Urteil des AG Spandau vom 27.01.2006

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Gericht:
AG Spandau
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 C 492/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 551 BGB, § 887 ZPO, § 888
ZPO
Zwangsvollstreckung: Titulierte Verpflichtung des Mieters zur
Verpfändung eines Sparbuchs als unvertretbare Handlung
Tenor
Durch das vollstreckbare und den Beklagten am 27.1.2006 zugestellte
Anerkenntnisurteil vom 25.1.2006 sind diese verurteilt worden, bei einem Geldinstitut
ihrer Wahl ein Sparkonto über 1.093,29 Euro anzulegen, das Kontoguthaben zugunsten
der Klägerin zu verpfänden und das Sparbuch bzw. die dieses ersetzenden
Kontounterlagen an die Klägerin herauszugeben.
Zur Erzwingung dieser Handlung wird auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagten ein
Zwangsgeld von 500,00 EUR und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann,
Zwangshaft von je einem Tag für 50,00 Euro festgesetzt.
Die Beklagten können das Zwangsmittel bis zur Beitreibung durch Erfüllung des Urteils
abwenden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Beklagten sind ihrer Verpflichtung aus dem angeführten Urteil bisher nicht
nachgekommen; dass ihnen dies möglich gewesen wäre, gilt als zugestanden, da sie der
dahingehenden Behauptung der Klägerin nicht widersprochen haben (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Die Verpflichtung der Beklagten, ein Sparguthaben anzulegen und an die Klägerin zu
verpfänden, ist auf eine unvertretbare Handlung in Sinne des § 888 ZPO gerichtet.
Unvertretbar ist eine Handlung, wenn sie nicht durch einen Dritten vorgenommen
werden kann oder darf, jedenfalls nicht so, wie es dem Schuldner möglich ist. Dies ist
hier der Fall. Es ist zwar für die Klägerin wirtschaftlich gleichgültig, wer das Sparguthaben
anlegt. Die zum Abschluss von Verträgen notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen
können von einem vom Gericht ermächtigten Dritten oder sogar vom Gläubiger, wenn er
ermächtigt wird, mit Wirkung für und gegen den Schuldner nur aufgrund einer Vollmacht
desselben abgegeben werden. Denn durch eine Ermächtigung wird dem Dritten nicht
zugleich die Befugnis übertragen, den Schuldner zu vertreten. Die fehlende Vollmacht
steht einem rechtlich zulässigen Vertragsschluss durch andere als die Beklagten
entgegen; diese schulden in einem solchen Fall eine unvertretbare Handlung im Sinnen
des § 888 ZPO.
Auch die vorliegend notwendige Mitwirkung eins Dritten, des Geldinstituts, steht der
beantragten Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO nicht entgegen (Vgl.
Landgericht Berlin, 64 T 58/00, GE 2000, 1326, 1327).
Die Höhe des Zwangsgeldes erscheint in Anbetracht der Sach- und Rechtslage
angemessen.
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