Urteil des AG Soest vom 18.12.1992

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Amtsgericht Soest, 9 C 459/92
Datum:
18.12.1992
Gericht:
Amtsgericht Soest
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 459/92
Tenor:
hat das Amtsgericht Soest
auf die mündliche Verhandlung vom 18.Dezember 1992
durch
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,-- DM nebst 4% Zinsen
seit dem 11.11.1992 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte
zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO
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abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zum Teil begründet.
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Der Kläger verlangt zu Recht 260,-- DM für entstandenen Nutzungsausfall.
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Sein Fahrzeug war – von der Beklagten unbestritten – 5 Tage lang zur Durchführung der
Reparatur in der Werkstatt des Autohauses A in P.
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Dagegen kann nach Auffassung des Gerichts der Kläger Ersatz der ausstehenden
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Reparaturkosten, auf die die Beklagte 4.000,-- DM gezahlt hat, nicht verlangen.
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Der Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, dass ihm über die von der Beklagten
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ausgeglichenen Reparaturkosten hinaus ein weitergehender Schaden entstanden
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ist. Insoweit reicht das vorgelegte Sachverständigengutachten nicht aus.
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Das Fahrzeug des Klägers ist in einer Fachwerkstatt repariert worden.
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In diesem Fall stellt die Weigerung des Geschädigten, dem Schädiger Auskunft
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über die Reparaturkosten zu erteilen, einen hinreichenden Anlass da, um im
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Rahmen der Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO Zweifel an der Aussagekraft
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des Gutachtens zu wecken, mag auch die vorprozessuale Aufforderung der Beklagten
an den Kläger, die Reparaturrechnung vorzulegen ײum den Nutzungsausfall konkret
berechnen zu können" zumindest irritierend wirken.
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Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Kläger die Reparaturrechnung nicht vorlegt, weil
die tatsächlich zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten niedriger liegen als die
durch den Sachverständigen prognostizierten Kosten.
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Allgemein sind ohnehin die tatsächlich belegten Kosten ein aussagekräftigeres Indiz für
die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Hierzu hat im Übrigen der BGH in der vom
Kläger zitierten Entscheidung, abgedrückt in NJW 1989 S. 3009, nähere Ausführungen
gemacht. Diese, vom Kläger zitierte Entscheidung, betraf im Übrigen einen anders
gelagerten Fall. Dort hatte nämlich der Geschädigte den Schaden selbst repariert; ihm
war darüber hinaus jeglicher Schadensersatz versagt worden.
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Es kann deshalb nicht überzeugen, wenn der Geschädigte sich auf ein allgemein
weniger verlässliches Beweismittel beruft, obwohl er ohne weiteres exakteren Beweis
durch Vorlage der Reparaturrechnung führen kann. Wenn der Geschädigte durch
besondere eigene Anstrengung erreicht hat, dass dadurch geringere Kosten als die
durch den Sachverständigen errechneten, erforderlich waren, kann das dem Schädiger
nicht zu Gute kommen. Dass diese Umstände vorliegen, hat der Kläger aber nicht
dargelegt.
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Vielmehr muss das Gericht im Rahmen der gemäß §287 ZPO gebotenen
Schadensermittlung davon ausgehen, der Kläger jedenfalls nicht
Reparaturaufwendungen gehabt hat, die den von der Beklagten gezahlten Betrag von
4000,--DM übersteigen.
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Dem Kläger stehen hinsichtlich des zugesprochenen Betrages 4% Zinsen seit
Zustellung der Klage zu. Dass vorher Verzug vorgelegen hat, kann nicht festgestellt
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werden, weil nicht bekannt ist, ob der Beklagten vor Klagezustellung die Bescheinigung
der Firma A über die Reparaturdauer mitgeteilt worden ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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