Urteil des AG Soest vom 03.02.2010

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Amtsgericht Soest, 4 C 526/09
Datum:
03.02.2010
Gericht:
Amtsgericht Soest
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 526/09
Schlagworte:
Recht am eigenen Bild; Internet; Foto; Sorgerecht
Normen:
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823, 1004
Leitsätze:
Der (nichteheliche) Vater ist nicht berechtigt, auf einer allgemein
zugänglichen Internetseite ohne Zustimmung der allein
sorgeberechtigten Mutter Fotos des gemeinsamen Kindes zu
veröffentlichen.
Tenor:
Dem Verfügungsbeklagten wird verboten,
die 23 Fotografien, die den Verfügungskläger K. N. U.
zeigen (Anlage 2 zur Antragsschrift) zu verbreiten und/oder zu
veröffentlichen insbesondere in Internet unter http://???.? und/oder diese
Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.
Dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
vorstehende Unterlassungsanordnung die Verhängung eines
Ordnungsgeldes von bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2
Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6
Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.