Urteil des AG Solingen vom 04.04.2006
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Amtsgericht Solingen, 11 C 459/05
Datum:
04.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 459/05
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom gegen Uhr auf der Straße in an seinem
Pkw , amtliches Kennzeichen gegen die Beklagten dem Grunde nach erwachsenen
Schadensersatzansprüche sind durch gemäß der Liquidation der Beklagten zu 2. vom
erfolgte Tilgung erloschen.
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Der für die Beseitigung der unfallbedingten Schäden erforderliche Zeit- und
Materialaufwand ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten erkennbar nur um die
Frage, welche Lohnkosten pro Arbeitswert oder Zeitstunde der Kläger von den
Beklagten ersetzt verlangen kann, wobei der Kläger seiner Klage die von der
Niederlassung zugrundegelegten Preise von unstreitig € netto pro Stunde
(entsprechend 12 AW X €) für die Karosseriearbeiten und von € pro Stunde
(entsprechend 12 AW X € + 30 % Materialanteil) für die Lackierarbeiten in Ansatz bringt.
Die Beklagte zu 2. hat bei ihrer Abrechnung für die Karosseriearbeit einen Stundensatz
von € zugrundegelegt, der damit 14,7 % unterhalb der Lohnkosten dieser
markengebundenen Werkstatt liegt und bei den Lackierkosten einen Stundensatz von
€, der damit 13,9 % unterhalb der Kosten dieser markengebundenen Werkstatt liegt.
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Es ist gerichtsbekannt und in Kraftfahrerkreisen auch allgemein bekannt, dass
sogenannte "freie" – also nicht markengebundene – auf derartige Arbeiten spezialisierte
Karosserie- und Lackierbetriebe jedenfalls bei den Lohnkosten für den Arbeitswert oder
die Zeitstunde mit Beträgen abrechnen, die wenigstens 15 % unterhalb denjenigen
markengebundener Werkstätten liegen, jedenfalls aber nicht höher sind als die hier von
der Beklagten zu 2. bei ihrer Liquidation angesetzten Preise. Dies ist in allen
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verbraucherorientierten Medien, die sich mit dieser Problematik von Zeit zu Zeit
befassen (z. B. Tagespresse, "Fach"-Zeitschriften, Publikationen der großen
Automobilclubs, Fernsehen usw.) und deren Kenntnisnahme sich kaum jemand
entziehen kann, zu entnehmen und im übrigen der Grund dafür, dass auch der vom
Kläger bemühte Sachverständige in seinem Gutachten vom unter dem Stichwort
"Lohnverrechnungssätze" es überhaupt ausdrücklich angemerkt hat, dass er seiner
Schadenkalkulation die Stundenverrechnungssätze der Niederlassung zugrundegelegt
habe. Würde regelmäßig kein Preisunterschied bestehen, bedürfte es einer solchen
Erwähnung nicht. Dieser Unterschied ist letztlich auch Hintergrund der zu dieser Frage
in der Vergangenheit ergangenen umfangreichen Judikatur.
Ebenso und aus den gleichen Gründen ist gerichts- und in Kraftfahrerkreisen allgemein
bekannt, dass ins Gewicht fallende Qualitätsunterschiede im Arbeitsergebnis zwischen
freien Werkstätten einerseits und markengebundenen Werkstätten andererseits nicht
regelmäßig signifikant bedeutender sind als etwa bei markengebundenen Werkstätten
im Vergleich untereinander, jedenfalls dann nicht, wenn es sich – wie vorliegend – um
Instandsetzungsarbeiten handelt, die als völlig alltäglich gelten müssen und für eine
durchschnittlich qualifizierte Fachwerkstatt keine technische Herausforderung
darstellen. Ob im Falle einer konkreten Schadensabrechnung auf der Grundlage einer
durchgeführten Reparatur gleichwohl der Schädiger oder die hinter ihm stehende
Versicherung unter den vom Kläger dargelegten und zu seinen Gunsten unterstellten
Umständen, z. B. einer langen, vertrauensvollen Kundenbeziehung des Geschädigten
zu einer bestimmten markengebundenen Werkstatt, verpflichtet ist, deren
gegebenenfalls höhere aber immer noch marktübliche Verrechnungssätze zu erstatten,
ist eine Frage, die in der Rechtsprechung – übrigens auch des erkennenden Gerichts –
überwiegend dahin beantwortet wird, dass dies grundsätzlich der Fall ist. Auch die
Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit haben erkennen lassen, dass sie diese
Rechtsauffassung teilen.
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Unstreitig ist aber, dass der Kläger im vorliegenden Falle fiktiv abrechnet. Dazu ist er
grundsätzlich berechtigt, d. h. er kann den zu seiner Schadlosstellung erforderlichen
Geldbetrag verlangen ohne verpflichtet zu sein, die Reparatur überhaupt durchführen zu
lassen, geschweige denn in einer bestimmten Werkstatt. Er kann in einem solchen Falle
aber nur den Ersatz der zu seiner Schadlosstellung grundsätzlich erforderlichen Beträge
verlangen. Dies bedeutet, dass die Ersatzpflichtigen auf zumutbare kostengünstigere
Reparaturwege verweisen können. Wiederum ist gerichtsbekannt, dass es in den drei
bergischen Großstädten und ihrer Umgebung zahlreiche nicht markengebundene
Fachbetriebe gibt, über die sich jeder Interessent aus allgemein zugänglichen Quellen
aufwandsarm unterrichten kann. Dazu wird er mit Rücksicht auf die ihm dem Schädiger
gegenüber obliegende Schadensgeringhaltungspflicht insbesondere dann gehalten
sein, wenn es um die Instandsetzung eines bereits älteren Fahrzeuges mit hoher
Laufleistung geht und er – wie hier – beabsichtigt, fiktiv abzurechnen.
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Zu Recht lassen die Beklagten darauf hinweisen, dass ein Geschädigter am
Schadensereignis nicht "verdienen" soll. Auch vorliegend hätte der Kläger dieses
Argument der Beklagten ohne weiteres entkräften können, wenn er den
Reparaturnachweis geführt und die entsprechende Rechnung vorgelegt hätte, dies vor
allem im Hinblick auf seine Argumentation, dass "alle anderen Wartungs- und
Reparaturarbeiten (an seinem) Fahrzeug durch die Niederlassung " erfolgt seien. Die
Beklagten haben vorgerichtlich und auch noch im vorliegenden Rechtsstreit ihre
Bereitschaft erkennen lassen, für diesen Fall den Kläger auch insoweit zu entschädigen.
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Darauf ist der Kläger nicht eingegangen.
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Unter den gegebenen Umständen sieht sich das Gericht daher in der Lage, die
Feststellung, die Schadenersatzansprüche des Klägers seien durch Tilgung erloschen,
auf § 287 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO, also auf eine Schätzung, zu stützen, ohne den insoweit
gestellten Beweisanträgen nachzugehen, deren Erledigung zudem mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Ziffer 11,
711, 713 ZPO.
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Streitwert: bis € (Gebührenstufe)
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