Urteil des AG Spandau vom 15.12.2005

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Gericht:
AG Spandau
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 C 184/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2
BGB, § 67 VVG, § 303 StGB
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten wegen
vorsätzlicher Fahrzeugbeschädigung bei erwiesener Täterschaft
Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.549,04 € nebst Jahreszinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin versicherte ein Kraftfahrzeug der Frau … vom Typ BMW Mini Cooper mit
dem amtlichen Kennzeichen AC…, das in der Nacht zum 19.06.2005 in Aachen auf der
...Allee auf Höhe Hausnummer … geparkt war. In den frühen Morgenstunden des
19.06.2005 kam es gegen 03.49 Uhr zur Beschädigung dieses Pkw, wobei jedenfalls eine
Seitenscheibe mit einem Stein eingeschlagen wurde und dieser in den Innenraum geriet.
Die zufällig nach Hause kommende Zeugin … benachrichtigte die Polizei als sie die
Beschädigung des Pkw durch den Mann bemerkte und verwies die Polizei in Richtung des
Laufweges des Täters. Die Polizei nahm den Beklagten als mutmaßlichen Täter in
nächster Nähe fest. Zur Schadensfeststellung wurde ein Sachverständigengutachten
der Dekra Automobil GmbH in Auftrag gegeben, das mit einem Schadensbetrag von
2.959,55 € endete und sowohl eine beschädigte Seitenscheibe, einen beschädigten
Innenraum sowie einen Lackschaden rechts am Pkw feststellte. Vorschäden wurden nicht
festgestellt. Die Kosten des Gutachtens beliefen sich auf 208,25 €, die die Klägerin
ersetze. Die Geschädigte ließ das Fahrzeug bei der Vertragswerkstatt K. Automobile
GmbH reparieren, was Kosten von 3.380, 95 € verursachte und die die Klägerin in Höhe
von 3.230,85 € ebenfalls beglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Gutachten vom 23.06.2005 sowie die Rechnung der … GmbH vom 24.06.2006
verwiesen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei der Schädiger. Durch die Tat sei der beglichene
Schaden an dem Pkw entstanden. Mit der Klage mache die Klägerin die bezahlten
Werkstattkosten, die Gutachtenkosten sowie Rechtsanwaltsgebühren und
Meldeauskunftskosten geltend.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.549,04 € nebst Jahreszinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 10.08.2007 zur
klägerseits behaupteten Schadensverursachung durch den Beklagten durch
Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 02.11.2007 verwiesen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Aachen
zu Aktenzeichen … wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.549,04 € aus §
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.549,04 € aus §
823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 VVG. Denn der Beklagte beschädigte vorsätzlich
und schuldhaft in der Nacht des 19.06.2005 das Kraftfahrzeug der bei der Klägerin
versicherten Frau …was eine Reparaturschaden von 3.230,85 € sowie Gutachterkosten
von weiteren 208,25 € verursachte, die die Klägerin ersetzte und womit der
Ersatzanspruch gegen den Schuldner gemäß § 67 VVG auf sie überging. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme fest. Die Zeugin …, an
deren Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel bestehen, konnte zwar den Beklagten in der
mündlichen Verhandlung am 02.11.2007 nicht konkret identifizieren, doch besteht
seitens des Gerichts dennoch kein Zweifel daran, dass der Beklagte der Täter war. Dies
steht aufgrund bewiesener bzw. unstreitiger Hilfstatsachen (Indizien) zur Überzeugung
des Gerichts fest. Die zufällig erschienene Zeugin gab nämlich sehr detailliert und
nachvollziehbar an, dass sie einen Mann in den Morgenstunden beobachtete, der vom
Typ her der Beklagte hätte sein können. Dieser sei einige Meter von ihr entfernt, wo auch
der beschädigte Pkw geparkt war, gegangen und habe geschwankt. Auch sei in diesem
Moment ein lautes klirrendes und schepperndes Geräusch zu vernehmen gewesen und
die Zeugin entdeckte auch kurz danach Glasscherben neben dem beschädigten Pkw
dessen Scheibe eingeschlagen war. Zwar hat die Zeugin dann den Mann kurzfristig aus
den Augen verloren und nur schnell am Ort erschienene Polizei in dessen Laufrichtung
verwiesen. Dabei kann es sich aber nur um den Beklagten handeln. Denn der Beklagte
ist nach kürzester Zeit in unmittelbarer Nähe in betrunkenem Zustand mit schmutzigen
Händen und Unterarmen festgenommen worden. Dies lässt zur Überzeugung des
Gerichts den sicheren Schluss zu, dass der Beklagte auch der Täter war; andere
Personen – bis auch die zufällig erschienene Zeugin und die herbeigerufene Polizei –
waren zu dieser nachtschlafenden Zeit nicht vorhanden. Auch der Umstand, dass der
Beklagte jedenfalls in das Personenraster der Zeugin fällt und ebenfalls torkelte
bestätigt die Indizlage. Weiterhin indizieren die schmutzigen Hände des Beklagten, dass
dieser einen schmutzigen Gegenstand angefasst haben muss, was bei einem Stein der
Fall ist. Andere Personen, die auch im Polizeibericht nicht erwähnt sind, kommen
vernünftigerweise nicht als Täter in Betracht.
Auch die Schadenshöhe ist seitens der Klägerin substantiiert durch Vorlage des
seinerzeit in Auftrag gegebenen Gutachtens sowie der Rechnung der die Reparatur
durchführenden Werkstatt dargelegt. Dabei ist eben nicht nur die Scheiben
eingeschlagen worden sondern zuvor der Lack zerkratzt worden. Zudem hat der in die
Scheiben geworfene (scharfkantige) Stein offensichtlich den Innenraum des Pkw ruiniert;
der Stein wurde auch von der Polizei auf der Mittelkonsole des Pkw vorgefunden.
Letztlich ist das Bestreiten des Beklagten auch im Hinblick auf die Gutachtennelagen
unsubstantiiert. Vorschäden waren laut Gutachten an dem betroffenen Pkw gar nicht
ersichtlich. Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren und Auskunftskosten
sind ein erstattungsfähiger Rechtsverfolgungsschaden.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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