Urteil des AG Solingen vom 17.02.1992

AG Solingen (rechnung, begründung, umfang, teil, falle, ermessen, substantiierung, berechtigung, teilzahlung, leistung)

Amtsgericht Solingen, 11 C 346/91
Datum:
17.02.1992
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 346/91
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Widerbeklagte verurteilt, an den Widerkläger
DM ( Deutsche Mark) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin und
Widerbeklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang der Beklagte der Klägerin, die ein
überregional tätiges mit Sitz in betreibt, zahnärztliche Gebühren nach der
Gebührenordnung für Zahnärzte schuldet aufgrund der gegenüber dem Beklagten
erbrachten zahnärztlichen Leistung, nachdem sich die Klägerin die Honorarforderungen
in dem geltend gemachten Umfang im Rahmen eines Facotoring-Vertrages hat abtreten
lassen.
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Der Beklagte war vom bis zum in der Praxis der Zahnärzte in in zahnärztlicher
Behandlung, worüber sich die dem Beklagten erteilte Rechnung vom verhält, die mit DM
schließt, auf die der Beklagte DM bezahlte.
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Der Beklagte ist beihilfeberechtigt und hat die Rechnung der für ihn zuständigen
Beihilfestelle, seiner jetzigen Streithelferin, vorgelegt, die von den Rechnungsbeträgen
nur einen Teil von DM anerkannt hat.
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Die Parteien streiten um die Berechtigung der gesondert angesetzten Gebühren für eine
Oberflächenanästhesie (Nr. 008 GOZ) und eine Infiltrationsanästhesie (Nr. 009 GOZ),
ferner um die Berechtigung der Gebühren für eine Aufbaufüllung (Nr. 218 GOZ) und für
einen provisorischen Verschluß (Nr. 202 GOZ).
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Die dafür angesetzten Gebühren hat die jetzige Streithelferin des Beklagten nicht
anerkannt und der Beklagte hat sie (teilweise) nicht gezahlt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, DM
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nebst % Zinsen seit dem zu zahlen, ferner DM
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Kosten für das automatisierte Mahnverfahren und DM vorge-
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richtliche Mahnkosten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und widerklagend,
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die Klägerin zu verurteilen, an ihn, den Beklagten, einen
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Betrag von DM zu zahlen.
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Die Streithelferin des Beklagten ist dem Rechtsstreit auf dessen Seite in vollem Umfang
beigetreten.
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Der Beklagte und seine Streithelferin rügen, daß bei den Positionen für die
Oberflächenanästhesie und die Infiltrationsanästhesie sowie für die Aufbaufüllung und
den provisorischen Verschluß Leistungen geltend gemacht würden, die in
umfassenderen und hier auch liquidierten Leistungspositionen des
Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen schon enthalten seien. Im übrigen
fehle es an einer Begründung für den Ansatz des Höchstfaktores bei der Position Nr.
217 ("Einlagefüllung, mehr als zweiflächig, außergewöhnlich hoher zeitlicher und
instrumenteller Aufwand zur Ausarbeitung retentiver Anteile bei überdurchschnittlichem
Substanzverlust der klinischen Krone").
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Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten vorbereitenden
Schriftsätze und deren zu den Akten gelangten Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Vortrag der Klägerin gestattet dem Gericht nicht die Feststellung, daß die Positionen
Nr. 008 und 009 neben der Position 010, die auch geltend gemacht wird, anfallen. Dem
Beklagten und seiner Streithelferin ist darin zu folgen, daß das Leistungsziel dieser
Positionen die ausreichende Anästhesierung des jeweiligen Eingriffsgebietes ist, so
daß sich aus dem sachlogischen Ablauf der ärztlichen Maßnahmen aufgrund der dem
Gebührenverzeichnis vorangestellten Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ ergibt, daß
auch diese Leistung Bestandteil der anderen Leistungen – hier Nr. 010 – ist. Soweit die
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Klägerin vorträgt, neben einer Leitungsanästhesie könne – so auch in diesem Falle –
die Infiltrationsanästhesie notwendig werden, hat sich die Klägerin zum Beweis auf ein
Sachverständigengutachten berufen, mit dessen Hilfe jedoch heute nicht mehr
festgestellt werden kann, ob eine solche zusätzliche Maßnahme damals im konkreten
Falle tatsächlich notwendig war.
Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Positionen Nr. 202 und 218, bezüglich
deren der Beklagte und seine Streithelferin zu Recht darauf hinweisen, daß es sich
auch insoweit um Maßnahmen handelt, die gebührenrechtlich mit den Gebühren nach
Nrn. 215 – 217 abgegolten werden, denn es handelte sich vorliegend nicht um eine
Notmaßnahme, mit der es zunächst sein Bewenden haben sollte, sondern es handelte
sich offensichtlich um vorläufige Maßnahmen zur Vorbereitung der Einlagefüllung, die in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit auch vorgenommen wurde.
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Schließlich weist der Beklagte und seine Streithelferin zu Recht darauf hin, daß es an
einer ausreichenden Begründung für den Ansatz des Höchstfaktores bei der Position
217 fehlt. Es mag der Klägerin noch darin gefolgt werden, daß in einer Rechnung eine
zunächst schlagwortartige Begründung ausreicht, dies ist aber in einem Prozeß um die
Gebühren nicht mehr angängig. Denn darin zeigt sich überdeutlich, daß der Beklagte
eine Substantiierung der Gründe, die die Zedenten der Klägerin zu Ansatz des
Höchstfaktores haben, erwartet. Zwar mag den Zedenten der Klägerin ein
Ermessensspielraum bei der Bewertung zustehen, jedoch ist zumindest gerichtlich
überprüfbar, ob dieses Ermessen sachgerecht ausgeübt worden ist. Dies verkennt auch
die Klägerin selbst nicht. Allerdings gestattet weder die Substantiierung der Rechnung
noch das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit eine Überprüfung, ob
die Zedenten der Klägerin das ihnen insoweit zuzubilligende Ermessen in nicht zu
beanstandender Form ausgeübt haben. Daher mag es mit dem Faktor 2,3 insoweit sein
Bewenden haben.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Daraus folgt unmittelbar, daß die Widerklage begründet ist, weil der Beklagte insoweit
eine Überzahlung geleistet hat. In der Zahlung selbst kann ein – auch teilweises –
Anerkenntnis schon deswegen nicht gesehen werden, weil der Beklagte nicht die volle
Rechnung der Kläger bezahlt hat. Dies läßt sich nicht dahin deuten, daß wenigstens der
von der Teilzahlung gedeckte Teil anerkannt sei, zumal die Klägerin selbst nicht
behauptet, der Beklagte habe seine Teilzahlung näher erläutert. Unstreitig ist hingegen,
daß der Beklagte die Rechnung der Klägerin erst danach seiner Beihilfestelle vorgelegt
hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11,
711, 713 ZPO.
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Streitwert: bis DM.
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