Urteil des AG Sigmaringen vom 16.09.2003

AG Sigmaringen: liquidator, geschäftsführender gesellschafter, firma, geschäftsführer, liquidation, rechtshilferichter, beteiligter, auflage, unparteilichkeit, versicherung

AG Sigmaringen Beschluß vom 16.9.2003, HRB 436
GmbH: Nichtzulassung des Geschäftsführers als Liquidator
Leitsätze
Der Geschäftsführer (und einzige Gesellschafter) einer insolventen GmbH kann dann nicht zum Liquidator bestellt werden, wenn das Vermögen der
nach Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse aufgelösten Gesellschaft in Schadensersatzforderungen gegen den geschäftsführenden
Gesellschafter selbst besteht und konkrete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Redlichkeit bestehen. Es ist dann auf Antrag eines Gläubigers ein
Notliquidator zu bestellen. Eine entsprechende Entscheidung ist zu veröffentlichen.
Tenor
1. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation.
2. N.N., geschäftsführender Gesellschafter der aufgelösten Firma, wird als Liquidator nicht zugelassen.
3. Ein Liquidator wird auf Antrag eines Beteiligten gemäß §§ 29, 48 Abs. 1 BGB bestellt werden.
Gründe
1 Mit notarieller Urkunde vom 02.07.2003 hat der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X GmbH i.L. mit Sitz in B. sich selbst als
Abwickler der Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG angemeldet. Die Gesellschaft ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts K.
vom 06.08.2002 aufgelöst; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft war mangels einer die Kosten des
Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgelehnt worden.
2 In Zusammenhang mit der Überprüfung, ob die aufgelöste Gesellschaft ohne weitere Abwicklung wegen Vermögenslosigkeit zu löschen ist (§
141a Abs. 1 Satz 2 FGG) hat sich herausgestellt, dass die Gesellschaft noch verwertbares Vermögen hat. Dabei handelt es sich um folgende
Vermögenswerte:
3 Die Beteiligung an der Firma Y- Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in L. (HRB 14462); Schadenersatzforderungen gegen den Geschäftsführer
und Gesellschafter N.N. Sie erscheinen deshalb möglich, weil die Firma X-GmbH uneinbringliche Forderungen gegen die ebenfalls insolvent
gewordene Firma T- AG, M. hatte. Vorstand der Firma T- AG war unter anderem der geschäftsführende Gesellschafter N.N., so dass überprüft
werden muss, ob die Forderungen der Gesellschaft gegen die Firma T- AG aus den Jahren 1997 bis 1999 (vgl. Aufstellung Bl. 118 d.A.) einen
realen Hintergrund hatten oder der Verschiebung von Vermögensbeträgen gedient haben.
4 Der geschäftsführende Gesellschafter N.N. hat versucht, eine andere Person als Liquidator zu finden; dies ist ihm jedoch wegen fehlender
finanzieller Mittel nicht möglich gewesen.
5 Da gegen ihn von der Staatsanwaltschaft in F. Anklage zum Landgericht F. wegen Betrugs und von der Staatsanwaltschaft H. wegen falscher
Versicherung an Eides statt erhoben worden ist, besteht ein begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Liquidators. Herr N.N. kann
als Geschäftsführer/Vorstand mehrerer insolvent gewordener Firmen, die miteinander verbunden waren und zwischen denen Gelder geflossen
sind, und als jemand, der eine Beteiligung an einer Firma gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber dem Rechtshilferichter nicht
angegeben hat, eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht leisten (BayObLG, NJW RR 1996, 1384). Er müsste gemäß §§ 66 Abs. 3 GmbHG
abberufen werden. Wer jedoch gleich abberufen werden müsste, kann nicht sich zum Liquidator bestellen und als solcher eingetragen werden.
6 Deshalb ist ein Notliquidator - gegebenenfalls mit begrenztem Wirkungskreis, auf Antrag eines Beteiligten von Amts wegen in entsprechender
Anwendung von § 29 BGB i.V.m. § 48 Abs. 1 BGB vom Registergericht zu bestellen. Als Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder anzusehen,
dessen Rechte und Pflichten durch die beantragte Regelung unmittelbar beeinflusst werden können, also auch ein Gläubiger. Bisher liegt ein
solcher Antrag nicht vor. Es wird Sache des jeweiligen Beteiligten sein, ob er Interesse an einer Liquidation der Gesellschaft hat und jene mit den
Finanzmitteln ausstattet, die ein Liquidator benötigt (Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Auflage 2003 Rdnr. 38 zu § 66).
7 Die Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 HGB erfordert es in diesem Falle, dass von Amts wegen analog § 67 Abs. 4 GmbHG die Tatsache
der Liquidation, die weitere Tatsache, dass ausnahmsweise nicht der Geschäftsführer der aufgelösten Gesellschaft als geborener Liquidator
gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG Liquidator sein kann, und die Tatsache, unter welchen Voraussetzungen ein Liquidator vom Gericht bestellt werden
wird, der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.