Urteil des AG Solingen vom 02.04.2009

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Amtsgericht Solingen, 23 OWi - 81 Js 2227/08 - 75/08
Datum:
02.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 23
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 OWi - 81 Js 2227/08 - 75/08
Tenor:
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
G r ü n d e :
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Die Entscheidung ergeht aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge der §§ 467
StPO, 46 OWiG:
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Der Betroffene befuhr am gegen Uhr in mit dem Pkw den Weg in Fahrtrichtung Straße.
Dort war gegenüber der Einmündung von dem Zeugen zur
Geschwindigkeitsüberprüfung das (mobile) Gerät Poliscan Speed 628215 aufgebaut.
Das Gerät "schoss" ein Foto von dem Betroffenen. Das Gerät stellte eine
Geschwindigkeit von (abzüglich Toleranz) 81 km/h fest; erlaubt sind dort 50 km/h.
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I.
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Das Gerät ist etwa seit 1 Jahr im Einsatz. Das Gerät ist geeicht.
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Aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen in Verbindung mit dem Zertifikat steht
zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der genannte Zeuge zur Benutzung des
Gerätes geschult ist und das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt
und betrieben hat.
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Der Betroffene war der Fahrer. Der Betroffene war in der Hauptverhandlung anwesend.
Sein äußeres Erscheinungsbild entspricht dem abgebildeten Fahrzeugführer, und zwar
hinsichtlich der schlanken Statur, dem Schulterbereich, dem Hals, der Kopfform
einschließlich Nase und Augenpartie und den Ohren.
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Das Gericht hat die Vorbelastungen des Betroffenen zum Gegenstand der Verhandlung
gemacht. Der Betroffene ist 2005 (Tattag 21.02.2003) wegen fahrlässiger Tötung in
Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 315 c I Nr. 2 c, III, 52, 56
StGB, (Tatkennziffern A 21, A 8) verurteilt worden. Er ist außerdem mehrfach wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, verbotswidriger Benutzung
eines Mobil- oder Autotelefons sowie Missachtung des Rotlichts einer
Lichtzeichenanlage in Erscheinung getreten. Diese Vorbelastungen gestatten einen
gewissen Schluss darauf, dass der Betroffene auch in diesem Fall die zulässige
Geschwindigkeit von 50 km/h in der bereits dargestellten Größenordnung überschritten
hat; sie reichen zur Beweisführung aber nicht aus.
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Aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass die technische Aufzeichnung über den hier in Rede stehenden
Geschwindigkeitsverstoß ordnungsgemäß und fehlerfrei in den Schreibdienst gelangte
und im Bußgeldbescheid richtig dargestellt worden ist.
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Das beigezogene vollständige Messfoto einschließlich der Daten gibt keinen konkreten
Hinweis auf eine fehlerhafte Messung, auch wenn ein weiteres Fahrzeug abgebildet ist;
denn das andere Fahrzeug war geparkt.
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II.
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Der Verteidiger bestreitet die Richtigkeit der Messung.
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Es reicht nicht aus, dass das Messgerät von der zuständigen Stelle überprüft und
amtlich zugelassen ist. Laut Sachverständigengutachten erfolgt die Messung aufgrund
einer Laserpuls-Laufzeitmessung, wobei die Genauigkeit der Messwertbildung vom
System "selbständig" geprüft wird, so dass bei Ungenauigkeit der Messwert automatisch
verworfen werde. Wie dies geschieht ist allerdings unbekannt. Es ist auch unbekannt,
welche Testverfahren vor der amtlichen Zulassung durchgeführt worden sind. Die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Sachverständigen mitgeteilt:
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"Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihnen mit der Übersendung
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dieser Unterlagen (u. a. Prüfergebnisse, Konstruktionsunterlagen mit Schalt-
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plänen, Softwarebeschreibung mit Quellcodes), die z. T. vertrauliche Konstruk-
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tionsbeschreibungen des Herstellers enthalten, nicht zur Verfügung stehen
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können."
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Das Gericht vertritt die Auffassung, dass bei dieser Sachlage der Beweis einer korrekten
Messung nicht geführt ist, da die dem Ergebnis zugrundeliegenden Vorgänge nicht
nachprüfbar sind.
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Zwar kommt das Gutachten Blatt 123 ff., das im Selbstleseverfahren zum Gegenstand
der Verhandlung gemacht worden ist, nachdem die Stadt es für Gericht und Verteidiger
in Ablichtung zur Verfügung gestellt hat, zu dem Ergebnis:
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"Nach sachverständiger Auffassung ergeben sich keine Hinweise auf
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unkorrekte Messergebnisse, woraus sich in der Folge eine einwandfreie
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Funktion der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessanlagen ableiten
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lässt."
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Aber es heißt auch:
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"Das Messprinzip, der Messablauf und die Messwertbildung beruhen
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auf theoretisch nachvollziehbaren Vorgängen, die jedoch in ihrem Ab-
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lauf zum Teil verborgen bleiben. Insbesondere kann die Geschwindig-
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keitsbildung selbst sowie die Messwerterzeugung nicht konkret über-
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prüft werden.
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So sind Angaben über die konkrete Lage der Messstrecke innerhalb
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des Erfassungsbereichs sowie die gemessenen Geschwindigkeitswerte,
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die zur Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führen,
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nicht zu reproduzieren.
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Dies bedeutet, dass die vorgeworfene Geschwindigkeit aus Bild und
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Dokumentation der Messung nicht nachvollzogen werden kann. ...
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Zur Klärung der noch offenen Fragestellungen aus Kapitel 3.6 sind weitere
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Versuchsreihen erforderlich."
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