Beklagten demgegenüber eingewandt haben, diese Schäden seien bereits bei
Mietbeginn vorhanden gewesen, hat die Beweisaufnahme diese Behauptung der
Beklagten nicht bestätigen können. Ferner ist davon auszugehen, dass es zur
Beseitigung der Wasserschäden notwendig war, den Parkettboden entsprechend der
Rechnung der Firma C vom 28.07.2005 instandsetzen zu lassen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Parkettboden
bei Mietende ca. 8 Jahre alt gewesen ist. Aus den Feststellungen des Sachverständigen
R, denen sich das Gericht insoweit anschließt, ergibt sich, dass ein Parkettboden etwa
alle 10 bis 15 Jahre bei normalem Mietgebrauch abgeschliffen und versiegelt werden
muss. Daraus ergibt sich eine mittlere Nutzungsdauer einer Parkettbodenversiegelung
von etwa 12 ½ Jahren. Mit Rücksicht darauf, kann die Klägerin nicht die vollen
entstandenen Kosten ersetzt verlangen, sondern muss sich die insoweit zu ihren
Gunsten eintretende Wertverbesserung anrechnen lassen. Die Klägerin hat deshalb 2/3
der entstandenen Kosten zu tragen. Den Beklagten sind 1/3 der Kosten anzulasten, so
dass sich insoweit ein Schadenersatzanspruch in Höhe von lediglich 492,64 Euro
zugunsten der Klägerin ergibt.
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Ein Schadenersatzanspruch im Hinblick auf den Laminatboden steht der Klägerin nicht
zu. Die Beweisaufnahme hat nicht bestätigen können, dass die Beklagten den
Laminatboden im oberen Bereich der Wohnung während der Mietzeit in der
behaupteten Art und Weise beschädigt haben. Aus den Feststellungen des
Sachverständigen, denen sich das Gericht vollinhaltlich anschließt, ergibt sich insoweit,
dass es sowohl möglich ist, dass der von der Klägerin beanstandete Klebstoff bei der
Verlegung ausgetreten ist, aber auch im Nachhinein eingebracht worden sein kann.
Ferner hat der Sachverständige den vorhandenen "Kleberwulst" anlässlich des
Ortstermins beseitigen können und führt in seinem Gutachten aus, dass die Maßnahme
als ausreichende Mängelbeseitigung anzusehen ist und ein komplettes Entfernen des
Laminatbodens auf keinen Fall notwendig sei. Ferner führt der Sachverständige aus,
dass es sich bei den Schäden um keine Nässeschäden handelt.
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Ferner führt der Sachverständige aus, dass die Lebensdauer eines Laminatbodens etwa
10 Jahre alt ist und nach den Angaben, die die Klägerin anlässlich des Ortstermins
gemacht hat, der Boden etwa 1996 verlegt worden und damit ca. 10 Jahre alt ist. Selbst
wenn der Boden erneuert werden müsste, wäre der Klägerin insoweit mit Rücksicht auf
das Alter des Bodens ein messbarer wirtschaftlicher Schaden nicht entstanden, so dass
ein Schadenersatzanspruch auch unter diesem Gesichtspunkt entfällt.
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Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten ein
Anspruch in Höhe von 574,07 Euro zusteht. Davon in Abzug zu bringen ist die
Mietzinsüberzahlung der Beklagten in Höhe von 405,00 Euro, sowie das
Nebenkostenguthaben in Höhe von 153,08 Euro, so dass zu Gunsten der Klägerin noch
ein berechtigter Anspruch in Höhe von 15,99 Euro verbleibt.
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Soweit die Beklagten einwenden, der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei verjährt,
vermögen sie damit nicht durchzudringen. Unstreitig hat die Klägerin das Mietobjekt am
31.03.2005 zurückerhalten. Damit begann die 6-monatige Verjährungsfrist des § 548
BBG, die im vorliegenden Fall einschlägig ist, zu laufen. Die Verjährung der
Schadenersatzansprüche wäre damit mit Ablauf des 30.09.2005 eingetreten. Die
Klägerin hat ihre Ansprüche jedoch mit Schriftsatz vom 20.09.2005, beim Amtsgericht T
am 21.09.2005 in unverjährter Zeit eingegangen, geltend gemacht. Zwar ist dieser
Schriftsatz den Beklagten erst am 01.10.2005 zugestellt worden. Die Verjährung war
jedoch bereits durch Eingang des Schriftsatzes am 21.09.2005 gemäß §§ 167 ZPO, 204
BGB unterbrochen.
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Soweit die Beklagten meinen, der Schriftsatz vom 20.09.2005 habe keine
verjährungsunterbrechende Wirkung haben können, weil die Schadenersatzansprüche
nicht substantiiert dargelegt worden seien, vermag das Gericht dieser Auffassung der
Beklagten nicht zu folgen.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch ist nicht begründet, weil
ihr wegen des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches am Laminatboden
im oberen Bereich der Wohnung, auf denen sich der Feststellungsantrag bezieht, kein
Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten zusteht.
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Die Widerklagen waren abzuweisen. Soweit die Beklagten mit den Widerklagen die
Auskehrung des Nebenkostenguthabens und die Rückzahlung des überzahlten
Mietzinses begehren scheitern die geltend gemachten Ansprüche daran, dass die
Klägerin mit ihren Ersatzansprüchen gegenüber diesen Ansprüchen der Beklagten
wirksam aufgerechnet hat. Daran scheitert auch der von der Beklagten zu 1) geltend
gemachte Anspruch auf Erstattung von Verzugsschaden wegen Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß §§ 92, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711
ZPO.
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