Urteil des AG Siegburg vom 19.10.2005

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Amtsgericht Siegburg, 112 C 109/05
Datum:
19.10.2005
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
112. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
112 C 109/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1.Der Beklagte wird verurteilt, folgende Mängel einschließlich aller
Mängelfolgen und Mängelbeseitigungsfolgen in der Wohnung F-Weg in
####1 T zu beseitigen:
a)das Küchenfenster ist derart verzogen, sodass es nur mit äußerstem
Druck im oberen Fensterbereich verschlossen werden kann;
b)das Oberlicht an der Balkontüre lässt sich nicht mehr ordnungsgemäß
verschließen, da der Schließmechanismus defekt ist;
c)der Heizungsregler im Badezimmer lässt sich nur noch mit einer
Rohrzange auf- und zudrehen;
d)der Heizkörper im Wohnzimmer ist verkalkt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
2
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der im Tenor
bezeichneten Mängel gemäß §§ 535 Abs. 1 S. 2, 549 Abs. 1 BGB.
3
Hiernach ist der Vermieter von Wohnraum verpflichtet, die Mietsache während der
Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Darunter fallen alle
Maßnahmen, die notwendig sind, um dem Mieter während der gesamten Mietzeit den
vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere Reparaturen
aller beschädigten, verunstalteten oder abgenutzten Teile der Mietsache (vgl. nur
Palandt-Weidenkaff, BGB, 63. Auflage, § 535 Rn 36 u. 41 mwN).
4
Insoweit ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig, dass der defekte
Schließmechanismus am Oberlichtes der Balkontüre zu reparieren ist. Für die nach dem
Sachvortrag des Beklagten bereits erfolgte Reparatur fehlt es an einem Beweisantritt
des Beklagten.
5
Dass zu den geschuldeten Maßnahmen ferner die Behebung der Mängel am
Küchenfenster (Materialverzug) sowie des Heizkörpers im Wohnzimmer (Verkalkung)
gehören, folgt bereits aus dem Schreiben der von dem Beklagten beauftragten B GmbH
vom 27.07.2004. Denn darin liegt ein deklaratorisches Anerkenntnis (§ 781 BGB) des
Beklagten bezüglich einer ihm obliegende Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. So
kündigt dieser darin die Erneuerung von Heizkörper und Küchenfenster - ausdrücklich -
unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgenommen Mietminderung an und vertritt
Ansicht, dass mit der Erneuerung ("somit") kein Grund für eine "weitere" Mietminderung
bestehe. Dies gilt hingegen nicht für das von der Klägerin weiter beanstandete Fehlen
eines Thermostatventils, da es sich hierbei um eine nicht geschuldete (und auch eine
Mietminderung nicht berechtigende) Modernisierungsmaßnahme handelt.
6
Schließlich kann die Klägerin auch die Behebung des im Tenor beschriebenen Defekts
des Heizkörpers im Badezimmer beanspruchen. Auch diesen
Mängelbeseitigungsanspruch hat der Beklagte bereits gemäß § 781 BGB
(deklaratorisch) anerkannt. Denn der Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, dass er
(u.a.) den Heizkörper im Bad auf eine - der Beschreibung im Urteilstenor entsprechende
- Mängelanzeige in 2002 besichtigt und daraufhin einen Austausch zugesagt habe, nicht
entgegen getreten. Das Vorbringen gilt daher als zugestanden (unstreitig), § 138 Abs. 3
ZPO.
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Unerheblich ist, dass sich die Anerkenntniserklärungen des Beklagten auf eine
(bestimmte) Form der Mängelbeseitigung beziehen, die nicht Gegenstand des
Klagebegehrens ist. Denn in dem Anerkenntnis, die gerügten Mängel im Wege der
Erneuerung der betroffenen Wohnungsteile beheben zu wollen, steckt als minus der
Erklärungsinhalt und -wille, die zur Behebung erforderlichen und damit gegebenenfalls
nur auf eine Reparatur hinauslaufenden Maßnahmen zu ergreifen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 2, 708 Nr.11, 713 ZPO.
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Streitwert: 500.00 €
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