Urteil des AG Soest vom 23.07.1995

AG Soest (honorar, orchester, minderung, kläger, 1995, werkvertrag, konzert, leistung, fahrtkosten, zpo)

Amtsgericht Soest, 3 C 329/95
Datum:
23.07.1995
Gericht:
Amtsgericht Soest
Spruchkörper:
Abteilung 3
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 329/95
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,-- DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 23.02.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin L geb. H, schloss im September 1994 mit dem
Beklagten einen Vertrag über ein Engagement als Hornistin für ein Konzertprogramm
der Westf. Kammerphilharmonie. Die Honorarvereinbarung über 1.000,-- DM zuzüglich
Fahrtkosten umfasste 3 Konzerte in I, Q und N sowie die dazugehörigen Proben. Nach
dem letzten Konzert in N zahlte der Beklagte zunächst das Honorar nicht aus. Es
wurden vielmehr nur die Fahrtkosten erstattet. Im Dezember 1994 zahlte der Beklagte
schließlich die Hälfte des vereinbarten Honorars in Höhe von 500,-- DM an die Ehefrau
des Klägers. Den Restbetrag verweigert der Beklagte mit der Begründung, die in den
Konzerten erbrachte Leistung habe nicht dem hohen Honorar von 1.000,-- DM
entsprochen.
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Im Wege abgetretenen Rechts begehrt der Kläger nunmehr vom Beklagten die
Bezahlung des restlichen Honorars und beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den
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Kläger 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit
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Zustellung des Mahnbescheides am
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23.02.1995 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt zunächst die Ansicht, das Arbeitsgericht sei zuständig. Auch liege kein
Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vor. Die Beklagte habe sich geweigert, an der
Probe vom 29.09.1994 teilzunehmen. Bei weiteren Proben habe sie nicht
ordnungsgemäß teilgenommen, vielfach habe sie Zeitschriften gelesen. Bei dem
Konzert am 02.10.1994 in Münster habe sie ihre Leistung als Hornistin insoweit
mangelhaft erbracht, als sie zahlreiche Fehltöne geblasen habe, die in Fachkreisen
allgemein als "Kiekser" bezeichnet werden.
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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Klagebegründung, die
Klageerwiderung sowie auf die überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Bei der Vereinbarung über das Engagement als freie Hornistin im Orchester des
Beklagten handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen
typischen Arbeitsvertrag oder Werkvertrag, sondern um einen Dienstvertrag im Sinne
der §§ 611 ff. BGB (vgl. grundlegend Heinze, NJW 85, 2112, 2114). Nur im Rahmen
fester Anstellungen in einem festen Orchester ist ein dem Arbeitsrecht unterfallendes
Vertragsverhältnis anzunehmen (vgl. für einen Solohornisten BAG NJW 83, 1221).
Werkvertragliche Beziehungen können allenfalls im Verhältnis einer Konzertagentur zu
einem feststehenden Orchester angenommen werden (vgl. Palandt BGB Komm. 51.
Auflage vor § 631 Rd-Nr. 15) .
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Da somit reines Dienstvertragsrecht anzuwenden ist, scheidet mangels gesetzlicher
Regelungen eine nachträgliche Minderung des Honorars aus. Gesetzlich hätte dem
Beklagten bei Zutreffen seiner Behauptungen über den mangelnden Einsatz der Zeugin
L die Möglichkeit der frühzeitigen Kündigung zur Verfügung gestanden. Auch
Schadensersatzansprüche wären bei Vorliegen etwaiger vertraglicher
Pflichtverletzungen der Zeugin L denkbar gewesen. Da die Zeugin L vom Beklagten
jedoch bis zuletzt bei den Konzerten eingesetzt worden ist, hat sie jedenfalls formell ihre
dienstlichen Verpflichtungen erbracht und kann deshalb das vereinbarte Honorar
verlangen. Selbst wenn man Werkvertragsrecht annähme mit der Folge der Möglichkeit
einer Minderung des Honorars, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Dem Sachvortrag
des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass er sich durch einen geeigneten Vertreter
bei den Proben oder den einzelnen Konzerten die Geltendmachung von
Mängelansprüchen, insbesondere einer Minderung des Honorars vorbehalten hat. Da
die einzelnen Leistungen der Zeugin L im Falle der Annahme des Werkvertragsrechts
vom Beklagten jeweils einzeln abzunehmen waren und der Beklagte entsprechende
Vorbehalte zu diesem Zeitpunkt nicht erklärt hat, wären jegliche Minderungsansprüche
gem. § 640 Abs. 2, 641 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls ausgeschlossen.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 11 ZPO.
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