Urteil des AG Siegburg vom 09.09.2005

AG Siegburg: brief, post, verspätung, anschrift, offenkundig, mahnung, zwangsvollstreckung, gewalt, zugang, unterliegen

Amtsgericht Siegburg, 109 C 260/05
Datum:
09.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
109. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
109 C 260/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung von 250 € abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Beklagte war Mieter einer ihm vom Kläger vermieteten Wohnung in M, I-Straße. Das
Mietverhältnis ist beendet und am 30.11.03 ist der Beklagte ausgezogen. Am 31.12.03
hat er die Nebenkostenabrechnung des Klägers für das Jahr 2002 erhalten und bezahlt.
Die Parteien streiten nun um die Bezahlung der Nebenkostenabrechnung für 2003, die
unter dem 15.09.04 erstellt wurde und ein Minussaldo von 698,29 € ausweist.
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Der Kläger behauptet, diese Abrechnung sei dem Beklagten mit Schreiben vom
25.09.04 übersandt worden. Da er nicht darauf reagiert habe, sei er mit Schreiben vom
07.02.05 gemahnt worden. Da er die Annahme dieses Schreibens verweigert habe, sei
er angerufen und um Erklärung gebeten worden. Daraufhin habe er erklärt, dass ihm die
Nebenkostenabrechnung für 2003 vor Ende des Jahres 2004 habe zugehen müssen.
Da dies nicht geschehen sei, könne nichts mehr von ihm verlangt werden Auf den
Hinweis, dass das Schreiben vom 25.09.04 nebst Nebenkostenabrechnung bei ihm
eingetroffen sei, habe er erwidert, "wie wollen Sie das beweisen ?"
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 698,29 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins seit den 01.11.04 und 10 € Mahnkosten zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, er habe das an seine frühere Anschrift beim Kläger versandte Schreiben
vom 25.09.04 nicht erhalten, da sein Wohnwechsel zu diesem Zeitpunkt schon mehr als
9 Monate zurückgelegen habe und kein Nachfolgeauftrag bei der Post mehr bestanden
habe.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt ver-
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wiesen
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet
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Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Denn gemäß § 556 Abs. 3
BGB ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
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Aufgrund des Klagevorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Betriebskostenabrechnung für 2003 dem Beklagten vor Ablauf des Jahres
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2004 zugegangen ist. Dabei ist unerheblich, ob die Betriebskostenabrechnung für 2003
dem Beklagten mit Schreiben vom 25.09.04 übersandt wurde. Denn es lässt sich nicht
feststellen, ob dieses Schreiben dem Beklagten zugegangen ist, da es noch an sein
frühere Wohnungsanschrift beim Kläger gerichtet war. Da Nachsendeaufträge
gewöhnlich nicht länger als sechs Monate bestehen und dieser Zeitraum im September
04 bereits verstrichen war, spricht nichts dafür, dass der Beklagte die Sendung mit der
Betriebskostenabrechnung 2003 erhalten hat. Auch die Tatsache, dass der Brief nicht
an den Kläger zurückgegangen ist, lässt dies nicht erschließen, da es nichts
ungewöhnliches ist, dass Briefe bei der Post abhanden kommen.
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Auch aus dem Telefongespräch, das der Beklagte geführt hat, nachdem er die im
Februar 2005 ergangene Mahnung hat zurückgehen lassen, lässt sich nicht entnehmen,
dass er den Brief vom 25.09.04 erhalten hat Die Behauptung des Klägers, der Beklagte
habe dabei eingeräumt, den Brief erhalten zu haben, ist offenkundig ins Blaue hinein
aufgestellt, um mit aller Gewalt eine Beweisaufnahme zu erzwingen, Denn aus der
Gesprächsnotiz vom 11.02.05 des insoweit benannten Zeugen I, ergibt sich nur, dass
der Beklagte, auf den Zugang der Betriebskostenabrechnung angesprochen, erklärt
haben soll:" Wie wollen Sie das beweisen?". Dass der Kläger und der Zeuge I daraus
folgern, der Beklagte habe die Betriebskostenabrechnung erhalten, ist nachvollziehbar,
aber keineswegs zwingend. Einer Beweisaufnahme, um diese Folgerung anzuhören,
die für die Entscheidung des Rechtsstreits völlig irrelevant ist, bedarf es jedenfalls nicht.
Vielmehr muss die Klage danach der Abweisung unterliegen. Denn wenn der, Beklagte
die Betriebskostenabrechnung des Klägers möglicherweise deswegen nicht rechtzeitig
erhalten hat, weil sie an eine Anschrift gerichtet war, unter der er -dem Kläger bekannt -
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damals schon seit 9 Monaten nicht mehr wohnte, so ist diese Verspätung für den Kläger
nicht unverschuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige VoIIstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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