Urteil des AG Solingen vom 22.04.2008

AG Solingen: höhere gewalt, schmerzensgeld, kollision, arbeitsunfähigkeit, fahrbahn, distorsion, vollstreckung, mitverschulden, verkehrsunfall, betriebsgefahr

Amtsgericht Solingen, 13 C 93/07
Datum:
22.04.2008
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 13
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 C 93/07
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € (i.W.: EURO) nebst %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen..
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagten
zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von je-weils 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
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Am kam es auf der Straße in zu einem Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als
Fußgängerin und der Beklagte zu 1) als Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen
Kennzeichen beteiligt waren. Halter des Fahrzeuges ist die Beklagte zu 2), das
Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 3) versichert.
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Es kam zu einer Kollision zwischen der Klägerin und dem beteiligten Fahrzeug, als die
Klägerin die Fahrbahn überquerte. Der nähere Unfallhergang ist strittig. Durch die
Kollision erlitt die Klägerin eine Rückenprellung, eine Beckenprellung, eine Kreuz
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darmbeinfugenprellung, eine Prellung beider Unterschenkel sowie eine Prellung und
Distorsion des rechten Sprunggelenks.
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Außergerichtlich zahlte die Beklagte zu 3) an die Klägerin unter Berücksichtigung einer
Mitverschuldensquote der Klägerin in Höhe von 70 % ein Schmerzengeld in Höhe von
€.
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Die Klägerin behauptet, sie habe die Fahrbahn schon mehr als zur Hälfte überquert, als
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Die Klägerin behauptet, sie habe die Fahrbahn schon mehr als zur Hälfte überquert, als
es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen sei; der Unfall habe sich ca. 7 m
nach Einmündung in die Straße ereignet.
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Weiterhin behauptet die Klägerin, Arbeitsunfähigkeit habe bis zum vorgelegen. Sie geht
von einer hundertprozentigen Haftung der Beklagtenseite aus und hält ein
Schmerzensgeld in Höhe von € für angemessen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld, mindestens jedoch € nebst Zinsen in Höhe von
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei bereits 20 m geradeaus gefahren, als
sich die Kollision ereignete; die Klägerin habe die Straße zügig betreten, als der
Beklagte zu 1) sich nur noch ca. 1 m von ihr entfernt befunden habe.
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Weiterhin behaupten die Beklagten, Arbeitsunfähigkeit habe lediglich bis zum
vorgelegen.
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Das Gericht hat zunächst sowohl die Klägerin als auch den Beklagten zu 1) zum
Unfallhergang angehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom (Bl. d. A.) wird
Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom (Bl. d. A.)
ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf den Inhalt des Gutachtens vom (Bl. d. A.)
wird ebenfalls Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nur begründet in Höhe von €.
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Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung eines weiteren
Schmerzensgeldes in Höhe von € ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 9, 11, 18 StVG in
Verbindung mit § 3 Nr. 1, Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz.
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Beim Betrieb des Fahrzeuges der Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 3)
haftpflichtversichert ist, wurde die Klägerin verletzt. Die Haftung ist vorliegend auch nicht
gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall auch für den Beklagten zu 1)
nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.
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Andererseits hat die Klägerin sich grundsätzlich über § 254 BGB auch ein eventuelles
Mitverschulden zuzurechnen zu lassen (vgl. § 9 StVG).
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Bei der Summe im Rahmen der §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden
Abwägung der jeweiligen Unfallbeiträge ist in erster Linie das Maß der Verursachung
maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Es
kommt für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des
Schädigers oder des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem
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Maße bewirkt hat. Dabei ist auf Seiten der Beklagten zunächst die Betriebsgefahr des
Beklagtenfahrzeuges zu berücksichtigen. Dagegen kann dem Beklagten zu 1) ein
Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vorgeworfen werden. Der Klägerin ist es nicht
gelungen zu beweisen, dass sie die Fahrbahn zum Zeitpunkt der Kollision
schon mehr als zur Hälfte überquert hatte und dass die Kollision auf eine Unachtsamkeit
des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. Im Rahmen ihrer Anhörung schilderten die
Klägerin und der Beklagte zu 1) den Unfallhergang unterschiedlich. Es konnte nicht
festgestellt werden, welchen Ausführungen hier gefolgt werden kann und wie sich der
Unfall tatsächlich ereignete. Dies konnte auch nicht festgestellt werden, nachdem das
Sachverständigengutachten eingeholt worden war. Der Sachverständige gelangt in
seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich weder die Variante der Klägerin noch die
Variante des Beklagten zu 1) technisch sicher beweisen lassen. Er gelangte jedoch zu
dem Ergebnis, dass aufgrund des in sich stimmigen Ablaufes des Beklagtenvariante in
Bezug auf Reaktionsaufforderung sowie Geschwindigkeitsangabe eher nachvollziehbar
erscheint als die Variante der Klägerin.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch ein Mitverschulden der
Klägerin nicht sicher feststellen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden. Letztendlich ist der Hergang des Verkehrsunfalls nicht aufklärbar und es lässt
sich nicht feststellen, ob die Klägerin gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat.
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Nach alledem ist der Unfallhergang nicht aufklärbar. Zu berücksichtigen ist jedoch die
Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Hier erscheint eine Quotenverteilung von 30 %
zulasten der Klägerin und 70 % zulasten der Beklagten als angemessen.
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Auf der Grundlage eines Mithaftungsanteils von 30 % steht der Klägerin ein Anspruch
auf Schmerzensgeld von weiteren € zu.
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Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der bei dem Verkehrsunfall erlittenen
Beeinträchtigungen der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € als angemessen,
auf das die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von € anzurechnen ist,
so dass ein Betrag von € verbleibt.
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen
Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der
Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der
Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden
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Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der
Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlungen, den
Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden.
Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine
angemessene Beziehung gesetzt werden. Im Rahmen der bei normalen
Verkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist
insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen,
schließlich ist auch das mitwirkende Verschulden des Verletzten zu berücksichtigen.
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Im vorliegenden Fall erlitt die Klägerin eine Rückenprellung, eine Beckenprellung, eine
Kreuzdarmbeinfugenprellung, eine Prellung beider Unterschenkel sowie eine Prellung
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und Distorsion des rechten Sprunggelenks. Laut dem Attest des Herrn Dr. , das die
Klägerin vorgelegt hat, bestand jedoch nur vom bis zum eine theoretische
hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Vom bis zum bestand dann nur noch eine
theoretische Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 30 %, vom bis zum lediglich noch 20 % und
dann vom bis zum nur noch 10 %.
Unter Berücksichtigung der eben genannten Bemessungsfaktoren erscheint hier ein
Schmerzensgeld in Höhe von € als angemessen. Unter Berücksichtigung des
Mithaftungsanteils der Klägerin ist von einem Betrag von € auszugehen und die Zahlung
der Beklagten in Höhe von € zu berücksichtigten. Dies ergibt eine Restzahlung in Höhe
von €.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 711 ZPO.
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Streitwert: €
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