Urteil des AG Spandau vom 02.04.2017

AG Spandau: sicherheitsleistung, antenne, installation, demontage, vollstreckung, zukunft, kostenvoranschlag, sammlung, kaution, entsorgung

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Gericht:
AG Spandau
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9a C 130/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 535 Abs 1 BGB
Wohnraum: Sicherheitsleistung des Mieters als Voraussetzung
der Duldung einer Parabolantenne durch den Vermieter
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung
der Beklagten durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Mai 1991 Mieter der von der Beklagten vermieteten Wohnung in der C
straße ... in ... B 3. OG.
Er ist ungarischer Herkunft und kann mit dem vorhandenen Breitbandkabelnetz keine
ungarischen Fernsehprogramme empfangen.
Mit Schreiben vom 11.3.2006 wandte er sich an die Beklagte und bat diese um
Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne unter Beifügung einer exakten
Beschreibung der zu installierenden Antenne sowie des
Installationsempfehlungsschreibens des Bezirksschornsteinfegermeisters S vom
7.3.2006.
Die Beklagte stellte die Zustimmung mit Schreiben vom 24.5.2006 in Aussicht, soweit
eine Sicherheit für die mutmaßlich anfallenden Rückbaukosten geleistet wird.
Im Rahmen dieses Rechtsstreits begehrt er von der Beklagten die Zustimmung zur
Installation einer Parabolantenne an dem Schornstein des Gebäudes C straße ... in ... B.
Der Kläger, vertritt die Auffassung,
dass eine Sicherheit nicht zu leisten sei, da weder eine rechtliche noch tatsächliche
Grundlage hierfür erkennbar sei. Eine Sicherheit sei hier nicht zu leisten, da die
Parabolantenne ohne Substanzbeeinträchtigung installiert wird und Rückbaukosten nicht
anfielen.
Er sei jedoch bereit, die Beklagte von allen Kosten, auch denen des Rückbaus,
freizustellen.
Eine etwaige Sicherheitsleistung sei zudem von der Beklagten zu beziffern.
Er habe sich zudem zu keiner Zeit geweigert, Sicherheit für die Entfernungskosten zu
leisten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Installation einer Parabolantenne des Typs TechniSat
Multytenne mit einer Breite von 45 cm am Schornstein auf dem Dach des Gebäudes C
straße ..., ... B mittels Spannvorrichtung mit einem Umfassungsband ohne
Substanzbeeinträchtigung des Daches bzw. des Schornsteinfegers zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
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sie sei nicht verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, da neben der baurechtlichen
Zulässigkeit der Anlage, die Antenne von einem Fachmann zu installieren sei und der
Kläger die Beklagte ferner von allen anfallenden Kosten und Gebühren freizustellen sowie
das Haftungsrisiko der Beklagten abzudecken habe und auf ihr Verlangen hin Sicherheit
für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage zu leisten sei.
Der Anspruch auf Zustimmung sei mangels Sicherheitsleistung derzeit nicht fällig.
Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 9.11.2006
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, der Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zur
Montage der aus dem Antrag ersichtlichen Parabolantenne ist derzeit nicht fällig.
Der Vermieter hat nur dann eine mietvertragliche Pflicht, dem Einbau einer
Parabolantenne zuzustimmen, wenn der vorhandene Breitbandkabelanschluss das
Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland
derzeit und in absehbarer Zukunft nicht befriedigt (Juris: OLG Karlsruhe, Entscheidung
vom 24.8.1993, 3 REMiet 2/93). Hiervon ist auszugehen. Die Beklagte stellt dies, wie sie
in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auch nicht in Abrede.
Ferner müssen die Eigentümerinteressen angemessen gewahrt werden. Hierzu ist es
unter anderem erforderlich, das der Mieter auf Verlangen des Vermieters z. B. durch
eine Kaution den Beseitigungsaufwand absichert (a.a.O).
Diesem Verlangen ist der Kläger nicht nachgekommen, denn er hat das Verlangen der
Beklagten auf Leistung einer Sicherheit nicht erfüllt. Eine solche Sicherheit ist auch nicht
aufgrund der Art und Weise der Montage der Anlage überflüssig. Der Kläger hat sich
insofern auf den Standpunkt gestellt, die Antenne sei einfach zu demontieren und
Entsorgungskosten fielen überhaupt nicht an, da die Anlage einen Wert hat. Dem
vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, denn die Beklagte müsste, wenn der
Kläger nicht selbst die Demontage vornimmt, Dritte mit diesen Arbeiten betrauen.
Ferner ist heute auch noch nicht abzusehen, ob die Antenne auch in Zukunft noch einen
Wert hat, bzw. was für Entsorgungskosten später hierfür anfallen könnten. Eine
Sicherheit war daher grundsätzlich zu leisten.
Die Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte zumindest die Sicherheitsleistung
beziffern müssen, ist unzutreffend. Vielmehr hätte er sich selber hierum kümmern
müssen und z. B. den Kostenvoranschlag einer Fachfirma einholen müssen, um dann
gegenüber der Beklagten unter Berufung auf diesen Kostenvoranschlag genau zu
beziffern, welche Kosten möglicherweise anfallen und weiterhin eine entsprechende
Sicherheit anbieten müssen. Dies hat er unterlassen, sondern sich stets auf den
Standpunkt gestellt, eine Sicherheitsleistung sei überhaupt nicht erforderlich. Eine
Schätzung der Sicherheitsleistung durch das Gericht (analog dem Rechtsgedanken des
§ 287 ZPO) war nicht möglich, da das Gericht nicht die Sachkunde hat zu beurteilen, wie
viele Personen z. B. für die Demontage erforderlich sind, bzw. was aus heutiger Sicht für
die Entsorgung einer Parbolantenne zu bezahlen ist.
Diese Gesichtspunkte wurden in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert.
Dem Kläger waren auf diese geäußerten Rechtsauffassungen kein Frist zur
Stellungnahme zu geben, da er Gelegenheit hatte, sich in der mündlichen Verhandlung
hierzu sofort zu erklären.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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